
- § 812 I S.1 BGB condictio indebiti (Bereicherungsrecht)
erlangtes Etwas
erlangtes Etwas ist jeder
vermögenswerte Vorteil
Befreiung von Ver-
bindlichkeiten
Ersparnis von
Aufwendungen
ja
Flugreisenfall
- Luxusaufwendungen ? Problem der Entreicherung
- Minderjährigenschutz i.R.d. § 818 III BGB
? Zurechnung Bösgläubigkeit?- e.A.: Kenntnis des gesetzlichen Vertreters maßgeblich
(+) möglichst weite Verwirklichung §§ 106 ff. BGB - § 819 I BGB (Leistungskondiktion) nur bei Kenntnis gesetzlicher Vertreter, es sei denn, Leistung durch unerlaubte Handlung verschafft + § 828 III BGB
h.M.: nein
Arg.: Problem der Rechtsfolge § 818 III BGB
Arg.: kein Bedürfnis, erlangt wird Gebrauchsmöglichkeit
bei Giroverträgen
Kontogutschrift (§ 780 f. BGB )
Anspruch auf Gutschrift (aus Girovertrag, früher § 676g BGB )
Anspruch auf Auszahlung (§§ 675, 667 BGB )
Blockierstellung nach Hinterlegung oder Beschlagnahme
Bereicherungsanspruch erlangt bei Mangel im Dreieck
durch Leistung oder
sonstige Weise
Leistung ist die bewusste,
zweckgerichtete Mehrung
fremden Vermögens
(obj. Empfänger)
Doppelte Finalität
h.M.: keine WE: Minderjähriger kann leisten
m.M.: WE, aber rechtlich neutral, daher kann Minderjähriger leisten (§ 165 BGB )
auf sonstige Weise
Grundsatz der NLK
Subsidiarität
auf Kosten
(nur bei NLK)
früher: Stoffgleichheit zwischen Vermögensmehrung und
-minderung
bei Eingriff in Zuweisungsgehalt
des fremden Rechts
wem steht die wirtschaftliche Verwertung zu?
Vermögensrechtlicher Zuweisungsgehalt (+), wenn rechtlich
geschützte Möglichkeit der entgeltlichen Verfügung (absolutes
Recht)
Maßgeblich: Gesetzliche
Wertungen z.b § 903 BGB
z.b Recht zum Besitz, nicht
bloßer Besitz
Arg.: Merkmal legt Gl undSchuldnerfest, weil es keine Leistung gibt
früher: Lehre von der Rechtswidrigkeit
= Erfasst sind nur rechtswidrige Eingriffe
nur absolute Rechte
keine bloß schuldR Zuweisungen
Arten
Eingriffskondition
Vorrang 539, 670,
675u S.2, GoA, 994 ff.
Rückgriffskondition
aufgedrängter Rückgriff 404 ff. analog, da Wirkung wie Abtretung:
bei nachträglicher Änderung der Tilgungsbestimmung (366)
Vorrang 774, 426, 268, GoA
Befreiung nach 273
Verwendungskondition
ohne Rechtsgrund
oder dauerhafte
Einrede, § 813 BGB
z.B.: E hat bei forderungsentkleideter Hypothek versehentlich an Inhaber der Forderung gezahlt
242, 275, 821, 853
Abgrenzung zu an-
deren kondiktionen
jeder Anspruch, auch Bereicherungsansprüche
auch verjährte Ansprüche = Rechtsgrund (§ 214 BGB )
Sekundäre Darlegungslast
bei Schuldner
Folgen
Herausgabe
Erweiterungen
von Abs. 1
Nutzungen
nur die tats. gezogenen Nutzungen
ausnahmsweise auch die nicht gezogenen, nach § 819, 818 IV BGB , 292 I, 987 II
Surrogate
grundsätzlich nur für ges. Surrogate
Verkaufserlös ist kein Surrogat!
Wertersatz
Wert ist grunds. objektiv zu bestimmen
(P) aufgedrängte
Bereicherung
Con.: versagt, wenn RWK
bzw. Verschulden (-)
Lit.: ausnahmsweise subj. Wert maßgeblich
a. A.: Rechtsgedanke des § 814 BGB: Wer auf fremdem Grund baut, kann nachhier nicht wegen Unwirksamkeit kondizieren (venire contra factum proprium)
a. A.: § 818 III BGB analog: Grundstückseigentümer hat von Anfang an weniger erlangt
Entreicherung
jede kausale Vermögensminderung
(Entweder: Erlangtes nicht mehr vorhanden und keinen Ersatz erlangt
oder Erlangtes nocht vorhanden, aber vermögensmindernde andere Nachteile)
(P) Abzugsfähige Nachteile
ältere Rspr. (vermögensorientiert): jeder adäquat kausale Vermögensnachteil
h. L.: Jeder im Vertrauen auf die Endgültigkeit des Erwerbs erlittene Vermögensnachteil
Arg.: Ziel des § 818 III BGB ist Schutz des Vertrauens des gutgläubigen Kondiktionsschuldners auf die Rechtsbeständigkeit des Erwerbs
neuere Rspr.: Jeder adäquat kausale Vermögensnachteil, aber ergänzt um Risikogesichtspunkte
arg.: wird Einzelfall am besten gerecht
Arg.: Abzugsfähgikeit unabhängig von Gut-/Bösgläubigkeit oder Verklagtheit
z.B.: Luxusaufwendungen
z.B.: Verwendungen auf Sache, Zahlungen an Leistenden
kein §§ 818 IV BGB , 819
Haftungesetzliche Schuldverhältnisseerschärfung
sichere Kenntnis der Nichtigkeit
oder Rechtshängigkeit
(P) bei Gesellschaftern
ohne Vertretungsmacht
z.B.: OHG hat zwei gesamtvertretungsberechtigte G.fter A und B. A nimmt allein Darlehen
auf und verjubelt das Geld nach Auszahlung an die OHG. OHG verweigert Zahlung (§ 177 I BGB )
Arg.: Wortlaut § 166 BGB
a.A.: keine Zurech-
nung nach § 166 BGB
Arg.: sonst Unterlaufen der beschr. Vertretungsmacht
aber trotzdem; Haftung der OHG nach §§ 31, 823 II, 263 StGB
(P) beim falsus procu-
rator, der aber Konto-
vollmacht hat
Arg.: es kommt nicht auf konkretes Vertretungesetzliche Schuldverhältnisseerhält-
nis an, sondern Betrauung mit best. Angelegenheiten
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