
- Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB
Natur
Str. 'Echte EQ'
(+)
§ 227, 22 StGB neben §§ 212,22 StGB keine Bedeutung
(-)
Versuch der EQ mgl, aber §§ 227,22 StGB tritt auf Konkurrenzebene zurück
vgl. Worlaut § 18 StGB
Schema § 227 StGB :Prüfung
Variante 1: Kein Einschreiten
bei KV eines anderen Täters
F und M verheiratet, F schägt 2 jähriges Kind wiederholt,
M erlangt von diesen Tatsachen Kenntnis unternimmt jedoch nichts
F schlägt K so, dass es mit dem Hinterkopf auf Stufe aufschlägt und verstirbt
? Strafbarkeit des M nach §§ 227, 13 StGB
§ 227 StGB (-), da Todesgefahr bei Unter-
lassungshandlung schon bestand
Erfolgsqua-
lifikation § 227 StGB
Eintritt der schweren Folge: Tod
Kausalität
- Mittelbare Täterschaft: GZ kann in Bezug auf Mittäter auch bestehen, wenn das Opfer aufgrund der Überzahl der Täter (spezifische Gefahr) in eine schutzlose Lage gebracht wird und die Gefahr der Eskalation besteht, etwa durch den Einsatz gefährlicher Werkzeuge (BGH, 7.8.24 - 1 StR 430/23)
Fahrlässigkeit
Sind Tatumstände, die zur Tötung geführt haben, bekannt?
RWK
Schuld
Versuchsstrafbarkeit
ergibt sich aus §§ 18, 11 II StGB
mindestens Fahrlässigkeit = Vorsatz bzgl. schwerer Folge
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