
- Rücktritt, § 24 StGB
- Schema § 24 StGB :
Prüfung
kein fehlgeschla-
gener Versuch
Unerkannt untauglicher Versuch
= Täter erkennt gar nicht, dass weiteres
Handeln von vornherein untauglich ist
Rücktritt möglich
Täter kann nach seiner Vorstellung Erfolg nicht mehr mit bereits einge-
setzten/zur Hand liegenden Mitteln ohne zeitliche Zäsur vollenden
Beendeter Versuch: Täter hält nach Abschluss der Ausführungshandlung
Erfolgseintritt zumindest noch für möglich
beim unechten
Unterlassungsdelikt
wenn der Täter davon ausgeht, dass der Erfolg
nicht mehr eintreten kann; trotz weiteren Unterlassens
Rechtliche Anerkennung
(nur für PF - Folge Bedeutung)
e.A. Rechtsfigur überflüssig
h.M.: Recchtsfigur des fehlgeschlagenen Versuch
hat eigenständige Bedeutung
Konsequenz: Abgrenzungsprobleme eigener Prüfungspunkt
vor § 24 StGB
Reichweite des Fehlschlags
mehraktiger Geschehensabläufe
e.A.: Einzelakts-
theorie
jeder fehlgeschlagene Einzelakt
führt zum fehlg. Versuch (+)
Con.: Aufsplittung eines nat. einehitlichen Sachverhalts
Con.: Rücktrittsfeindlich, 'Goldene Brücke in die Legalität'
Con: Opferschutz nicht ausreichend gewährleistet
vgl. Tatplantheorie
h.M.: Gesamtbe-
trachtungslehre
Absehen von letzter Handlung, auch Absehen von
erst vor Ort erkannter Begehungsweise:
fehlgeschlagen dann (-)
vgl. Lehre vom
Rücktrittshorizont
Kriterien für ein-
heitliches Geschehen
unmittelbarer Fortgang des Geschehens
keine wesentliche Abweichung der Ausführungshandlung
keine wesentliche Erhöhung des Unrechtsgehalts
nicht wesentlich mehr kriminelle Energie
Rücktrittshandlung
§ 24 I StGB : ein Täter, oder nur
ein ausführender Täter
bloßes Aufgeben
aber nicht: bloßes vorübergehendes
Innehalten/kurzfristige Aufschieben
Mental-
reservation
= Innerer Vorbehalt, entsprechende Tat in Zukunft wieder begehen zu wollen
h. M.: innerer Vorbehalt irrelevant
a. A.: Rücktritt
unmöglich
Con.: Kollision mit TB-betzg von § 24 I StGB
Con.: Verstoß gegen Art. 103 II GG
(P) bloß zeitl.
Verschieben
h.M.: reicht, Aufgabe der konkr. Tat
als einheitlicher Lebensvorgang
Arg.: Neue Handlung u. U. selbstständig strafbar
Arg.: Opferschutzgewährleistung
a. A.: reicht nicht, endgültiges Abstand-
nehmen vom Gesamtplan erforderlich
Arg.: Strafunwürdigkeit nur so begründet
Con.: Wortlaut verlangt keinendgültiges Abstandnehmen
= Willentlich in Gang gesetzte Kausalkette muss
wenigstens mitursächlich für Ausbleiben der Vollendung sein
Scheinrücktritte
= Rettungshandlung, die so angelegt ist,
dass sie eigentlicht erfolglos bleiben soll
mind. erforderlich:
Kausalität
durch Dritte
veranlasste Rettung
h. M.: Ja, wenn durch Täter veranlasstundtauglich
(-) wenn lediglich Duldung der Rettung
h. M.: Erforderlich
e. A.: Reine Kausalität ausreichend
a. A.: Optimale Rettungsbemühungen
Chanceneröffnung oder Bestleistungstheorie
- Arg. Chanceneröffnung Arg. ex §24 I 2 erfordert ernsthaftes Bemühen §24 I Alt.2 fordert nur Verhinderung der Vollendung
- Arg. Bestleistungstheorie Opferschutz (jedenfalls halbherzige Rettungsbemühungen nicht umfasst)
'Vollendeter Rücktritt'
Verhinderung ohne Zutun (S. 2)
ernsthaftes Bemühen
um Rettung genügt
= Ausschöpfung aller aktuell aus Tätersicht
bestehenden Verhinderungsoptionen
durch 3. veranlasste Rettung
s.o.
(str) unm. Täter, der angestiftet -
oder dem Beihilfe geleistet wurde
Freiwilligkeit
= autonome, nicht durch zwingende
Hinderungsgründe veranlasste Entscheidung
'Ich könnte noch, aber ich will
nicht mehr' (Frank'sche Formel)
Gewissensbisse, Reue, Scham, Mitleid
mit dem Opfer können maßgeblich sein
(P) bloße Angst
vor Entdeckung
BGH: Indiz für Unfreiwilligkeit aber
kein zwingendes Ergebnis
entscheidend ist , ob sich Täter durch Entdeckung an weiterer Tatausführung gehindert sieht
Aus Tätersicht heteronome Motive
'Ich könnte nicht, selbst wenn ich wollte'
= wenn äußere Umstände sich so
ändern, dass innerer Zwang entsteht
Mitretterfälle: X ruft Notarzt um von ihm vergifteten
A zu retten, der rettet die ebenf. vergiftete B mit
Grundlagen
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