actio libera in causa Schema
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  • actio libera in causa

    • Gründe für die Erschaffung der Alic

    • Streitstand

      • a.A.: Ausnahme vom Koinzidenz-Prinzip

        Ausnahme-Modell

        • Voraussetzung: Doppelvorsatz auf BetrinkenundTathandlung

        • Arg.: Teleologische Reduktion von § 20 StGB nötig, da Herbei-

          führung der Schuldunfähoigket rechtsmissbräuchlich

        • Con.: Verstoß gegen Art. 103 II GG

        • Con.: Verstoß gegen Wortlaut von

          § 20 StGB 'bei Begehung der Tat'

      • h.M.: Tatbestandslösung

        Vorverlagerungstheorie

        • = Versuchsbeginn liegt bereits in Herbei-

          führung des Zustands der Schuldunfähigkeit

        • Arg.: Unmittelbares Ansetzen (+), da Herbeiführung der Schuld-

          unfähigkeit entscheidene Ursache für späteres Geschehen

        • Con: Stilisiert straflose Vorbereitungshandlung zum Versuch

        • Con.: Keine Anwendungsmöglichkeit bei Tätigkeitsdelikten,

          da tatbestandliche Handlung letztlich wieder das Betrinken ist

        • Unteransatz: Lösung über mittelbare Täterschaft

          Werkzeugtheorie

          • Arg.: Haftungsstruktur wie bei mittelbarer Täterschaft durch Ich-Spaltung

          • Con.: Ich-Spaltung ist StrafR fremd

          • con.: Art. 103 II GG

          • Täter ist kein 'anderer' iSd § 25 Abs.1 StGB Alt.2

          • neue Prüfung: Töten durch mittelb. Täterschaft

        • neue Prüfung: Töten durch Betrinken

        • deshalb nur vorsätzliche alic strafbar

      • h. L.: Ablehnung der Rechtsfigur insgesamt

        Unvereinbarkeitstheorie

      • Streng: Tathandlung= Gesamtheit

        Ausdehnungs Modell (weglassen)

        • Con.: Verstoß gegen Art. 103 II GG

        • Con.: Versuchsbeginn wird viel zu weit nach vorne verlagert

    • Grundlagen

      zu actio libera in causa

      • Vorgehensweise in der Klausur

        1. Prüfung der Rauschtat selber

          • Zuerst: Auf Schuldebene über § 20 StGB Problem der Alic aufwerfen

          • Dann: Ausnahmemodell behandelnundablehnen

        2. Dann: Prüfung der actio praecedens (Sich-Betrinken)

          • Tatbestands-ModelundUnteransatz aufgrund der offenen TB-Formulierung aufwerfenundablehnen

        3. Bei Ablehnung des Tatbestand-Modells:

          ggf. strafbare Fahrlässigkeitstat prüfen

        4. Schließlich: ggf. Prüfung von § 323a StGB

      • Prüfung der vorsätzlichen Alic

        1. Objektiv

          1. Sich Berauschen

          2. Ausführung der Tat in diesem Zustand

        2. Subjektiv: Doppelvorsatz

          • Mind. Eventualvorsatz bezgl. Sich-Berauschens

          • Mind. Eventualvorsatz bezgl. konkreter Rauschtat

          • Vorsatzwechsel: unstreitig nur § 323a StGB

            • BGH: Error in persona nur beachtlich,

              wenn ganz andere Tat begannen wird

              • deshalb idR nur aberratio ictus, da im relevanten

                Zeitpunk (Betrinken) Vorsatz auf verfehlte Person gerich-

                tet ? keine Konkretisierung auf gesehenen Menschen

            • h. L.: Beachtlich gem. § 16 I S.1 StGB , da Werkzeug fehlgeht

              • Con.: zu pauschal

      • Fahrlässige Alic?

        • Ausgangspunkt: Andere Problemlage,

          da in Vergangenheit offenes Delikt

        • h. M.: Entbehrlich zur Strafbarkeitsbegründung

          • Arg.: Keine Versuchsparallele

        • a. A.: Nötig zur Vorsorge gen Überdehnung der allgm. FLK-Grds.,

          indem Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetztens übertragen wird

        • Klausur: genau Prüfung der FHL-Voraussetzungen

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