
- Entschuldigender Notstand, § 35 StGB
- Schema § 35 StGB :
Prüfung
Notstandslage
- wie bei §34
- Dauergefahr genügt
Betroffenheit
Täter
Angehöriger § 11 I StGB Nr.1
Familienmitglieder
Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
Andere nahestehende Person
= wenn Täter sich für Wohl der Person mitverantwortlich fühlen darf und durch ihre Beeinträchtigung im Vergleich zu anderen Menschen qualifiziert mitbeeinträchtigt ist
Konkretisierungsbedarf: Sympathieperson
Arg.: Einschränkende Funktion zur Konfliktabbildung
Arg.: Materielles Verständnis vom Schuldgrundsatz
Ausnahme: Schutzpreisgabe durch Person muss Täter akzeptieren
Klausur: Nicht vorschnell annehmen, da sonst übergesetzlicher entschuldigender Notstand abgeschnitten wird
(+) Lebensgemeinschaft, nicht bloße WGnotstandsfähiges
Rechtsgut (abschließend)
Leben
Leib
Erheblichkeitsschwelle
Arg.: Gleichstellung mit Leben
Freiheit
h. M.: nur körperliche Fortbewegungsfreiheit
a. A.: Handlungsfreiheit iSv Art. 2 I GG
Con.: Begrenzung von § 35 StGB dann wirkungslos
abschließende Aufzählung!Notstandshandlung
Einbeziehung von
Zumutbarkeitserwägungen?
e. A.: Lösung über § 35 I S.2 StGB
a. A.: Ja
Arg.: Rückführbar auf mangelnde
Überwiegensklausel in § 35 StGB
benannte Fälle
eigene 'Selbst' Gefahrverursachung
h. M.: Einschränkung (+), wenn mind. obj. pflichtwidrige Gefahrhervorrufung
- bloße Kausalität genügt nicht!
Notstandshilfe
verursacht durch.... (P) Ausschluss der Anwendung des §33?
Täter
- eA.: Anwendung (-)
- Arg.: Gesetzesfassung widerspricht einer Anwendung
- con.: Strafbeschränkende Auffassung ist unproblematisch
- aA: Anwendung (+)
- Arg.: Strafbeschrönkende Wirkung der Auffassung ist unproblematisch!
- Arg.: Täter muss sich in besonderer Weise zur Rettung verpflichtet sehen
Angehörigen
- aA; Anwendung (+)
- Arg.: Täter hat die Gefahr nicht 'selbst' verwirklicht
- Anwendung (-)
- Arg.: Schutzwürdigkeit des Dritten
- con.: läuft der Sache nach auf eine Straferweiterung contra legm voraus
besonderes auf Gefahrenabwehr
gerichtetes Rechtsverhältnis
anerkannte Fälle
Institutionelle Gefahrtragungspflicht
- Berufspflicht der Polizei/Feuerwehr
Gesetzliche Duldungspflichten ggü. staatl. Zwangsmaßnahmen nach PORundStPO
- Duldung der Maßnahme und repressive Inanspruchnahme von Rechtsschutz
nicht jede Garantenstellung führt zu Ausschluss von § 35 StGB
- grds. Garantenstellung = besondere Rechtspflicht
Grenzen für krasse Fälle, insbes. Lebensgefahren
unbeannter Fall:
Krasses Missverhältnis
Con.: Ausschlus von § 35 StGB bereits im TB
Con.: Verstoß gegen Wortlautunddamit Art. 103 II GG
Bedeutung: Begrenzung von § 35 StGB
Grundlagen
zu Entschuldigender Notstand, § 35 StGBKlausur:
Dann: § 35 StGB prüfen
Unterschiede zu
§ 34 StGB , rechtf. Notstand
abschließend aufgezählte Rechtsgüter
keine Güterabwägung
persönliche Nähebeziehung
Entschuldigungs-TB-Irrtum
gem. Abs. 2
Sachverhaltsirtum
z.B.: Ich und Kumpel treiben auf Planke ich erwürge
Kumpel, weil ich denke, Planke trägt nur einen
Wertungsirrtum
z.B.: Kumpel und 3ter treiben auf Planke ich erwürge 3ten,
weil ich denke Kumpel wäre nahestehende Person
nicht geregelt, höchstens bei Strafzumessung zu berücksichtigen
Rechtsfolge:
Schuld entfällt
Ausnahme: nur fakultative Strafmilderung, wenn
Hinnahme der Gefahr zumutbar iSv. § 35 I S.2 StGB
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