Entschuldigender Notstand, § 35 StGB Schema
5849
  • Entschuldigender Notstand, § 35 StGB

    • Schema § 35 StGB :

      Prüfung

      1. Notstandslage

          • wie bei §34
          • Dauergefahr genügt
        1. Betroffenheit

          • Täter

          • Angehöriger § 11 I StGB Nr.1

            • Familienmitglieder

            • Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

          • Andere nahestehende Person

            • = wenn Täter sich für Wohl der Person mitverantwortlich fühlen darf und durch ihre Beeinträchtigung im Vergleich zu anderen Menschen qualifiziert mitbeeinträchtigt ist

            • Konkretisierungsbedarf: Sympathieperson

              • Arg.: Einschränkende Funktion zur Konfliktabbildung

              • Arg.: Materielles Verständnis vom Schuldgrundsatz

            • Ausnahme: Schutzpreisgabe durch Person muss Täter akzeptieren

            • Klausur: Nicht vorschnell annehmen, da sonst übergesetzlicher entschuldigender Notstand abgeschnitten wird

            • (+) Lebensgemeinschaft, nicht bloße WG
        2. notstandsfähiges

          Rechtsgut (abschließend)

          • Leben

          • Leib

            • Erheblichkeitsschwelle

              • Arg.: Gleichstellung mit Leben

          • Freiheit

            • h. M.: nur körperliche Fortbewegungsfreiheit

            • a. A.: Handlungsfreiheit iSv Art. 2 I GG

          • abschließende Aufzählung!
      2. Notstandshandlung

          • Einbeziehung von

            Zumutbarkeitserwägungen?

        1. Hinnahme der

          Gefahr unzumutbar

          gem. § 35 I S.2 StGB

          • benannte Fälle

            • eigene 'Selbst' Gefahrverursachung

              • h. M.: Einschränkung (+), wenn mind. obj. pflichtwidrige Gefahrhervorrufung

                • bloße Kausalität genügt nicht!
              • Notstandshilfe

                verursacht durch.... (P) Ausschluss der Anwendung des §33?

                • Täter

                  • eA.: Anwendung (-)
                    • Arg.: Gesetzesfassung widerspricht einer Anwendung
                      • con.: Strafbeschränkende Auffassung ist unproblematisch
                  • aA: Anwendung (+)
                    • Arg.: Strafbeschrönkende Wirkung der Auffassung ist unproblematisch!
                    • Arg.: Täter muss sich in besonderer Weise zur Rettung verpflichtet sehen
                • Angehörigen

                  • aA; Anwendung (+)
                    • Arg.: Täter hat die Gefahr nicht 'selbst' verwirklicht
                  • Anwendung (-)
                    • Arg.: Schutzwürdigkeit des Dritten
                    • con.: läuft der Sache nach auf eine Straferweiterung contra legm voraus
            • besonderes auf Gefahrenabwehr

              gerichtetes Rechtsverhältnis

              • anerkannte Fälle

                • Institutionelle Gefahrtragungspflicht

                  • Berufspflicht der Polizei/Feuerwehr
                • Gesetzliche Duldungspflichten ggü. staatl. Zwangsmaßnahmen nach PORundStPO

                  • Duldung der Maßnahme und repressive Inanspruchnahme von Rechtsschutz
              • nicht jede Garantenstellung führt zu Ausschluss von § 35 StGB

                • grds. Garantenstellung = besondere Rechtspflicht
              • Grenzen für krasse Fälle, insbes. Lebensgefahren

          • unbeannter Fall:

            Krasses Missverhältnis

            • Con.: Ausschlus von § 35 StGB bereits im TB

            • Con.: Verstoß gegen Wortlautunddamit Art. 103 II GG

          • Bedeutung: Begrenzung von § 35 StGB

    • Grundlagen

      zu Entschuldigender Notstand, § 35 StGB

    • Rechtsfolge:

      Schuld entfällt

      • Ausnahme: nur fakultative Strafmilderung, wenn

        Hinnahme der Gefahr zumutbar iSv. § 35 I S.2 StGB

Entschuldigender Notstand, § 35 StGB Schema

Bewerte diese Mindmap:

{{percent}}%
Deine Bewertung: {{hasRated}} / 10

Tags:

#Voraussetzungen # Prüfung # Rechtsfolgen # Anspruch # Schema # Studium # Mindmap # Übersicht # Aufbau # Prüfungsschema # Skript # Kommentar #Jura
Mindmap teilen: Entschuldigender Notstand, § 35 StGB