
- Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB
Grundlagen
zu Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGBBegehungsdelikt
= der Erfolg (die Stelle glaubt es auch) ist unerheblich
eigenhändiges Delikt, keine mittelbare Täterschaft
nicht mehr vertreten
Garantenstellung aus Liebesverhältnis zum Zeugen
Garantenstellung aus Wahrheitspflicht, § 138 ZPO
e.A.: Ingerenz aus jeder (straflosen!) Falschaussage des Angeklagten
h.M.: Ingerenz nur bei prozess-
unangemessener bes. Gefahr
con.: eigene Wahrheitspflicht des Zeugen
im Zivilprozess
eher möglich
Arg.: hier droht keine Umgehung von § 136 StPO
z.B.: Kläger A stiftet B an, im Zivilprozess für ihn falsch auszusagen. Er rechnet nicht mit dessen Ver-
eidigung. Nach Anordnung d. Vereidigung unternimmt A nichts, als er mit B unbeobachtet auf dem
Gang steht. ? BGH: Garantenstellung aus Anstiftung, §§ 154, 27 StGB , 13 in Tateinheit mit § 153, 26 StGB
(1) Keine prozessunangemessene Gefahr, sondern gewissermaßen ein allgemeines Lebens- bzw. Prozessrisiko verwirklicht
sich, wenn der von einer Partei für eine wahre bzw. zumindest für eine für wahr gehaltene Aussage benannte Zeuge abredewidrig
falsch aussagt.zur Fussnote 8 Bemerkt die Partei dies, muss sie nicht allein deshalb einschreiten, weil sie den Zeugen
benannt hat. In der Terminologie der Ingerenzdogmatik könnte man hier sagen: Die Partei hat zwar (rückblickend betrachtet)
eine Gefahr geschaffen ? aber eben keine pflichtwidrige
2) Eine über dieses allgemeine Risiko hinausgehende und damit prozessunangemessene Gefahr liegt dagegen vor, wenn ein
bisher unbekannter Mittäter als Entlastungszeuge benannt wurdezur Fussnote 10 oder ein Zeuge gar zur uneidlichen Falschaussage
angestiftet wurde, woraus dann eine Garantenpflicht erwachsen kann, bei einer anfänglich nicht eingeplanten Vereidigung
wenigstens einen Meineid zu verhindern.zur Fussnote 11 Bei Hinzutreten weiterer Umstände nimmt die Rechtsprechung auch
nach einer wahrheitswidrigen Aussage einer Partei im Zivilverfahren eine Garantenpflicht an, die Falschaussage eines
im Anschluss vernommenen Zeugen zu verhindern.
So könnten prozessuale Grundsätze einer Strafbarkeit entgegenstehen,zur Fussnote 14 wenn etwa der Angeklagte den Zeugen
im o.g. Fall zur uneidlichen Falschaussage angestiftet hat und ein Einschreiten während der laufenden Hauptverhandlung
nur stattfinden könnte, indem er sich hinsichtlich seiner Anstiftung gleichsam offenbart.
(-) weil Urkunde nur Aussage an sich, nicht deren Richtigkeit protokollieren soll
Schema § 153 StGB :obj. TB
des § 153Täter
Zeugen, Sachverständige
im Zivil- und Strafverfahren
nicht der Beschuldigte!
nicht die Parteien im Zivilverfahren
Handlung
Aussage
Vernehmungs-
gegenstand
§§ 358, 359 ZPO
Angaben zur Person (+), §§ 68 StPO, 395 ZPO
(P) Spontanäußerung, (-)
aber (+), wenn nachtr. Erweiterung der Beweiserhebung
(P) Vollendung
Entscheidung des Richters,
dass die Aussage beendet ist
(-), wenn noch weitere Zeugen vernommen
werden sollen um ggf. Vorhaltungen zu machen
sonst: strafloser Versuch
falsch
(P) objektiv / subjektiv
Weglassen (+), soweit unmittelbarer Zusammenhang
innere und äußere Tatsachen
+ Wertungen bei Sachverständigen
zuständige Stelle
Gerichte, Untersuchungsausschüsse(Art.44 GG)
nicht: StA, Polizei
- wegen § 161a I 3 StPO
(P) Referendar
Strafmilderung,
§§ 157, 158 StGB
Strafmilderung,
§§ 157, 158 StGB
Aussagenot-
stand, § 157 StGB
Schutz von sich selbst oder Angehörigen (§ 11 StGB )
Gefahr müsste unmittelbar aus der wahren Aussage folgen
objektive Lage ist egal, nur TÄTERSICHT
Abgrenzung zu § 35 StGB
aus Existenz des § 157 StGB folgt, das dieser
Umstand nicht nicht unter § 35 StGB fällt
keine Anwendung im Zivilprozess
Berichtigung
wobei der Versuch des
§ 153 StGB unmöglich ist
d.h.: ab Vollendung ist § 158 StGB möglich
m.M.: ja, weil vergleichbar
h.M.: nein, weil Wortlaut entgegensteht
Versuch
keine Versuchs-
strafbarkeit
vollendet, wenn Vernehmung abgeschlossen
(P)
Falschheit
der Aussage
h.M.: objektive
Aussagetheorie
Wort != Realität
Arg.: Nachweisbarkeit
Arg.: Vergleich zu § 263 StGB
subjektive Theorie
Wort != Wissen
also z.B. auch falsch: obj richtig, aber vermeintlich gelogen
- con: Schutzzweck der Aussagedelikte(Rechtspflege) nicht betroffen
Pflichtverletzungstheorie
wie oben, nur + fahrl. Nichtwissen
con.: sehr weit, weil dann Vorsatz meist (+)
con: vermag § 161 StGB nicht zu erklären
con: Unbestimmt - Was heißt 'pflichtgemäß'?Meinungsstreit ist irrelevant, wenn Zeuge richtig vorgibt, nur seine Erinnerung wiederzugebenProzessfehler
e.A.: beachtlich,
Strafbarkeit (-)
Arg.: Verwertungesetzliche Schuldverhältnisseerbot, § 136a StGB
- staatl. Rechtspflege dann auch nicht beeinträchtigt
h.M. unbeachtlich,
Strafbarkeit (+)
Arg.: unterschiedliche Rechtssphären
- keine Freistellung v.d. Wahrheitspflicht
arg: Generalpräventionminder schwerer Fall(154 II möglich)Ausnahme: Verfahrensfehler führt zu Unzuständigkeit der Stelle oder Nichtbeachtung der wesentlichen äußeren Form der EidelleistungBewerte diese Mindmap:
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