
- Raub Qualifikationen §§ 250, 251 StGB
250 I
Nr. 1a: Waffe, gefährl.
Werkzeug mitnehmen
objektive Gefählichkeit
ungeladen reicht hier, wenn Magazin griffbereit, anders als bei Abs.2!
K.O. Tropfen sind nicht gegenständlich und damit
vom Wortlaut des Werkzeugs ausgeschlossen
Nr. 1b: sonstiges
Werkzeug mitnehmen
teleologische Reduktion:
Täuschung nicht rein verbal
Arg.: massive Strafrahmenverschiebung
Arg.: hier stünde sonst das Täuschungselement (nicht Bedrohung) im Vordergrund
d.h. die Scheinwaffe muss zumindest echt aussehen. Spielzeug in der Tasche reicht nicht
z.B: echt wirkende Scheinwaffe
aber nicht obj. ungefährl. Werkzeuge ? Labellorechtsprechung
Nr.1c: Gefahr
durch die Tat
in die konkrete Gefahr
Eintritt der Schädigung natürlich auch
einer schweren Ge-
sundheitsschädigung
Nr. 2: Bande
250 II
Nr.1: Waffe, gefährl.
Werkzeug verwenden
Waffe (geladen!)
gefährliche Verwendung hier unerheblich
Drohen
reicht (+)
bloßes Sehen des Opfers nicht (-)
aber Wahrnehmung durch Opfer erforderlich (anders als bei § 249 StGB , Finalität)
Arg.: hoher Strafrahmen
(P) geladene Schreck-
schusspistole = Waffe
ja
Arg.: Neuregelung im WaffG ? Explosionsdruck nach vorne
a.A.: nein
Arg.: keine 'artgemäße Bestimmung'
sonstiges gefähr-
liches Werkzug
z.B.: Fesseln mit straff angezogenem Kabelbinder
sog. zweigeteilter
Werkzeugbegriff
anders als oben (rein abstrakt) bei Verwendung als Drohmittel
con.: gleicher Wortlaut, Abstellen auf Ver-
wendung scheitert bei Drohungsalternative
Verwenden ist jeder zweckgerichtete Gebrauch
eines objektiv gefährlichen Tatmittels, das vom Opfer auch
als solches wahrgenommen wird
Verwenden in
Beendigungsphase
bei der weiteren Wegnahme
z.B.: T raubt mit Spielzeugpistole Geld aus Tresor, verlangt danach aber noch mehr mit Messer
BGH: hier wäre es künstlich, § 242 StGB +
§ 22, 250 I StGB 1a anzunehmen, weil gleicher Raub
Arg.: Worlaut 'bei der Tat'
erfasst auch Beendigungsphase
Nr.2: Bande + Waffe
mitnehmen
Nr.3: schwere
Misshandlung /
Todesgefahr
Eingriff in körperl. Intgegrität und
- erhebliche Folgen für Gesundheit
- oder erhebliche Schmerzen
h.M.: normale Quali
(P) Misshandlung (insb. Waffen)
in Beendigungsphase, Abgr. § 252 StGB
vgl. § 251 StGB links
§ 251 StGB , Todesfolge
Erfolgsqualifikation
Natur
Vorsatz + grobe (!) Fahrlässigkeit
Auffang'TB' ist insoweit § 250 II StGB 3b
Fallbearbeitung
wenn Tötungesetzliche Schuldverhältnisseorsatz
nach § 211 StGB /212 auf jeden Fall mitprüfen
wenn nicht
der erfolgsqualifizierte Versuch des § 251 StGB steht in Tateinheit mit § 227 StGB
aus Klarstellungsgründen
Eintritt der
schweren Folge
Kausalität
Tod durch Wegnahme, Verfolgung (-)
Tod durch nicht finale
Verletzungshandlung
z.B.: Einstechen nach missglücktem Raubversuch
h.M.: (+) wenn enger Zusammenhang
(P) Anwendung tödl.
Nötigungsmittel in
Beendigungsphase
BGH alt: kein Problem
§ 249 StGB iVm § 251 StGB (+)
Arg.: gleiche Gefahr beim 'Fluchtweg freischießen'
Arg.: Verjährung gem. § 78a StGB auch an Beendigung geknüpft
con.: die für Raubtaten typische finale Verknüpfung wird aufgelöst
RAF-Fall
con.: beim fehlg. Versuch gibt es gar keine Beute
Kinokassen-
Enscheidung
Arg.: Wortlaut, 'bei der Tat' bzw. 'durch den Raub' erfasst Beendigungsphase schon nicht
Arg.: Tatgeschehen § 249 StGB mit Wegnahme abgeschlossen
Arg.: Verwischung der Grenze zu § 252 StGB
Versuch
BGH: was normalerweise
Vollendung ist, ist beim
Versuch der Fehlschlag
dann stellt sich Abgrenzungsproblem weiterhin
Arg.: wertungsm. ist Phase nach (versuchter) Vermögensverschiebung maßgeblich
a.A.: Fehlschlag ent-
spricht Beendigung
Arg.: Konstellation, wo nach Fehlschlag noch in Beuteerhaltungs-
absicht gehandelt wird, praktisch ausgeschlossen
mind. grobe
Fahrlässigkeit