Vertragsstrafe und Schadensersatz Schema
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  • Vertragsstrafe und Schadensersatz

    • Abgrenzung

      1. Reuegeld

      2. pauschalierter

        Schadensersatz

        • Anspruchsgrundlage:

          §§ 280 ff. BGB , § 823 BGB

          • abgeleitet aus

            § 309 BGB Nr.5

            • gilt grds. auch zwischen Unternehmern!

        • (P) faktischer Ausschluss

          von Kündigungsrechten

          • wird als vertraglicher Aussschluss des Kündigungsrechts gewertet

          • bei Dienstleistungen höherer Art stellt Kündigungsausschluss (§ 627 BGB ) Verstoß gegen § 307 II BGB dar

        • Indiz = geringe Summe

          • weitegehende Gegenleistungstungspflicht für Fall der Nichterfüllung, dann (-)

        • Indiz: Beweiserleichterung gewollt

        • Unter einer Schadensersatzpauschale versteht man eine Parteivereinbarung,

          bei der vorab für den Fall einer Leistungsstörung der zu erwartende Schaden

          fixiert wird, um dem Gläubiger den Schadennachweis zu ersparen

          • nur bei 'gewichtigen Gründen'

      3. Vertragsstrafe

        • unselbständiges

          Strafgedinge

          • häufigster Fall

          • Anspruchsgrundlage:

            §§ 336 ff. BGB

            • Leistung (vgl. §§ 339, 342 BGB ),

              die der Schuldner dem Gläubiger für den Fall verspricht, dass er nicht oder nicht gehörig erfüllt

          • die Vertragsstrafe ist also

            akzessorisch zur Hauptverbindlichkeit

          • Zweck

            • Sicherungsfunktion

              • In erster Linie soll Druck auf den Schuldner der Hauptverbindlichkeit ausgeübt werden,

                sich vertragsgemäß zu verhalten. Damit wird die Erfüllung der Verbindlichkeit gesichert.

            • Ausgleichsfunktion

              • Zum anderen soll der Gläubiger einen Ausgleich für die Vertragesetzliche Schuldverhältnisseerletzung erhalten, ohne einen Schaden nachweisen zu müssen.

          • muss in AGB vom Verschulden abhängig gemacht werden

        • selbständiges

          Strafgedinge

          • nur Verpflichtung ggf. Strafe zu zahlen, nicht zum Handeln / Unterlassen selbst

          • Keine Vertragsstrafe ist das selbständige Strafversprechen, dem von Anfang an die Hauptschuld fehlt.

            Hier verspricht jemand eine Strafe schon für den Fall, dass er oder ein Dritter etwas tue oder lasse, zu dem er nicht verpflichtet ist

            (§ 343 Abs. 2 BGB). Auf diese Weise lassen sich - bis zur Grenze des § 138 BGB - außerrechtliche Versprechen sichern.

            Die §§ 339 ff. BGB passen nicht (Ausnahme: § 343 Abs. 2 BGB).

      4. Verfallklausel

        • Auf Verfall- und Verwirkungsklauseln sind die §§ 339 ff. BGB entsprechend anwendbar.

          Sie 'bestrafen' den Schuldner, der den Vertrag verletzt, mit Rechtsverlust. Genauso wirkt der Verlust des

          Versicherungsschutzes durch vorsätzliche Obliegenheitsverletzung.

          Dennoch wendet der BGH nicht die §§ 339, 343 an, sondern behilft sich mit § 242 BGB.

    • Grundlagen

      zu Vertragsstrafe und Schadensersatz

      • Akzessorietät

        • Strafe abhängig von Hauptschuld

        • § 344 BGB , unwirksames

          Strafversprechen

      • AGB

        • bei unternehmern § 307 BGB

          • -? Verschuldensnotwendigkeit:

            • Mit wesentlichen Grundgedanken des Vertragsstrafenrechts nicht zu vereinbaren

              (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), ist die formularmäßige Vereinbarung einer verschuldensunabhängigen

              Vertragsstrafe auch bei Kaufleuten und damit unwirksam. Ausnahme beim Frachtvertrag:

        • Schema:

          Voraussetzungen

          • eine vertretbare Höhe aufweist oder

            der Höhe nach begrenzt ist, wobei die Begrenzung entweder betragsmäßig oder zeitlich erfolgen kann oder

            sich an dem Wert der tatsächlich rückständigen Leistung orientiert

            -

            Die Verwirkung der Vertragsstrafe setzt als zivilrechtliche Sanktion grundsätzlich Vertretenmüssen nach §§ 276, 278 BGB voraus

      • Unbestimmtheit

        • Art und Höhe der Strafe sowie den Grund ihrer Verwirkung bestimmt oder

          bestimmbar nennen, darf die Bestimmung aber auch dem Gläubiger (§ 315 BGB)

          oder einem Dritten überlassen (§ 317 BGB), nicht jedoch dem staatlichen Gericht.

    • Anrechnung auf SE, § 340 II BGB

      • nicht abbedingbar

    • Herabsetzung bei § 343 BGB

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