
- erfolgsqualifiziertes Delikt
Beispiele
§ 74 GVG enthält eine abschließende
Auflistung aller erfolgsqualifizierten Delite
und ordnet Kammerzuständigkeit an.
gefahrspezifischer
Zusammenhang
es muss sich das delikts-
typische Risiko realisierten
Meinungsstreit:
Anknüpfungspunkt
e.A.: Letalitätstheorie:
Erfolg ist Anknüpfungsunkt
= konkrete Verletzung, die es beim § 22 StGB nicht gibt
weiter als bei Ab-
stellen auf Handlung
hier werden auch Tatumstände erfasst
z.B.: Faustschlag an vielbefahrener Straße
h.M.: Handlung ist
Anknüpfungspunkt
sonst starke Einschränkung bei gleicher Verwerflichkeit
Arg.. Ausschluss von 'außertatbestandlichen Gefährdungsfaktoren'
Wortlaut § 227 StGB : Klammer ... 223 II, 224 II jetzt erfasst, früher nur 223
nur bei den KV-Delikten
Verfolgungsfälle
h.Lit.: sind nicht erfasst
Arg.: neue Gefahr
Rspr.:
erfasst
Arg.: naheliegend, weil elementarer Selbsterhaltungstrieb
sog. deliktsspezifische Reaktion
Es genügt, dass Riskio des Erfolgs-
eintritts der KV- Handlung anhaftet 'Hochsitzfall'
selbstgefährdendes
Opferverhalten
Zusammenhang (+)
bei Selbsterhaltungstrieb
Wertung § 35 StGB: O befindet sich
in einer Notstandssituation
Der Oma
Fall (BGH)
Oma geht langsam über Straße, Frau in Auto ärgert sich, hupt, übefährt sie absichtlich 2
mal, versehentlich beim Runterfahren nochmal, was auch urs. für Tod gew. sein könnte
Fahrl. KV kann nicht Anknüpfungspunkt sein, aber in dubio pro reo war die kausal
daher gefahrspezifischer Zusammenhang zw. erster KV und Tod notwendig
ist erfasst
Fensterfall,
Rötzelfall
Versuch
Gubener
Hetzjagd
Neonazis verfolgen Ausländer um ihn zu verprügeln.
Der rennt auf der Flucht durch Glastür und verblutet
- P: Fahrlässigkeitsdelikt ist keinem Versuch offen
- aber vgl. §11 II StGB FLK-Vorsatz-Kombination = Vorsatzdelikt
Schema:Prüfung
Tatbestand
Obj.und Subj. TB des Grunddelikts
Eintritt der schweren Folge
Kausalität (zw. GDund schw. Folge)
gefahrspezifischer
Zusammenhang
zw. GDund schw. Folge
Mind. Fahrlässigkeikeit bzgl. schw. Folge (§ 18 StGB )
obj. Sorgfaltspflichtverletzung
obj. Vorhersehbarkeit
RWK
Schuld
Mittäter /
Teilnahme
Beteiligte in § 18 StGB genannt
eigener Vorsatz bzgl. Handlung
Def- Gesetz sieht Strafschärfung für Fälle vor, bei denen durch Verwirklichung eines bestimmten Grunddelikts zusätzl. (mind fahrlässig) eine besond. Folge d. Tat eintritt (vgl§ 18 StGB )
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