
- strafbare Vorebereitung gem. §§ 30 f. StGB
Versuchte
Anstiftung, § 30 I StGB
- Schema § 30 StGB :
#
Vorprüfung: Keine Strafbarkeit
wegen vollendeter Anstiftung
Abgrenzung zur
Anstiftung zum Versuch
Tatbestand
Tatentschluss
bzgl.
vorsätzlicher,
rechtswidriger Haupttat
Grobe Konkretisierung nötig
- hinreichend konkrete
keine direkte Anwendbarkeit, weil gescheiterter Anstifter kein Beteiligter iSd § 28 II StGB ist
aber: vergleichbare Situation, Analogie solange zugunsten des versuchten Anstifters
Auf wessen Eigenschaft kommt es bei 'Verbrechen' an?- präsumtiver (mutmaßlicher) HaupttäterDer versuchende AnstifterBGH: Vorsatz bzgl. Haupttat fehlt, wenn Bestimmender die Ausführung der Tat noch nicht endgültig freigegeben hat
Bestimmen
Obj. TB
des § 30 StGB des § 30= Unmittelbares Ansetzen zum Bestimmen
Zugangserfordernis
h. M.: (-)
Arg.: Schon mit Auf-den-Weg-bringen ist
Tatabsicht obj. nach Aussen getreten
a. A.: (+)
Arg.: Ohne 'Kontakt' keine aus-
reichende Gefrährlichkeit
Ggf. Akzessorietätsdurchbrechung gem. § 28 II StGB
RWK / Schuld
Ggf. Rücktritt gem. § 31 StGB
Erfolgreiche
Tatabwendung
Untätigkeit genügt, wenn Tat nach Vorstellung
des Beteiligten nicht verwirklicht werden kann
Freiwilligkeit
Beachte § 31 I StGB Nr. 1, II
kein grob unverständiger
Versuch iSd. §§ 30 I S.3 StGB , 23
Strafbare
Vorbereitung, § 30 II StGB
- Schema § 30 StGB :
#
Tatbestand
Obj. TB
des § 30 StGB des § 30Tathandlung
Var. 1: Sich bereit erklären
= Ernst gemeinte Kundgabe der Bereitwilligkeit zur Begehung eines
Verbrechens ggü. einem anderen/ zu Anstiftung zu diesem Verbrechen
Zugangserfordernis
- Arg. Wortlaut kein AdressatArg. notwendige Teilnahme (Umfeld d. § 25 ff. StGB ) und Interesse erforderlich (Telos)
- motivationale Selbstbindung der mutmaßlichen Täters und damit Steigerung der Gefahr für das Opferaus Historie lässt sich nichts für oder gegen annehmenCon. Syst. §30 als Nachfolge der §§25 f. und nicht iVm §§22, 23 somit eig. Teilnahme erforderlichBesondere Gefahr durch Bindungswirkung der Äußerung d. Verbrechensentschlusses ggü. dritter Person
- ABER: Vorbereitung schwerster Delikte verhindern ? Möglich auch im Zwei-Personen-Verh.A möchte B erhängen, was dieser gegenüber erklärt wird (Zwei-Personen-Verhältnis)
- NJW 2019, 449
Var. 2: Annahme des
Erbietens eines Anderen
= Ernsthafte Zustimmung zum Erbieten
h. M.: Unabhängig von Ernstlichkeit des Sich-Erbietens
Var. 3: Verabredung
= Ernst gemeinte Willensübereinstimmung von mind. 2 Personen, an Verwirklichung
eines in Grundzügen im Wesentlichen bestimmten Verbrechens mittäterschaftlich
mitzuwirken/einen anderen gemeinsam zu ihrer Ausführung anstiften zu wollen
h. M.: Mittäterschaftserfordernis
h. M.: Mitwirkung nur zum Schein nicht ausreichend
Begehung/Anstiftung zu einem konkretisierten Verbrechen
Subj. TB
des § 30 StGB des § 30Rechtswidrigkeit / Schuld
Rücktritt?
Var 1: § 31 I StGB Nr.2: Aufgeben der Tat
Var. 2: § 31 I StGB Nr.3: Verhinderung der Tat
Var. 3: § 31 I StGB Nr.3: Verhinderung der Tat
Grundlagen
zu strafbare Vorebereitung gem. §§ 30 f. StGBAnwendung in Klausur, wenn:
Beteiligte zum Ausdruck bringen, dass sie Verbrechen begehen wollen
Anvisiertes Verbrechen wurde weder in vollem Umfang vollendet, noch versucht
Strafgrund
§ 30 I StGB : Gefährlichkeit des Ingangsetzens eines
selbstständigen und unbeherrschbaren Kausalverlaufs
§ 30 II StGB : Besondere Gefährlichkeit einer durch Äußerung
eigener Tatabsichten möglichen Gruppendynamik
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