
- rechtfertigender Notstand, § 34 StGB
- Schema § 34 StGB :
Prüfung
Notstandslage
Gefahr
= Zustand, dessen Weiterentwicklung Eintritt/Intensivierung eines Schadens
für ein geschütztes rechtliches Interesse ernstlich befürchten lässt
- Grad der Wahrscheinlichkeit spielt erst bei Interessenabwägung eine Rolle
Grad der Schadensneigung: über allgm. Lebensrisiko hinausgehende Wahrscheinlichkeit
Gefahrenquelle grds. irrelevant
Perspektive
h. M.: objektivierte
ex-ante-Sicht = Vorstellung eines verständigen Beobachters
Arg.: Gefahrbegriff birgt bereits prognostisches Moment
Arg.: Abwägung bietet Raum für Eingrenzung
a. A.: ex-post-Sicht = Umstände, die der Gefahrenprognose zugrunde liegen, müssen tatsächlich gegeben sein
Arg.: Gleichlauf mit § 32 StGB
Berücksichtigung
von Sonderwissen
h. M.: (+)
a. A.: (-)
Notstandsfähiges
Rechtsgut
= Grds. jedes von der Rechts-
ordnung annerkannte RG
Aufzählung aus § 34 StGB unstreitig nicht abschließend
Schutzbedürftigkeit (-), wenn Preis-
gabe des RG durch RG-Inhaber
sämtliche Individualrechtsgüter + Güter der Allgemeinheitgrds.: Erweiterung auf
Dritte: Notstandshilfe
Arg.: Wortlaut
aber keine
aufgedrängte Nothilfe
Arg.: Notstand, anders als Notwehr
nicht überindividualistisch begründet
Staatliche Rechtsgüter
h.M.: Schutz grds. (+)
Arg.: Wortlaut 'anderes RG'
h. M.: Nicht erfasst
a. A.: Adaption von § 34 StGB iSd. mutmaßlichen Einwilligung
durch Berücksichtigung der Präferenzen des Betroffenen
Con.: Verformung der obj. Abwägung
Gegenwärtigkeit
= wenn die RG-Bedrohung bei natürlicher Weiterentwicklung
in allernächster Zeit in einen Schaden umschlagen kann
(Augenblicksgefahr)/Dauergefahr vorliegt/Zeitpunkt der letzten
/sichersten Abwehrchance eingetreten ist
- Effizienzprinzip
Dauergefahr
= gefahrbedrohender Zustand dauert über längeren Zeitraum an und kann jederzeit in Schaden umschlagen, auch wenn Möglichkeit besteht, dass Schadenseintritt noch lange Zeit auf sich warten lässt
Gegenwärtig (+), wenn wirksame Abwendung
nur durch unverzügliches Handeln erfolgen kann
h.M.: (+)
Haustyrannenfälle
Spannerfall
Notstands-
handlung
anders als bei § 32 StGB , wo nur 'Wehr'
strikte
Erforderlichkeit
Geeignetheit
= Jede Handlung, die nach obj. ex-ante-Sicht die Gefahr
abwenden, verzögern / wenigstens abschwächen kann
Relativ
mildestes Mittel
= geringste Beeinträchtigung der Interessen des unbeteiligten Dritten
im Verhältnis zu anderen verfügbaren, gleich geeigneten Mitteln
Flucht/Ausweichen
Inanspruchnahme obrigkeitlicher Hilfe
Klausur: insbes. bei Haustyrannenfälle Grundvermutung für existente Staatshilfe
Umfassende Interessenabwägung zw. beeinträchtigten und geschützten Interessen, betroffenen RG und Grad, Art und Ursprung der drohenden Gefahren, die ein wesentliches Überwiegen des geschützten Interesses ergeben muss
- Leben?
- = unvergleichlicher Höchstwert -? keine Relativierung / Quantifizierung!kein wesentliches Interessenübergewicht möglich!verbietet sich von vornherein, diesen Wert ins Verhältnis zu setzenRecht zur Tötung nur iRd Notwehr oder bestimmter LebenskonfliktlagenKind oder Mutter würden bei der Geburt sterben:
- Mutter schenkt dem Kind das Leben => ein Abbruch dieses Schenkungsprozesses ist möglich, wenn er mit einer eigenen Lebensgefahr verbunden ist. Niemand hat die Pflicht, sein eigenes Leben zur Rettung anderer einzusetzen.
Beeinträchtigung auch bei Gleich-
oder Geringerwertigkeit zulässig
Gesichtspunkte für Interessenabwägung- Rang der kollidierenden Rechtsgüter
- Ausmaß der den Rechtsgüter drohenden Verletzungen
- Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts
- Größe der Rettungschancen
- Schutzwürdigkeit kolliderender Rechtsgüter (selbstverschuldete Beeinträchtigung)Angemessenheit: Anerkannte Wertvorstellungen der Gesellschaft
- Hauptfälle der Unangemessenheit:
- Täter stellt sich auf die Seite des Unrechts (=Täter macht sich zum Werkzeug eines Unrechts-Täters (Meineid-Täter)Eingriff in unantastbare Freiheitsrechte (kern der Grundrechte)Erhöhte Opferempfindlichkeit durch besondere Gefahrtragungspflichten bei bestimmten Berufen oder bei engen persönlichen Bindungen (Polizei)
Subj. Rechtferti-
gungselement
- = Kenntnis vom Vorliegen der Notstandslage und erforderlicher Rettungswille
Grundlagen
zu rechtfertigender Notstand, § 34 StGBKlausur
Argumentation mit
Normhintergrund
Abstützung auf bloße Solidarität
Bezugnahme auf personale Schranken aus § 34 S.2 StGB
Prüfungsreihenfolge
§§ 228, 904 BGB =
leges speciales?
Arg.: speziellere Normen
Arg.: historisch ältere Normen
a. A.: Wertungen aus §§ 228,904 BGB in
Gesamtabwägung von § 34 StGB einbeziehen
Arg.: Allgemeine strafrechtl. Regelung des gesamten Problems
Arg.: Breiterer Ansatz in Interessenabwägung bei § 34 StGB
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