Brandstiftung, § 306 StGB Schema
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  • Brandstiftung, § 306 StGB

    • Schema § 306 StGB :

      Prüfung

      1. Tatobjekt

        1. fremde

          Sachen

        2. Varianten

          • 1. Gebäude

            1. Wände + Dach

              • (-) Hütte

            2. fest mit Erde verbunden

            3. dient Aufenthalt von Menschen

          • 2.Maschinen, Betriebsstätten

            • Betriebsstätten sind Geschäftseinrichtungen

              von denen aus jemand für gewisse Dauer seinen

              Geschäften nachgeht

          • 3. Warenlager oder - vorräte

          • 4. KFZ, Schienen-, Luft- oder Wasserwahrzeuge

          • 5. Wälder

          • 6. landwirtschaftliche

            Erzeugnisse

            • tel. Reduktion: erhebliche Menge

            • nicht: verkohlter Toast, Heuballen auf dem Feld

      2. Tathandlung

        • in Brand setzen

          • wenn das Tatobjekt, oder ein für den bestimmungsgemäßen Gebrauch

            wesentlicher Teil von Feuer derart erfasst ist, dass er bei Entfernen des

            Anzünders selbständig weiterbrennt

          • z.B. reicht es, wenn die Haustür des Gebäudes brennt (wesentl. Bestandteil)

            • nicht aber: Kellertür

          • schon brennen-

            de Objekte

            • verstärken (-)

            • neuen Brandherd legen (+)

        • oder durch Brandlegung

          ganz oder teilw. zerstört

          • Zerstörung liegt vor, wenn durch Rauch, Ruß, Gase, Explosionen oder Löschmittel das

            Objekt oder ein funktionaler Bestandteil davon so beschädigt wird, dass es für einen

            beträchtlichen Zeitraum nicht mehr bestimmungsgemäß genutzt werden kann

          • z.B.: einzelner Raum, der unbenutzbar wird

    • Grundlagen

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