
- mittelbare Täterschaft, § 25 I StGB 2.Alt
Probleme im subj. TB
des § 25 I StGB Alt. 2 des § 25Irrtum über Tatherrschaft
(Irrtum des Hintermanns)
vermeintlich
vorsätzl. Werkzeug
objektiv
Tatherrschaft (+)
subjektiv
subjektiv ist wieder Anstiftervorsatz gegeben, aber diesmal
keine rechtsw. Haupttat, daher versuchte Anstiftung, § 30 I StGB
vermeintlich
gutgläubig Werkzeug
objektiv
Tatherrschaft (-), Anstiftung
animus Theorie
Tatherrschaft (+), § 25 I StGB 2. Alt
subjektiv
subjektiv hatte T Vorsatz zur mittelb. Täterschaft: wird aber
wahlweise umgedeutet: entweder § 26 StGB (+) o. versuchte mittelb. Täterschaft
vermeintlich schuld-
haftes Werkzeug
objektiv
Tatherrschaft (+)
subjektiv
subjektiv liegt nur Anstiftervorsatz vor, als Minus zum Vor-
satz zur mittelb. Täterschaft: vollendete Anstiftung, § 26 StGB (+)
- Ausnahme wenn Anstiftung schwerer Bestraft vgl. §160 StGB
vermeintlich schuld-
loses Werkzeug
objektiv
Tatherrschaft (-), Anstiftung
subjektiv
subjektiv hatte T Vorsatz zur mittelb. Täterschaft: aber da
Anstiftervorsatz = Minus dazu: vollendete Anstiftung, § 26 StGB (+)
Auswirkung
error in persona d. Werkeugs
auf den Hintermann
h.M.: Differenzierung
Konkretisierung (-)
daher unbeachtlich
Arg.: immanentes Risiko eines menschl. Werkzeugs, kein Zufall wie bei aberratio ictus
BGH: 'Streubreite des gesehenen Risikos'
§ 16 I StGB 1(-): Vorsatz (+) beim HM, und somit ganz normale Strafbarkeit (+)
wenn Indvidualisierung
selber: aberratio ictus
Konkretisierung (+)
daher beachtlich, § 16 StGB (+), nur Fahrl. + Vesuch
m.M.: stets beachtlich:
aberratio ictus Lösung
Fahrlässigkeit schlägt sich durch
Vergleich zum fehlgehenden mechanischen Werkzeug
Arg.: Anstiftervorsatz / Vorsatz mittelb. Täter zu sein fehlt für konkreten Erfolg
a.A.: stets unbeachtlich
(error in persona Lösung)
Arg.: immanentes Risiko eines menschl. Werkzeugs (bzw. der Anstiftung), kein Zufall wie bei aberratio ictus
Arg.: Akzessorietät, 'gleich einem Täter'
con: Blutbadargument
Grundlagen
zu mittelbare Täterschaft, § 25 I StGB 2.AltBegehung 'durch einen anderen'
= Hintermann begeht Tat duch Steuerungshandlung,
die kausal zur TB-Verwirklichung durch Täter führt
- Schema § 25 StGB :
Prüfung
Strafbarkeit des
unm. Täters
sonstige Vrss + Defekt
beim Werkzeug
keine eigenhändigen Delikte
z.B.: Amtsträgerschaft
Defekte:- keine Zueignungsabsicht
- aber an Strafbarkeit wegen Unterschlagung (=Drittzueignungsabsicht) denken
Strafbarkeit des
mittelbaren Täters = Hintermann
Objektiver TB
Zurechnung der fremden Handlung über §25 I Alt. 2
Ausgangspunkt: Grundformel
Pürfung in Anlehnung an die 3 Grundfallgruppen
Argumentation
anhand von:
Defizit des Vordermanns
Ggü. Anstiftung gesteigerte Steuerungsmöglichkeit
Ggf. Stellungnahme zum Verantwortungsprinzip,
falls zwar kein Defizit, aber Steuerungsmöglichkeit
Erfolgesetzliche Schuldverhältnisseerursachung (durch Handlung des Werkzeugs)- = keine eigenständige Begehung der Tat
Zurechnung der fremden Handlung über §25 I Alt. 2?- Kausaler Tatbeitrag
- Egal ob sich dieses Verhalten äußerlich als Gehilfenbeitrag darstellt, sofern Vordermann durch eine Unterlegende Position hat, weil RGV und TBV vom Verhalten des die Zusammenhänge verstehenden Hintermanns abhängtc) Beurteilung nach Tatherrschaftslehre
- Tatherrschaft wird durch einen Verursachungsbeitrag des Hintermanns vermittelt, der diesen aufgrund seiner Überlegenheit bzw. eines Defizits des Vordermanns als Herr des Geschehens kennzeichnet
- aa) Strafbarkietsmangel des Vordermanns
- (+)
- (-)
- bbI strafrechtliche 'Unterlegenheit'
- (+)
- (-)
- durch überlegenenes Wissen und Wollen
Subjektiver TB
Vorsatz bzgl. Haupttat
Vorsatz bzgl. Tatherrschaft