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- Kaufmännisches Bestätigungsschreiben, § 346 HGB
Grundlagen
zu Kaufmännisches Bestätigungsschreiben, § 346 HGBSonderfall: sich
kreuzende KBS
idR Vertragsschluss (-), da Vertragspartner erkennt, dass bestimmter Inhalt nicht Konsens
Widerspruch dann unnötig
Ausnahme: Änderung war ohnehin zu erwarten
Vertrag kommt hier erst zustande
nur bei Geschäftsbesorgung (§ 675 HGB ) für andere
ständige Geschäftsbeziehungen
Abgrenzung
Auftragsbestätigung
diese ist Annahme! aus Sicht des Absenders also kein Vertragsschluss
Schema § 346 HGB :Prüfung
Persönlicher
Anwendungsbereich
Empfänger muss nicht zwingend Kaufmann sein, nur in größerem Umfang am Geschäftsleben teilnehmen
Absender weniger streng, weil günstig, aber muss geschäftserfahren sein