Rücktritt, § 24 StGB Schema
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  • Rücktritt, § 24 StGB

    • Schema § 24 StGB :

      Prüfung

      1. kein fehlgeschla-

        gener Versuch

        • Unerkannt untauglicher Versuch

          • = Täter erkennt gar nicht, dass weiteres

            Handeln von vornherein untauglich ist

          • Rücktritt möglich

        • Täter kann nach seiner Vorstellung Erfolg nicht mehr mit bereits einge-

          setzten/zur Hand liegenden Mitteln ohne zeitliche Zäsur vollenden

          • Beendeter Versuch: Täter hält nach Abschluss der Ausführungshandlung

            Erfolgseintritt zumindest noch für möglich

        • beim unechten

          Unterlassungsdelikt

          • wenn der Täter davon ausgeht, dass der Erfolg

            nicht mehr eintreten kann; trotz weiteren Unterlassens

        • Rechtliche Anerkennung

          (nur für PF - Folge Bedeutung)

          • e.A. Rechtsfigur überflüssig

            • Lösung über 24

              • Konsequenz: Abgrenzungsprobleme innerhalb von § 24 StGB prüfen

              • con: i.F.v. fehlgeschlagenem Versuch - schon Anwendbarkeit von

                § 24 StGB ausgeschlossen

              • con.: mit Situation von beendetem Versuch nicht vergleichbar

          • h.M.: Recchtsfigur des fehlgeschlagenen Versuch

            hat eigenständige Bedeutung

            • Konsequenz: Abgrenzungsprobleme eigener Prüfungspunkt

              vor § 24 StGB

        • Reichweite des Fehlschlags

          mehraktiger Geschehensabläufe

          • e.A.: Einzelakts-

            theorie

          • h.M.: Gesamtbe-

            trachtungslehre

            • Absehen von letzter Handlung, auch Absehen von

              erst vor Ort erkannter Begehungsweise:

              fehlgeschlagen dann (-)

              • vgl. Lehre vom

                Rücktrittshorizont

            • Kriterien für ein-

              heitliches Geschehen

              1. unmittelbarer Fortgang des Geschehens

              2. keine wesentliche Abweichung der Ausführungshandlung

              3. keine wesentliche Erhöhung des Unrechtsgehalts

              4. nicht wesentlich mehr kriminelle Energie

      2. Rücktrittshandlung

        1. § 24 I StGB : ein Täter, oder nur

          ein ausführender Täter

            • bloßes Aufgeben

              • aber nicht: bloßes vorübergehendes

                Innehalten/kurzfristige Aufschieben

            • Mental-

              reservation

              • = Innerer Vorbehalt, entsprechende Tat in Zukunft wieder begehen zu wollen

              • h. M.: innerer Vorbehalt irrelevant

              • a. A.: Rücktritt

                unmöglich

                • Con.: Kollision mit TB-betzg von § 24 I StGB

                • Con.: Verstoß gegen Art. 103 II GG

            • (P) bloß zeitl.

              Verschieben

              • h.M.: reicht, Aufgabe der konkr. Tat

                als einheitlicher Lebensvorgang

                • Arg.: Neue Handlung u. U. selbstständig strafbar

                • Arg.: Opferschutzgewährleistung

              • a. A.: reicht nicht, endgültiges Abstand-

                nehmen vom Gesamtplan erforderlich

                • Arg.: Strafunwürdigkeit nur so begründet

                • Con.: Wortlaut verlangt keinendgültiges Abstandnehmen

            • = Willentlich in Gang gesetzte Kausalkette muss

              wenigstens mitursächlich für Ausbleiben der Vollendung sein

            • Scheinrücktritte

              • = Rettungshandlung, die so angelegt ist,

                dass sie eigentlicht erfolglos bleiben soll

            • mind. erforderlich:

              Kausalität

              • durch Dritte

                veranlasste Rettung

                • h. M.: Ja, wenn durch Täter veranlasstundtauglich

                • (-) wenn lediglich Duldung der Rettung

                • h. M.: Erforderlich

                • e. A.: Reine Kausalität ausreichend

                • a. A.: Optimale Rettungsbemühungen

              • Chanceneröffnung oder Bestleistungstheorie

                • Arg. Chanceneröffnung Arg. ex §24 I 2 erfordert ernsthaftes Bemühen §24 I Alt.2 fordert nur Verhinderung der Vollendung
                • Arg. Bestleistungstheorie Opferschutz (jedenfalls halbherzige Rettungsbemühungen nicht umfasst)
          • 'Vollendeter Rücktritt'

            Verhinderung ohne Zutun (S. 2)

          • (str) unm. Täter, der angestiftet -

            oder dem Beihilfe geleistet wurde

      3. Freiwilligkeit

        • = autonome, nicht durch zwingende

          Hinderungsgründe veranlasste Entscheidung

        • 'Ich könnte noch, aber ich will

          nicht mehr' (Frank'sche Formel)

          • Gewissensbisse, Reue, Scham, Mitleid

            mit dem Opfer können maßgeblich sein

        • (P) bloße Angst

          vor Entdeckung

          • BGH: Indiz für Unfreiwilligkeit aber

            kein zwingendes Ergebnis

          • entscheidend ist , ob sich Täter durch Entdeckung an weiterer Tatausführung gehindert sieht

        • Aus Tätersicht heteronome Motive

          'Ich könnte nicht, selbst wenn ich wollte'

          • = wenn äußere Umstände sich so

            ändern, dass innerer Zwang entsteht

          • Mitretterfälle: X ruft Notarzt um von ihm vergifteten

            A zu retten, der rettet die ebenf. vergiftete B mit

    • Grundlagen

      zu Rücktritt, § 24 StGB

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