- strafbare Vorebereitung gem. §§ 30 f. StGB
Versuchte
Anstiftung, § 30 I StGB
- Schema § 30 StGB :
#
Vorprüfung: Keine Strafbarkeit
wegen vollendeter Anstiftung
Abgrenzung zur
Anstiftung zum Versuch
Tatbestand
Tatentschluss
bzgl.
vorsätzlicher,
rechtswidriger Haupttat
Grobe Konkretisierung nötig
- hinreichend konkrete
keine direkte Anwendbarkeit, weil gescheiterter Anstifter kein Beteiligter iSd § 28 II StGB ist
aber: vergleichbare Situation, Analogie solange zugunsten des versuchten Anstifters
Auf wessen Eigenschaft kommt es bei 'Verbrechen' an?- präsumtiver (mutmaßlicher) HaupttäterDer versuchende AnstifterBGH: Vorsatz bzgl. Haupttat fehlt, wenn Bestimmender die Ausführung der Tat noch nicht endgültig freigegeben hat
Bestimmen
= Unmittelbares Ansetzen zum Bestimmen
Zugangserfordernis
h. M.: (-)
Arg.: Schon mit Auf-den-Weg-bringen ist
Tatabsicht obj. nach Aussen getreten
a. A.: (+)
Arg.: Ohne 'Kontakt' keine aus-
reichende Gefrährlichkeit
Ggf. Akzessorietätsdurchbrechung gem. § 28 II StGB
RWK / Schuld
Ggf. Rücktritt gem. § 31 StGB
Erfolgreiche
Tatabwendung
Untätigkeit genügt, wenn Tat nach Vorstellung
des Beteiligten nicht verwirklicht werden kann
Freiwilligkeit
Beachte § 31 I StGB Nr. 1, II
kein grob unverständiger
Versuch iSd. §§ 30 I S.3 StGB , 23
Strafbare
Vorbereitung, § 30 II StGB
- Schema § 30 StGB :
#
Tatbestand
Obj. TB
des § 30 StGB des § 30Tathandlung
Var. 1: Sich bereit erklären
= Ernst gemeinte Kundgabe der Bereitwilligkeit zur Begehung eines
Verbrechens ggü. einem anderen/ zu Anstiftung zu diesem Verbrechen
Zugangserfordernis
- Arg. Wortlaut kein AdressatArg. notwendige Teilnahme (Umfeld d. § 25 ff. StGB ) und Interesse erforderlich (Telos)
- motivationale Selbstbindung der mutmaßlichen Täters und damit Steigerung der Gefahr für das Opferaus Historie lässt sich nichts für oder gegen annehmenCon. Syst. § 30 StGB als Nachfolge der §§ 25 f. StGB und nicht iVm §§ 22, 23 StGB somit eig. Teilnahme erforderlichBesondere Gefahr durch Bindungswirkung der Äußerung d. Verbrechensentschlusses ggü. dritter Person
- ABER: Vorbereitung schwerster Delikte verhindern ? Möglich auch im Zwei-Personen-Verh.A möchte B erhängen, was dieser gegenüber erklärt wird (Zwei-Personen-Verhältnis)
- NJW 2019, 449
Var. 2: Annahme des
Erbietens eines Anderen
= Ernsthafte Zustimmung zum Erbieten
h. M.: Unabhängig von Ernstlichkeit des Sich-Erbietens
Var. 3: Verabredung
= Ernst gemeinte Willensübereinstimmung von mind. 2 Personen, an Verwirklichung
eines in Grundzügen im Wesentlichen bestimmten Verbrechens mittäterschaftlich
mitzuwirken/einen anderen gemeinsam zu ihrer Ausführung anstiften zu wollen
h. M.: Mittäterschaftserfordernis
h. M.: Mitwirkung nur zum Schein nicht ausreichend
Begehung/Anstiftung zu einem konkretisierten Verbrechen
Rechtswidrigkeit / Schuld
Rücktritt?
Var 1: § 31 I StGB Nr.2: Aufgeben der Tat
Var. 2: § 31 I StGB Nr.3: Verhinderung der Tat
Var. 3: § 31 I StGB Nr.3: Verhinderung der Tat
Grundlagen
zu strafbare Vorebereitung gem. §§ 30 f. StGBAnwendung in Klausur, wenn:
Beteiligte zum Ausdruck bringen, dass sie Verbrechen begehen wollen
Anvisiertes Verbrechen wurde weder in vollem Umfang vollendet, noch versucht
Strafgrund
§ 30 I StGB : Gefährlichkeit des Ingangsetzens eines
selbstständigen und unbeherrschbaren Kausalverlaufs
§ 30 II StGB : Besondere Gefährlichkeit einer durch Äußerung
eigener Tatabsichten möglichen Gruppendynamik
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