- Rechtsfolgenirrtum, Kalkulationsirrtum
Rechtsfolgenirrtum
(unbeachtlich) Irrtum
über RF aus Gesetz
z.B.: Irrtum über Mängelhaftung bei Gebrauchtwaren
(beachtlich) Irrtum
in WE aufgenommen
Folge: Anfechtung möglich
Kalkulationsirrtum
verdeckt (-)
nie erheblich, § 116 BGB
Berechnungsgrundlage nicht offengelegt > Risiko trägt Erklärenderoffener Kalku-
laltionIrrtum
wenn ganz offensichtlich
> §§ 133, 157 BGB
bei Perplexität d.h. Fehler so offensichtlich, dass erkannt werden muss aber nicht möglich
(Gleichung mit 2 Unbekannten)
- Bsp.: Kostenvoranschlag von Handwerker: 1000 (Fundament) + 500 (Arbeitslohn) => 3000 ?
=> Kein wirks. Angebot wg. offenkundigen Widerspruch für jeden BetrachterRG: Inhaltsirrtum, § 119 I BGB (+)
con.: Motiv (= Berechnung) wird nicht durch Mitteilung zum Erklärungsinhalt
ErklärungsirrtumInhaltsirrtum
§ 119 I BGB (-)
Irrtum bei Willensbildung, nicht Abgabe!
> unbeachtl. Motivirrtum
idR aber keine Pflicht
zum Nachrechnen!
Ausnahmsweise Aufklärungspflicht wenn erkennbar und dem VP nicht zumutbar zu vereinbarten Kondition- z.B. öffentliche Ausschreibung oder private Kalkulation WU
(P) Ausnahme bei Kenntnis des
Gegners von Kalkulationsirrtum
e.A.: ja, § 119 BGB analog
Keine Schutzwürdigkeit
h.M.: (-)
con.: Rechtsunsicherheit, denn wäre die Kenntnis des Anfechtungsgegners
TB-Merkmal, käme es für den Beginn der Frist nach § 121 BGB darauf an
wann der Anfechtende von der Kennntis des Gegners Kenntnis erlangt hätte
aber nicht jede Abweichung (> 30%)
(P) meistens: normatives Element
- Es muss aber gerade eine Willensbildung vorliegen, die ausgeschlossen ist, wenn im vorhinein nicht nachgesehen
Aktienfall
Aktien für 3 Euro verkauft, weil im Gespräch als aktueller Kurs besprochen, tats. 5 Euro Wert
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