Haftung, reduzierter Rechtsbindungswille Schema
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  • Haftung, reduzierter Rechtsbindungswille

      • aber: Unterscheidung

        bei Überlassung einer

        Sache, Rückgabepflicht

        • z.B.: F1 überlässt F2 sein Auto, damit der seine Mutter besuchen kann.

          Auto wird durch F2 fahrlässig zerstört, Haftung aus §§ 280 I BGB , III, 283 ?

        • ja, entweder aus § 311 BGB oder § 604 ff. BGB analog

          • Arg.: bzgl. Rückgabepflicht bestand Rechtsbindungswille

      • aber: wenn

        besondere Bedeutung

        im Einzelfall erkennbar 

        (besondere Bedeutung explitzit zum Ausdruck gebracht)

        • der selbe SV kann untersch. Wertungen nach sich ziehen

        • z.B.: Zusage zum

          Helfen beim Umzug

          • idR immer (-)

          • aber Rechtsbindung (+) wenn z.B. teurer Umzugswagen gemietet, darauf hingewiesen

    • Haftung nach §§ 7, 18 StVG

      • (P) Modifizierter Verschuldensmaßstab

        • keine generelle Haftungsreduzierung aufgr. Gefälligkeit

        • zus. Umstände erfoderlich

      • Erst-Recht-Schluss: Haftung

        für bl. Übernahmeverschulden

        analog § 603 S.2 BGB des

        Gefälligkeitsentleihers

        • Der (rechtsgeschäftliche) Entleiher haftet alleine für die unrechtmäßige Überlassung an Dritte. Muss nicht

          also der bloße Gefälligkeitsentleiher erst recht strenger Haften (denn der Verleiher ist ja 'noch netter' zu ihm)?

        • nein

          • Arg.: Kehrseite der auch nicht gegebenen Modifikation (§ 599 BGB analog) auf Verleiherseite

        • nicht im Straßenverkehr

      • Reduzierung durch

        § 521 BGB analog

        • wäre im Straßenverkehr anwendbar

        • h.M.: nein

          • Arg.: keine allgemeine Haftungsreduzierung auf Vor-

            satz und grobe Fahrlässigkeit, weil BGB auch Gefällig-

            keitsverhältnisse mit voller Haftung kennt z.B.: Auftrag

          • Wer sich nicht rechtlich binden will,

            kann auch nich in den Genuss der Privilegierungen kommen

          • Ausnahmevorschriften nicht analogiefähig

Haftung, reduzierter Rechtsbindungswille Schema

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