strafbare Vorebereitung gem. §§ 30 f. StGB Schema
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  • strafbare Vorebereitung gem. §§ 30 f. StGB

    • Versuchte

      Anstiftung, § 30 I StGB

    • Strafbare

      Vorbereitung, § 30 II StGB

      • Schema § 30 StGB :

        #

        1. Tatbestand

          1. Obj. TB

            des § 30 StGB des § 30
            1. Tathandlung

              • Var. 1: Sich bereit erklären

                • = Ernst gemeinte Kundgabe der Bereitwilligkeit zur Begehung eines

                  Verbrechens ggü. einem anderen/ zu Anstiftung zu diesem Verbrechen

                •  Zugangserfordernis


                  • Arg.  Wortlaut kein Adressat
                  • Arg. notwendige Teilnahme  (Umfeld d. § 25 ff. StGB ) und Interesse erforderlich (Telos)
                    • motivationale Selbstbindung der mutmaßlichen Täters und damit  Steigerung der Gefahr für das Opfer
                  • aus Historie lässt sich nichts für oder gegen annehmen
                  • Con. Syst. §30 als Nachfolge der §§25 f. und nicht iVm §§22, 23 somit eig.  Teilnahme erforderlichBesondere Gefahr durch Bindungswirkung der Äußerung d. Verbrechensentschlusses ggü. dritter Person
                    • ABER: Vorbereitung schwerster Delikte verhindern ? Möglich auch im Zwei-Personen-Verh. 
                  • A möchte B erhängen, was dieser gegenüber erklärt wird (Zwei-Personen-Verhältnis)
                    • NJW 2019, 449
              • Var. 2: Annahme des

                Erbietens eines Anderen

                • = Ernsthafte Zustimmung zum Erbieten

                • h. M.: Unabhängig von Ernstlichkeit des Sich-Erbietens

              • Var. 3: Verabredung

                • = Ernst gemeinte Willensübereinstimmung von mind. 2 Personen, an Verwirklichung

                  eines in Grundzügen im Wesentlichen bestimmten Verbrechens mittäterschaftlich

                  mitzuwirken/einen anderen gemeinsam zu ihrer Ausführung anstiften zu wollen

                • h. M.: Mittäterschaftserfordernis

                • h. M.: Mitwirkung nur zum Schein nicht ausreichend

            2. Begehung/Anstiftung zu einem konkretisierten Verbrechen

          2. Subj. TB

            des § 30 StGB des § 30
        2. Rechtswidrigkeit / Schuld

        3. Rücktritt?

    • Grundlagen

      zu strafbare Vorebereitung gem. §§ 30 f. StGB

      • Anwendung in Klausur, wenn:

        • Beteiligte zum Ausdruck bringen, dass sie Verbrechen begehen wollen

        • Anvisiertes Verbrechen wurde weder in vollem Umfang vollendet, noch versucht

      • Strafgrund

        • § 30 I StGB : Gefährlichkeit des Ingangsetzens eines

          selbstständigen und unbeherrschbaren Kausalverlaufs

        • § 30 II StGB : Besondere Gefährlichkeit einer durch Äußerung

          eigener Tatabsichten möglichen Gruppendynamik

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