rechtfertigender Notstand, § 34 StGB Schema
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  • rechtfertigender Notstand, § 34 StGB

    • Schema § 34 StGB :

      Prüfung

      1. Notstandslage

        1. Gefahr

          • = Zustand, dessen Weiterentwicklung Eintritt/Intensivierung eines Schadens

            für ein geschütztes rechtliches Interesse ernstlich befürchten lässt

            • Grad der Wahrscheinlichkeit spielt erst bei Interessenabwägung eine Rolle
          • Grad der Schadensneigung: über allgm. Lebensrisiko hinausgehende Wahrscheinlichkeit

          • Gefahrenquelle grds. irrelevant

          • Perspektive

            • h. M.: objektivierte

              ex-ante-Sicht = Vorstellung eines verständigen Beobachters

              • Arg.: Gefahrbegriff birgt bereits prognostisches Moment

              • Arg.: Abwägung bietet Raum für Eingrenzung

            • a. A.: ex-post-Sicht = Umstände, die der Gefahrenprognose zugrunde liegen, müssen tatsächlich gegeben sein

            • Berücksichtigung

              von Sonderwissen

              • h. M.: (+)

              • a. A.: (-)

        2. Notstandsfähiges

          Rechtsgut

        3. Gegenwärtigkeit

          • = wenn die RG-Bedrohung bei natürlicher Weiterentwicklung

            in allernächster Zeit in einen Schaden umschlagen kann

            (Augenblicksgefahr)/Dauergefahr vorliegt/Zeitpunkt der letzten

            /sichersten Abwehrchance eingetreten ist

          • Dauergefahr

            • = gefahrbedrohender Zustand dauer über längeren Zeitraum anundkann jederzeit in Schaden umschlagen,

              auch wenn Möglichkeit besteht, dass Schadenseintritt noch lange Zeit auf sich warten lässt

              • Gegenwärtig (+), wenn wirksame Abwendung

                nur durch unverzügliches Handeln erfolgen kann

            • h.M.: (+)

          • Haustyrannenfälle

            • Spannerfall

      2. Notstands-

        handlung

        1. strikte

          Erforderlichkeit

          1. Geeignetheit

            • = Jede Handlung, die nach obj. ex-ante-Sicht die Gefahr

              abwenden, verzögern / wenigstens abschwächen kann

          2. Relativ

            mildestes Mittel

          • Umfassende Interessenabwägung zw. beeinträchtigtemundgeretteten Inte-

            ressen,betroffenen RGundGrad,ArtundUrpsrung der drohenden Gefahren, die

            ein wesentliches Überwiegen des geschützten Interesses ergeben muss

            • Leben?
              • = unvergleichlicher Höchstwert -→ keine Relativierung / Quantifizierung!
              • kein wesentliches Interessenübergewicht möglich!
              • verbietet sich von vornherein, diesen Wert ins Verhältnis zu setzen
              • Recht zur Tötung nur iRd Notwehr oder bestimmter Lebenskonfliktlagen
            • Kind oder Mutter würden bei der Geburt sterben:
              • Mutter schenkt dem Kind das Leben => ein Abbruch dieses Schenkungsprozesses ist möglich, wenn er mit einer eigenen Lebensgefahr verbunden ist. Niemand hat die Pflicht, sein eigenes Leben zur Rettung anderer einzusetzen.
            • Beeinträchtigung auch bei Gleich-

              oder Geringerwertigkeit zulässig

          • Gesichtspunkte für Interessenabwägung
            1. Rang der kollidierenden Rechtsgüter
            2. Ausmaß der den Rechtsgüter drohenden Verletzungen
            3. Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts
            4. Größe der Rettungschancen
            5. Schutzwürdigkeit kolliderender Rechtsgüter (selbstveerschuldeter Beeinträchtigung)
          • Angemessenheit: Anerkannte Wertvorstellungen der Gesellschaft
            • Hauptfälle der Unangemessenheit:
              1. Täter stellt sich auf die Seite des Unrechts (=Täter macht sich zum Werkzeug eines Unrechts-Täters (Meineid-Täter)
              2. Eingriff in unantastbare Freiheitsrechte (kern der Grundrechte)
              3. Erhöhte Opferempfindlichkeit durch besondere Gefahrtragungspflichten bei bestimmten Berufen oder bei engen persönlichen Bindungen (Polizei)
      3. Subj. Rechtferti-

        gungselement

    • Grundlagen

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