
- Vertragsstrafe und Schadensersatz
Abgrenzung
Reuegeld
Anspruchsgrundlage:
§§ 311 I BGB , 241 I
abgeleitet aus § 353 BGB
Rücktrittsrecht gewollt
Rücktritt vom
Vertrag 'erkauft'
Parteiwille geht der
bloßen Bezeichnung vor
pauschalierter
Schadensersatz
Anspruchsgrundlage:
abgeleitet aus
§ 309 BGB Nr.5
gilt grds. auch zwischen Unternehmern!
(P) faktischer Ausschluss
von Kündigungsrechten
wird als vertraglicher Aussschluss des Kündigungsrechts gewertet
bei Dienstleistungen höherer Art stellt Kündigungsausschluss (§ 627 BGB ) Verstoß gegen § 307 II BGB dar
Indiz = geringe Summe
weitegehende Gegenleistungstungspflicht für Fall der Nichterfüllung, dann (-)
Indiz: Beweiserleichterung gewollt
Unter einer Schadensersatzpauschale versteht man eine Parteivereinbarung,
bei der vorab für den Fall einer Leistungsstörung der zu erwartende Schaden
fixiert wird, um dem Gläubiger den Schadennachweis zu ersparen
nur bei 'gewichtigen Gründen'
Vertragsstrafe
unselbständiges
Strafgedinge
häufigster Fall
nur diese ist Vertragsstrafe iSd § 336 BGB
Anspruchsgrundlage:
Leistung (vgl. §§ 339, 342 BGB ),
die der Schuldner dem Gläubiger für den Fall verspricht, dass er nicht oder nicht gehörig erfüllt
die Vertragsstrafe ist also
akzessorisch zur Hauptverbindlichkeit
Zweck
Sicherungsfunktion
In erster Linie soll Druck auf den Schuldner der Hauptverbindlichkeit ausgeübt werden,
sich vertragsgemäß zu verhalten. Damit wird die Erfüllung der Verbindlichkeit gesichert.
Ausgleichsfunktion
Zum anderen soll der Gläubiger einen Ausgleich für die Vertragesetzliche Schuldverhältnisseerletzung erhalten, ohne einen Schaden nachweisen zu müssen.
muss in AGB vom Verschulden abhängig gemacht werden
selbständiges
Strafgedinge
nur Verpflichtung ggf. Strafe zu zahlen, nicht zum Handeln / Unterlassen selbst
Keine Vertragsstrafe ist das selbständige Strafversprechen, dem von Anfang an die Hauptschuld fehlt.
Hier verspricht jemand eine Strafe schon für den Fall, dass er oder ein Dritter etwas tue oder lasse, zu dem er nicht verpflichtet ist
(§ 343 Abs. 2 BGB). Auf diese Weise lassen sich - bis zur Grenze des § 138 BGB - außerrechtliche Versprechen sichern.
Die §§ 339 ff. BGB passen nicht (Ausnahme: § 343 Abs. 2 BGB).
Verfallklausel
Auf Verfall- und Verwirkungsklauseln sind die §§ 339 ff. BGB entsprechend anwendbar.
Sie 'bestrafen' den Schuldner, der den Vertrag verletzt, mit Rechtsverlust. Genauso wirkt der Verlust des
Versicherungsschutzes durch vorsätzliche Obliegenheitsverletzung.
Dennoch wendet der BGH nicht die §§ 339, 343 an, sondern behilft sich mit § 242 BGB.
Grundlagen
zu Vertragsstrafe und SchadensersatzAkzessorietät
Strafe abhängig von Hauptschuld
§ 344 BGB , unwirksames
Strafversprechen
AGB
§ 309 BGB Nr.6
bei unternehmern § 307 BGB
-? Verschuldensnotwendigkeit:
Mit wesentlichen Grundgedanken des Vertragsstrafenrechts nicht zu vereinbaren
(§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), ist die formularmäßige Vereinbarung einer verschuldensunabhängigen
Vertragsstrafe auch bei Kaufleuten und damit unwirksam. Ausnahme beim Frachtvertrag:
- Schema:
Voraussetzungen
eine vertretbare Höhe aufweist oder
der Höhe nach begrenzt ist, wobei die Begrenzung entweder betragsmäßig oder zeitlich erfolgen kann oder
sich an dem Wert der tatsächlich rückständigen Leistung orientiert
-
Die Verwirkung der Vertragsstrafe setzt als zivilrechtliche Sanktion grundsätzlich Vertretenmüssen nach §§ 276, 278 BGB voraus
Unbestimmtheit