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- Völkerstrafrecht
- 1. Normative Grundlagen zu Völkerstrafrecht
- wesentliche Kriterien
- strafrechtliche Verantwortlichkeit ergibt sich unmittelbar aus dem Völkerrecht
- Verantwortlichkeit nach dem Völkerstrafrecht ist klar abgegrenzt zum nationalen Strafrecht. Konkurrenz oder Überlagerung ist dennoch möglich.
- völkerrechtliche Straftat liegt nur dann vor, wenn breiter Konsens über Strafwürdigkeit des Verhaltens besteht
- Konsens muss sich auf konkrete TB-Merkmale, Rechtswidrigkeit, Schuld und sonstige Strafbarkeitsvoraussetzungen beziehen
- Zuständigkeit eines internationalen Gerichts
- Begründung des Strafanspruchs eines Staats
- Territorialprinzip (§ 9 StGB)
- Personalitätsprinzip (§ 7 II Nr. 1 StGB)
- Schutzprinzip (§ 5 StGB)
- Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege (§ 7 II Nr. 2 StGB)
- Weltrechtsprinzip/Universalitätsprinzip (§ 6 StGB)
- 2. Tribunale von Nürnberg und Tokio
- Nürnberg
- Londoner Abkommen über die Verfolgung und Bestrafung der Hauptkriegesetzliche Schuldverhältnisseerbrecher der europäischen Achsenmächte
- Statut für den Internationalen Militärgerichtshof
- Tokio
- International Military Tribunal for the Far East
- Problem: 'nulla poena sine lege'
- aber: Mord war damals schon in allen Rechtsordnungen Schwerkriminalität und Taten waren wegen ihrer Grausamkeit unvorhersehbar
- 3. Tribunale von Jugoslawien und Ruanda
- Jugoslawien
- Resolution 808 vom 22. Februar 1993: Internationaler Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien
- RGL: Kapitel VII der UN-Charta (Art. 41)
- Resolution 827 vom 25. Mai 1993: Statut für den Gerichtshof
- Zuständigkeit
- 1. Verstöße gegen die vier Genfer Rotkreuz-Konventionen von 1949
- 2. Verstäße gegen das Kriegsrecht allgemein
- 3. Verletzungen der Völkermordkonvention von 1948
- 4. Verbrechen gegen die Menschlichkeit
- Richterwahl durch Generalversammlung aus einer vom Sicherheitsrat vorgelegten Liste
- Befugnisse
- Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafen
- Verhängung von Todesurteilen
- Urteile gegen Abwesende
- Ruanda
- Resolution 955 vom 8. November 1994
- RGL: Kapitel VII der UN-Charta (Art. 41)
- Zuständigkeit
- 1. Völkermord
- 2. Verbrechen gegen die Menschlichkeit
- 3. Verletzungen des gemeinsamen Art. 3 der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen
- 5. Deutsches Völkerstrafgesetzbuch
- verbesserte Verfolgung von Völkerrechtsverbrechen durch deutsche Justiz
- verhindert, dass deutsche Staatsangehörige an IStGH überstellt werden müssen
- 4. Ständiger Internationaler Strafgerichtshof
- Geschichte
- 1989: Generalversammlung beauftrag die International Law Commission (ILC) mit der Ausarbeitung eines Entwurfs
- 1994: Fertigstellung des Entwurfs
- 18.Juli 1999: Annahme des Statuts
- 1. Juli 2002: Nach Hinterlegung der 60. Ratifizierungsurkunde tritt das Statut in Kraft
- materielle Zuständigkeit
- Völkermord
- Aggression
- Kriegesetzliche Schuldverhältnisseerbrechen
- Verbrechen gegen die Menschlichkeit
- Verbrechen gegen die Vereinten Nationen
- formelle Zuständigkeit
- Art. 12 I: zuständig, wenn entweder Staat, in dem das Verbrechen geschehen ist oder Staat, dem der Beschuldigte angehört, Vertragspartner ist
- Einleitung von Untersuchungen
- Art. 13: Entweder durch Mitgliedstaat oder auf eigene Initiative der Verfolgungsbehörde
- nur wenn betroffene Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, den Fall selbst zu verfolgen
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