
- § 244 I StGB Nr.2 Diebstahl mit Bande
Bandenbegriff
Anzahl notw. Täter
e.A.: 2 Personen
- con: Abgrenzung zur Mittäterschaft
BGH: Abrede von mind. 3 Personen,
künftig für eine gewisse Dauer mehrere, im Einzelnen
noch ungewisse Straftaten eines Deliktstyps zu begehen
setzt Bandenabrede
pers. Kennen voraus?
BGH: nein
Arg.: abstrakte Gefahr durch Organisation, Bindung an WE
Arg.: Abrede bloße Modalität, Zufälligkeiten
a.A.: ja
Arg.: Gefahr besteht gerade darin, dass sich Bandenmitglieder
zur Not zur Hilfe kommen - geht aber nicht, wenn unbekannt
Lösung also je nachdem, ob Organisationsgefahr oder Ausführungsgefahr betont wird
3-2-1-0 Formel
3 Bandenmitglieder
Arg.: Gruppenndynamische Effekte unabhängig v. Willen des Einzelnen
2 wirken an konkreter Tat mit
Arg.: Wortlaut
1 muss Tatherrschaft haben
der andere ist nur Gehilfe, kein Täter (s.u.)
Arg.: Arbeitsteilung in 'modernen' Banden führt dazu, dass immer mehr Planungsarbeit im Vorfeld
con.: Ausführungsgefahr wird hier vernachlässigt
0 muss vor Ort sein
(P) Mitwirkung am Tatort not-
wendig um (Mit)Täter zu sein
h.M.: ja
Diese Person kann aber
trotzdem § 242, 25 II StGB erfüllen
+ §§ 244 I StGB Nr. 2, 27 - Beihilfe zum Bandendiebstahl
BGH: Nein, allg. Kriterien anwendbar- arg: Grund für Strafschärfung ist nicht konkrete Gefahr für das Opfer('Aktionsgefahr'), sondern erhöhte abstrakte Gefahr, aufgrund arbeitsteiligen Vorgehens leichter und häufiger Diebstähle zu begehen('Organisationsgefahr')
244a, Schwerer
Bandendiebstahl
Alternativen
Bande + Regelbeispiel § 243 StGB
insb.: Gewerbsmäßigkeit (§ 243 I S.2 StGB Nr.3)
Bande + Waffe
Bande + Wohnung
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