
5827
- ergänzende Vertragsauslegung §§ 133, 157 BGB
Grundlagen
zu ergänzende Vertragsauslegung §§ 133, 157 BGBAusdruck der Privatautonomie
Relativität der Schuldverhältnisse
Der übereinstimmende Parteiwille hat
Vorrang vor dem äußerlich Vereinbarten
im Gegensatz zur parol evidence Regel im common law
auch nachträglich aufgetretene
Umstände werden berücksichtigt
Schema § 133 BGB :Lücke, Lücke, Wille
Lücke im Vertrag
Lücke im Gesetz (planwidrig)
hypothetischer
Parteiwille
liegt vor, wenn Übereinstimmung
die einzig gerechte Regelung ist
Verhältnis zu
§ 140 BGB Umdeutung
nachrangig zur Auslegung
Umdeutung, wenn vereinbartes RG nichtig
nachrangig zur Auslegung
nur bei Einigungsmangel bzgl. accidentialia negotii (Nebenabreden) anwendbar, vgl. § 150 II BGB (ansonsten kein Vertragsschluss)Spezialregelung der
erg. Vertragsauslegung
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