
- Versuch, § 22 f. StGB
- Schema § 22 StGB :
Prüfung
Vorprüfung
Delikt nicht vollendet
Versuchsstrafbarkeit
nach § 23 StGB : Verbrechen oder gesetzl. angeordnet
§ 12 StGB : Verbrechen =
Mindeststrafe 1 Jahr
Strazumessungsregeln zählen nicht
Arg.: Wortlaut, § 12 III StGB
Qualis zählen
Arg.: Umkehrschluss zu § 12 III StGB
Tatbestand
'subjektiver' TB:
Tatentschluss
Vorsatz bzgl. aller obj. TB-Merkmale
des § 22 StGB des § 22vorbehaltsloser Handlungswille/nicht bloße Tatgeneigtheit
sonstige deliktsspezifische subj. Tatbestandsmerkmale
des § 22 StGB des § 22RG aus Tätersicht unmittelbar gefährdet,
subjektiv Schwelle zu 'Jetzt geht's los',
Täter nimmt Handlungen vor, die unmittelbar
in die Tatbestandsverwirklichung münden
- über das Verwirklichte hinausgehend ('ein Mehr gewollt')
Rechtswidrigkeit
Schuld
Strafauf-
hebungsgründe
Irrtümer
untauglicher Versuch
= umgekehrter § 16 StGB
Strafbarkeit ergibt sich
aus § 23 III StGB und der sog. Eindruckstheorhie
im Umkehrschluss
Ausnahme: abergläubischer Versuch
z.B.: Tothexen
Irrtum über tats. Möglichkeit
der TBM Verwirklichung
umgekehrter Tat-
bestandsirrtum
Untauglichkeit des Tatsubjekts,
Tatobjekts oder des Tatmittels
z.B.: Tatbestandsausschließendes Einverständnis
z.B. Herunterschießen von Flugzeug mit Luftgewehr
hier wohl § 22 StGB (-), weil grober Unverstand, § 23 III StGB
strafl. Wahndelikt
= umgekehrter § 17 StGB
Wahndelikt = Irrtum über Existenz
oder Reichweite von Verbotsnorm
z.B.: Verführer geht mit Ehefrau in Hotel und denkt, er erfüllt § 263 StGB
Grenzfall: Normative
Tatbestandsmerkmale
außerstafrechtliche
Wertung
z.B.: fremd iSd § 929 StGB
untauglicher Versuch, Strafbarkeit (+)
innerstrafrechtiche
Wertung
z.B.: Kind iSd StGB
Wahndelikt, Strafbarkeit (-)
Sonderfälle
Qualifikation
2x Versuch, weder GrundTB
noch Quali vollendet
GrundTB vollendet, Quali nur versucht
GrundTB versucht, Quali vollendet
Grunddelikt muss wenigstens Versuchsstatium erreicht haben
? ansonsten wird die Quali wie gewöhnliche TB behandelt
versuchte
Erfolgsqualifikation
- Grunddelikt (+), Erfolg nur versucht
mindestend Vorsatz: § 11 II StGB
erfolgsqualifizierter
Versuch
Grunddelikt versucht, Erfolg (+)
nach Letalitätstheorie undenkbar
Regelbeispiel
vollendeter GrundTB
versuchtes Regelbeispiel
z.B.: A will mit falschem Schlüssel einbrechen, stellt fest, dass schon offen, nimmt Bild mit
z.B.: T fälscht ein Testament um einen größeren Geldbetrag zu erschleichen, was aber nicht klappt (§ 267 III StGB Nr.2)
str
unmöglich,
nur § 242 StGB
Arg.: Wortlaut, § 22 StGB spricht von TB, Anwendung bei
Strafzumessungsregeln würde ggn Analogieverbot sprechen
h.Lit.: versuchtes Regelbeispiel (-), aber
Indizwirkung kann trotzdem eintreten
früher waren alle Regelbeispiele QualifikationsTB
Gesetzgeber wollte mit Änderung nicht die
Versuchsstrafbarkeit aufheben
versuchter GrundTB,
vollendetes Regelbeispiel
z.B.: A bricht in Galerie ein um Bild zu stehlen, findet es aber nicht
unproblematisch: §§ 242 I StGB , II, 22, 23 I, 12 II i.V.m § 243 I S.2 StGB Nr ( 1-7 )
versuchter GrundTB,
versuchtes Regelbeispiel
z.B.: A will gerade einbrechen und etwas klauen,
Tür ist aber nicht verschlossen und die Sache ist auch nicht da
str
BGH: Regel-
beispiel (+)
Arg.: Tatbestandsähnlichkeit, Gleichstellung gem. § 23 II StGB
Arg.: früher war § 243 StGB echte Quali, kein Wille des hist. Gesetzgebers erkennbar, Versuchsstrafbarkeit abzuschaffen
a.A.: nur GrundTB
Arg.: Wortlaut, § 22 StGB spricht von TB
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