subjektiver Tatbestand Schema
5833
  • subjektiver Tatbestand

    • Schema:

      Voraussetzungen

      1. Vorsatz bezgl. des obj, TB

        • Formen des

          Vorsatzes

          1. Dolus directus I (Absicht)

            • Absicht dann gegeben,, wenn es dem Täter gerade darauf ankommt, den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges herbeizuführen oder den Umstand zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt

            • voluntatives Element im Vorderund
            • kognitiv: Täter hält Erfolgseintritt für möglich
            • TB-Verwirklichung kann auch notwendiges

              Zwischenziel zur Endzielerreichung darstellen

          2. Dolus directus II (Wissentlichkeit)

            • Sichere Kenntnis/sicheres Voraussehen, dass sein Handeln zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes führt

            • kognitives Element im Vordergrund 

            • voluntativ: will Erfolgseintritt nicht unbedingt
            • Erforderlich, wenn 'Handeln wider

              besseres Wissen' vorausgesetzt

          3. Dolus eventualis

            • (Ernsthaftes) Für-möglich-Halten und billigendes

              In-Kauf-Nehmen der TB-Verwirklichung

              • Billigen im Rechtssinne, d.h. keine

                emotionale Zustimmung erforderlich

                • T: 'Na wenn schon'
              • T: ' Es wird schon gut gehen'
              • T kennt Möglichkeit des Erfolgseintrittes (Wissenselement), vertraut aber pflichtwidrig darauf, dass es nicht zur drohenden Rechtsgutverletzung kommt
        • Grundlagen

          • Gesetzlich

            • Allgm. Strafbarkeitsvoraussetzung, soweit

              nicht Fahrlässigkeit gesondert normiert, § 15 StGB

            • Umfasst nicht Unrechtsbewußtsein, vgl. § 17 StGB

              • Grds. kein Vorsatz bei rechtswidrigem/unbefugten Handeln erforder-

                lich, es sei denn Konkretisierung bestimmter TB-Merkmale

            • Immer TB-bezogen prüfen

              • h. M.: einschränkende normative Vorsichts-

                gebote bei Subsumtion beachten

                • Hemmschwellentheorie bei aktiver Tötung

                • Handeln von Verteidigern/Rechtsanwälten, § 258 StGB

                  Strafvereitelung, wenn es dem Verteidiger zumindest als Zwischenziel darauf ankommt die Bestrafung des M. zu reduzieren oder zu verhindern
            • Koinzidenprinzip, § 16 StGB iVm § 8

              • Vorsatz muss bei Begehung der Tat vorliegen

              • Frühestmöglicher Zeitpunkt: unmittelbares Ansetzen gem. § 22 StGB

              • Bei mehraktigen Delikten: bei allen Akten und hinsichtl. Zusammenwirken

          • Inhalt

            • Wissen und Wollen der TB-Verwirklichung (zu knapp)

              • Kenntniselement zwingend vgl. § 16 I S.1 StGB

                • Möglichkeitskenntnis bezgl. des Sachverhalts

                  der Normanwendung hervorruft genügt

                • Keine Kenntnis der Norm erforderlich

                • Bezügl. normativer TBM: Parallelwertung in der Laiensphäre

                • Sachgedankliches Mitbewußtsein über selbstverständliche Umstände, die man als Kontext des

                  aktuell konkret Wahrgenommenen erfasst/ständig unterhalb der Bewusstseinsschwelle parat hat

                • Streit nur bei dolus eventualis bedeutsam

                • BGH undh.L.: Erforderlich (Voluntative Theorien)

                • a. A.: Nicht erforderlich (Kognitive Theorien)

          • Bezugspunkt

            • Alle obj. TBM


              § 16 I StGB: Täter muss Umstände erkannt haben, die den gesetzlichen Tatbestand begründen
            • Gesamttatbewertende Merkmale

              • Merkmale, die nicht nur eigentlichen TB als TBM prägen, sondern so hohen normativen Ge-

                halt aufweisen, dass sie zugleich schon ein allgm. RW-Urteil über gesamte Tat umfassen

              • h.M.: Irrtum über tatsächl. Bewertungsgrundlage?

                • Tatumstandsirrtum
              • h.M.: Irrtum bei Bewertung der Grundlagen?

                • Verbotsirrtum
            • Nicht: obj. Bedingungen der Strafbarkeit

        • Sonderfälle

          • Dolus alternativus

            • Täter entscheidet sich für Handlungesetzliche Schuldverhältnisseerwirklichung ohne genau zu wissen,

              welchen sich wechselseitig ausschließenden TB er verwirklicht

            • Große Konkurrenzlösung: Tateinheit aller Delikte

              • Arg.: Co-Existenz alternativer Vorsätze möglich

              • Arg.: Strafbedürfnis besteht bezgl. TB, zu deren Ver-

                letzung Täter Ausführungshandlungen unternommen hat

            • Tatbestandslösung: Unbeachtlichkeit des Vor-

              satzes bezgl. des leichteren Delikts auf TB-Ebene

              • Arg.: Täter weiß, dass nur Erfolg

                herbeigeführt werden kann

            • Differenzierte Konkurrenzlösung: Zurücktrete

              des leichteren Delikts als mitbestrafte Begleittat

              • Arg.: Versuche annährend gleicher Schutz-

                richtung und Schwere sind bereits abgegolten

          • Dolus cumulativus

            • Täter meint, er könne mehrere TB zugleich verwirklichen

            • Zurechnung aller Taten

      2. Ggf. weitere subj.Unrechtsmerkmale

        • Unrechtsintensivierung zur Ausprägung des Handlungsunrecht

        • Arten:

          • Tatbezogene Absichten (inkongruente Delikte/überschießende Innentendenz)

            • Eigentumsgewinn: §§ 242,249 StGB

            • Vorteilserlangung: §§ 253,259 StGB ,263

          • Absichten, zur Motivationsbeschreibung des Täters

        • BGH/hL: Absicht im BT nicht stets = Absicht iSv § 15 StGB (AT)!

          Bei §§ 267 f. StGB genügt direkter Vorsatz/Wissentlichkeit.

          • Abgrenzung

            • e.A.: Absicht (+), wenn Deliktstyp konstituierende Bedeutung, d.h. Bezug der Absicht auf

              außerhalb des geschützen RG liegende Umstände und bes. strafwürdige auswählen soll

            • a.A.: Absicht (+), wenn Täter eigene Vorteile erlangen will

            • e. A.: Wissentlichkeit (+), wenn TB keine Vorteilserlangung erfordert

              undAbsichtsmerkmal ledigl. Vollendungesetzliche Schuldverhältnisseorverlagerung dient

            • Rspr.:Auslegung des einzelnen TB nach Sinn und Zweck

          • Verstoß gg. Analogieverbot aus Art. 103 II?

    • Grundlagen zu subjektiver Tatbestand

      • §16 I: Vorsatz hinsichtlich aller den obj. TB ausfüllenden Tatsachen

      • §16 I: Bei 'Begehung der Tat'

        • Gem. §8 Vornahme der Tathandlung

      • Unwesentliche Abweichung vom Kausalverlauf

        • Abweichung zwischen dem vorgestellten und dem wirklichen Kausalverlauf sind 'unwesentlich' für den Tatbestandsvorsatz irrelevant. wenn sie sich noch in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren halten und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigen

        • BGH prüft hier das, was eigentlich iRd objektiven Zurechnung geprüft wird

          • Vorgehen:
            • 1. Mit der Lehre der obj Zurechnung Inadäquanz des Kausalverlaufs prüfen
            • 2. Rechtsfigur der unwesentliche Abweichung vom Kausalverlauf vom BGH prüfen
              • Fälle, in denen der Täter den Erfolg in einer obj. zurechenbare Weise bewirken wollte, dieses ihm letztlich auch gelungen ist, jedoch der Erfolg dabei auf eine ganz anderen von ihm zwar nicht erkannte, aber ebenfalls obj. zurechenbare Weise eingetreten ist
              • verfrühter Erfolgseintritt?
                • wenn der Täter bereits vor der Handlung, die den Taterfolg verursacht, die Schwelle zum Versuch überschritten hat oder sie zumindest mit dieser Handlung überschreitet
    • maßgeblicher Zeitpunkt 
                      Vorsatz

      • Vorsatz muss gem §16 I S. 1 bei Begehung der Tat liegen (sog. Simultanitätsprinzip)

        • gem. §8 'Begehung der Tat' = Vornahme der Tathandlung

      • Nachträgliche Kenntnis  oder Billigung des unvorsätzlich Verwirklichten 

        • dolus subsequens

        • SK evtl. aus Unterlassungsdelikt

      • Ein der Tathandlung vorhergehender und im Tatzeitpunkt nicht mehr aktueller Vorsatz (Handlungen im Vorbereitungsstadium)

        • dolus antecedens

      • Abgrenzung Tatvorsatz und dolus antecedens

        • Bestimmung des Versuchsbeginns

subjektiver Tatbestand Schema

Bewerte diese Mindmap:

{{percent}}%
Deine Bewertung: {{hasRated}} / 10

Tags:

#Voraussetzungen # Prüfung # Rechtsfolgen # Anspruch # Schema # Studium # Mindmap # Übersicht # Aufbau # Prüfungsschema # Skript # Kommentar #Jura
Mindmap teilen: subjektiver Tatbestand