
- culpa in contrahendo §§ 311 II BGB , 280 I
Grundlagen
zu culpa in contrahendo §§ 311 II BGB , 280 I311 II, 241 II
Anspruch des Irrenden / Anfechtungs-
erklärers auf Vertragsaufhebung
(P) nur dann wirklich relevant, wenn Anfechtungsrecht nicht besteht, oder Frist dazu verstrichen
parallele Anwendung (+)
bei SE-Anspruch auf Aufhebung
wegen unterschiedlicher Schutzrichtung freie Willensbildung vs. Vermögen
- Schema § 311 BGB :
Prüfung
Anwendbarkeit
vorvertragliches
Schuldverhältnis
Nr.1 ) Aufnahme von Vertragesetzliche Schuldverhältnisseerhandlungen
Nr.2 ) bloße Anbahnung
Nr.3 ) ähnliche geschäftliche Kontakte
Pflichtverletzung Dritter (Abs.3)
Pflichtverletzung
Aufklärungspflicht
grunds. (-), weil es Sache der Parteien ist, sich selbst zu informieren
aber (+) bei überle-
genem Wissen
aber: Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck des anderen vereiteln können und daher für den Entschluss eines verständigen Käufers von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er eine Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten kann
z.B.: Informationspflicht des Gebrauchtwagenhändlers, dass er KFZ von 'fliegendem Zwischenhändler erworben hat'
Beweiserleichterung durch Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens
z.B.: kein unzulässiger Druck, Verträge abzuschließen, bevor Notar (§ 311b BGB )
e.A.: Plicht-
verletzung (+)
§ 311 II BGB Nr. 3, ähnliche gesch. Kontakte
Arg.: auch im nichtigen Vertrag darf man sich nicht daneben benehmen
aber Sonderfälle
möglich
h.M.: Pflicht-
verletzung (-)
culpa IN, also bei Vertragsschluss
nicht culpa post nihil contrahendo
Abbruch von
Verhandlungen
grunds: nein, Privatautonomie
aber Ausnahme wenn: besonderes (1) Vertrauen
(Aussage 'es wird schon alles gut gehen'),
(2) grundl. Ausstieg, (3) Vermögensdispositionen
idR heißt das: Stellung, als wenn Verhandlung gar nicht aufgenommen = negatives Interesse
aber auch denkbar: durch Pflichtverletzung kommt Vertrag nicht zustande = positives Interesse
Eigenhaftung Dritter
(insb. Vertreter), § 311 III BGB
sehr erhebliches
Eigeninteresse
Dritter muss wirtsch. eigentlicher Interessenträger sein
reines Provisionsinteresse reicht nicht
oder Sachwalter
vgl. § 311 III BGB 2
besondere Sachkunde
die beiden Seiten zugute kommt
bloßer Hinweis auf Sachkunde genügt nicht
z.B. auch: Agentur-Vertrag
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer (due diligence)
Abgrenzung VSD
Indiz: Berufliche Stellung
Ansprüche
Dritter
nach h.M. nicht
in § 311 III BGB erfasst
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