
- Brandstiftung, § 306 StGB
- Schema § 306 StGB :
Prüfung
Tatobjekt
fremde
Sachen
(P) Allein-
gesellschafter
h.M.: Betriebsstätten sind auch für Alleingesellschafter fremd
Arg.: Selbständigkeit der jur. Person wirkt für und gegen Gesellschafter
Arg.: § 306 ff. StGB dienen nicht dem Gläubigerschutz
aber sauber abgrenzen, vgl. links
Varianten
1. Gebäude
Wände + Dach
(-) Hütte
fest mit Erde verbunden
dient Aufenthalt von Menschen
2.Maschinen, Betriebsstätten
Betriebsstätten sind Geschäftseinrichtungen
von denen aus jemand für gewisse Dauer seinen
Geschäften nachgeht
3. Warenlager oder - vorräte
4. KFZ, Schienen-, Luft- oder Wasserwahrzeuge
5. Wälder
6. landwirtschaftliche
Erzeugnisse
tel. Reduktion: erhebliche Menge
nicht: verkohlter Toast, Heuballen auf dem Feld
Tathandlung
in Brand setzen
wenn das Tatobjekt, oder ein für den bestimmungsgemäßen Gebrauch
wesentlicher Teil von Feuer derart erfasst ist, dass er bei Entfernen des
Anzünders selbständig weiterbrennt
z.B. reicht es, wenn die Haustür des Gebäudes brennt (wesentl. Bestandteil)
nicht aber: Kellertür
schon brennen-
de Objekte
verstärken (-)
neuen Brandherd legen (+)
oder durch Brandlegung
ganz oder teilw. zerstört
Zerstörung liegt vor, wenn durch Rauch, Ruß, Gase, Explosionen oder Löschmittel das
Objekt oder ein funktionaler Bestandteil davon so beschädigt wird, dass es für einen
beträchtlichen Zeitraum nicht mehr bestimmungsgemäß genutzt werden kann
z.B.: einzelner Raum, der unbenutzbar wird
Grundlagen
zu Brandstiftung, § 306 StGBmuss allerdings zum Tatzeitpunkt vorliegen
Arg.: Eigentumsdelikt
a.A: Einwilligung (-)
arg: Gemeingefährliche Dimension
der Brandstiftung
oft mitverwirklicht aber
iRd Spezialität verdrängt
Überzogenes Strafmaß, restriktiv auslegen
Vorsatz auch gegeben wenn andere als
gewollte Tatvariante erfüllt
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