zivilrechtlicher Notstand, §§ 228, 904 BGB Schema
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  • zivilrechtlicher Notstand, §§ 228, 904 BGB

    • Defensivnotstand,

      § 228 BGB

      • Beson-

        derheit

      • Schema § 228 StGB :

        Vrss

        1. Notstandslage

          1. Gefahr, von der zu beschädigenden Sache ausgehend

            • herrenlose Sachen, an denen ein Aneignungsrecht besteht sind gleich zu behandeln
          2. drohende Gefahr

            • es besteht die Wahrscheinlichkeit eines alsbald erfolgenden schadenseintritts
          3. Notstandsfähiges Rechtsgut

            • = SachenundTiere § 90 a BGB

            • auch reine Vermögensinteressen
        2. Notstandshandlung

          1. Rettungshandlung

            • = Eingriff in fremde Sache,

              von der Gefahr ausgeht

              • in Form der Beschädigung / Zerstörung der Sache
          2. Erforderlichkeit

            • = Eignung und kein milderes Mittel

              • objektiv zu bestimmen!
              • Fluchtmöglichkeit schließt Erforderlichkeit aus!
          3. VHMK

            • =durch Abwehr eingetretene Schaden nicht außer Verhältnis

              zum abgewendeten Schaden (sog. umgekehrte VHMK)

              • GS: Leben und Gesundheit stehen höher als Vermögenswerte
              • Gefahr für Sachgüter: grds. Wert entscheidend aber nach hM: trotzdem Berücksichtigung ideeler Aspekte
            • kein krasses Missverhältnis

        3. subjektives

          Rechtfertigungselement

          • = Abwehrwille

      • Abwehr einer Gefahr durch Einwirkung auf die gefahrschaffende Sache

        • Hauptanwendungsfall: Tierangriff

        • Falls Tier vom Eigentümer zum Angriff aufgehetzt wird, gilt allerdings bereits §32

    • Aggressiver Notstand,

      § 904 BGB

      • Beson-

        derheit

        • Güterabwägung klar zugunst. Desj.,

          der sich auf Rechtfertigung beruft

      • Schema § 904 StGB :

        Vrss.

        1. Notstandslage

          1. Gefahr aus beliebiger Gefahrenquelle

          2. Gegenwärtigkeit

          3. Notstandsfähiges Rechtsgut

            • = SachenundTiere § 90 a BGB

        2. Notstandshandlung

          1. Rettungshandlung

            • = Eingriff in fremdes Eigentum

              • unmittelbare oder mittelbare Einwirkung auf eine fremde Sache
            • gezielt und nicht nur zufällig (ansonsten nur §34)
          2. Erforderlichkeit

            • = Eignung und kein milderes Mittel

          3. VHMKundAngemessenheit

            • = Abgewendeter Schaden muss

              Angerichteten überwiegen

          • = Kenntnis und/oder Abwehrwille

      • Zur Abwehr einer dem Einwirkenden (Notstand) oder einem Dritten (Notstandshilfe) drohende Gefahr erlaubte vorgenommene Einwirkung auf fremde Sache, von denen nicht die Gefahr ausgeht

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