
- Haftung, reduzierter Rechtsbindungswille
aber: Unterscheidung
bei Überlassung einer
Sache, Rückgabepflicht
z.B.: F1 überlässt F2 sein Auto, damit der seine Mutter besuchen kann.
Auto wird durch F2 fahrlässig zerstört, Haftung aus §§ 280 I BGB , III, 283 ?
ja, entweder aus § 311 BGB oder § 604 ff. BGB analog
Arg.: bzgl. Rückgabepflicht bestand Rechtsbindungswille
aber: wenn
besondere Bedeutung
im Einzelfall erkennbar
(besondere Bedeutung explitzit zum Ausdruck gebracht)der selbe SV kann untersch. Wertungen nach sich ziehen
z.B.: Zusage zum
Helfen beim Umzug
idR immer (-)
aber Rechtsbindung (+) wenn z.B. teurer Umzugswagen gemietet, darauf hingewiesen
Haftung nach §§ 7, 18 StVG
(P) Modifizierter Verschuldensmaßstab
keine generelle Haftungsreduzierung aufgr. Gefälligkeit
zus. Umstände erfoderlich
Erst-Recht-Schluss: Haftung
für bl. Übernahmeverschulden
analog § 603 S.2 BGB des
Gefälligkeitsentleihers
Der (rechtsgeschäftliche) Entleiher haftet alleine für die unrechtmäßige Überlassung an Dritte. Muss nicht
also der bloße Gefälligkeitsentleiher erst recht strenger Haften (denn der Verleiher ist ja 'noch netter' zu ihm)?
nein
Arg.: Kehrseite der auch nicht gegebenen Modifikation (§ 599 BGB analog) auf Verleiherseite
nicht im Straßenverkehr
Reduzierung durch
§ 521 BGB analog
wäre im Straßenverkehr anwendbar
h.M.: nein
Arg.: keine allgemeine Haftungsreduzierung auf Vor-
satz und grobe Fahrlässigkeit, weil BGB auch Gefällig-
keitsverhältnisse mit voller Haftung kennt z.B.: Auftrag
Wer sich nicht rechtlich binden will,
kann auch nich in den Genuss der Privilegierungen kommen
Ausnahmevorschriften nicht analogiefähig
Bewerte diese Mindmap:
{{percent}}% Deine Bewertung: {{hasRated}} / 10Tags:
#Voraussetzungen # Prüfung # Rechtsfolgen # Anspruch # Schema # Studium # Mindmap # Übersicht # Aufbau # Prüfungsschema # Skript # Kommentar #Jura