
- subjektiver Tatbestand
- Schema:
Voraussetzungen
Vorsatz bezgl. des obj, TB
Formen des
Vorsatzes
Dolus directus I (Absicht)
Absicht dann gegeben,, wenn es dem Täter gerade darauf ankommt, den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges herbeizuführen oder den Umstand zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt
voluntatives Element im Vorderundkognitiv: Täter hält Erfolgseintritt für möglichTB-Verwirklichung kann auch notwendiges
Zwischenziel zur Endzielerreichung darstellen
Dolus directus II (Wissentlichkeit)
Sichere Kenntnis/sicheres Voraussehen, dass sein Handeln zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes führt
kognitives Element im Vordergrund
voluntativ: will Erfolgseintritt nicht unbedingtErforderlich, wenn 'Handeln wider
besseres Wissen' vorausgesetzt
Dolus eventualis
(Ernsthaftes) Für-möglich-Halten und billigendes
In-Kauf-Nehmen der TB-Verwirklichung
Billigen im Rechtssinne, d.h. keine
emotionale Zustimmung erforderlich
- T: 'Na wenn schon'
- T: ' Es wird schon gut gehen'T kennt Möglichkeit des Erfolgseintrittes (Wissenselement), vertraut aber pflichtwidrig darauf, dass es nicht zur drohenden Rechtsgutverletzung kommt
Grundlagen
Gesetzlich
Allgm. Strafbarkeitsvoraussetzung, soweit
nicht Fahrlässigkeit gesondert normiert, § 15 StGB
Umfasst nicht Unrechtsbewußtsein, vgl. § 17 StGB
Grds. kein Vorsatz bei rechtswidrigem/unbefugten Handeln erforder-
lich, es sei denn Konkretisierung bestimmter TB-Merkmale
Immer TB-bezogen prüfen
h. M.: einschränkende normative Vorsichts-
gebote bei Subsumtion beachten
Hemmschwellentheorie bei aktiver Tötung
Handeln von Verteidigern/Rechtsanwälten, § 258 StGB
Strafvereitelung, wenn es dem Verteidiger zumindest als Zwischenziel darauf ankommt die Bestrafung des M. zu reduzieren oder zu verhindern
Koinzidenprinzip, § 16 StGB iVm § 8
Vorsatz muss bei Begehung der Tat vorliegen
Frühestmöglicher Zeitpunkt: unmittelbares Ansetzen gem. § 22 StGB
Bei mehraktigen Delikten: bei allen Akten und hinsichtl. Zusammenwirken
Inhalt
Wissen und Wollen der TB-Verwirklichung (zu knapp)
Kenntniselement zwingend vgl. § 16 I S.1 StGB
Möglichkeitskenntnis bezgl. des Sachverhalts
der Normanwendung hervorruft genügt
Keine Kenntnis der Norm erforderlich
Bezügl. normativer TBM: Parallelwertung in der Laiensphäre
Sachgedankliches Mitbewußtsein über selbstverständliche Umstände, die man als Kontext des
aktuell konkret Wahrgenommenen erfasst/ständig unterhalb der Bewusstseinsschwelle parat hat
Streit nur bei dolus eventualis bedeutsam
BGH undh.L.: Erforderlich (Voluntative Theorien)
a. A.: Nicht erforderlich (Kognitive Theorien)
Bezugspunkt
Alle obj. TBM
§ 16 I StGB: Täter muss Umstände erkannt haben, die den gesetzlichen Tatbestand begründenGesamttatbewertende Merkmale
Merkmale, die nicht nur eigentlichen TB als TBM prägen, sondern so hohen normativen Ge-
halt aufweisen, dass sie zugleich schon ein allgm. RW-Urteil über gesamte Tat umfassen
h.M.: Irrtum über tatsächl. Bewertungsgrundlage?
- Tatumstandsirrtum
h.M.: Irrtum bei Bewertung der Grundlagen?
- Verbotsirrtum
Nicht: obj. Bedingungen der Strafbarkeit
Sonderfälle
Dolus alternativus
Täter entscheidet sich für Handlungesetzliche Schuldverhältnisseerwirklichung ohne genau zu wissen,
welchen sich wechselseitig ausschließenden TB er verwirklicht
Große Konkurrenzlösung: Tateinheit aller Delikte
Arg.: Co-Existenz alternativer Vorsätze möglich
Arg.: Strafbedürfnis besteht bezgl. TB, zu deren Ver-
letzung Täter Ausführungshandlungen unternommen hat
Tatbestandslösung: Unbeachtlichkeit des Vor-
satzes bezgl. des leichteren Delikts auf TB-Ebene
Arg.: Täter weiß, dass nur Erfolg
herbeigeführt werden kann
Differenzierte Konkurrenzlösung: Zurücktrete
des leichteren Delikts als mitbestrafte Begleittat
Arg.: Versuche annährend gleicher Schutz-
richtung und Schwere sind bereits abgegolten
Dolus cumulativus
Täter meint, er könne mehrere TB zugleich verwirklichen
Zurechnung aller Taten
Ggf. weitere subj.Unrechtsmerkmale
Unrechtsintensivierung zur Ausprägung des Handlungsunrecht
Arten:
Tatbezogene Absichten