
- actio libera in causa
Gründe für die Erschaffung der Alic
Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB ) bei Haupttat
§ 222 StGB ohne alic möglich
Streitstand
a.A.: Ausnahme vom Koinzidenz-Prinzip
Ausnahme-Modell
h.M.: Tatbestandslösung
Vorverlagerungstheorie
= Versuchsbeginn liegt bereits in Herbei-
führung des Zustands der Schuldunfähigkeit
Berauschung=Tathandlung
geht aber nur, wenn Tathandlung wie in § 212 StGB nicht konkretiesiert
z.B. nicht in § 315c StGB - Führen des Fahrzeugs
Arg.: Unmittelbares Ansetzen (+), da Herbeiführung der Schuld-
unfähigkeit entscheidene Ursache für späteres Geschehen
Con: Stilisiert straflose Vorbereitungshandlung zum Versuch
Con.: Keine Anwendungsmöglichkeit bei Tätigkeitsdelikten,
da tatbestandliche Handlung letztlich wieder das Betrinken ist
Unteransatz: Lösung über mittelbare Täterschaft
Werkzeugtheorie
Arg.: Haftungsstruktur wie bei mittelbarer Täterschaft durch Ich-Spaltung
Con.: Ich-Spaltung ist StrafR fremd
con.: Art. 103 II GG
Täter ist kein 'anderer' iSd § 25 Abs.1 StGB Alt.2
neue Prüfung: Töten durch mittelb. Täterschaft
neue Prüfung: Töten durch Betrinken
deshalb nur vorsätzliche alic strafbar
h. L.: Ablehnung der Rechtsfigur insgesamt
Unvereinbarkeitstheorie
Streng: Tathandlung= Gesamtheit
Ausdehnungs Modell (weglassen)
Con.: Verstoß gegen Art. 103 II GG
Con.: Versuchsbeginn wird viel zu weit nach vorne verlagert
Grundlagen
zu actio libera in causaVorgehensweise in der Klausur
Prüfung der Rauschtat selber
Zuerst: Auf Schuldebene über § 20 StGB Problem der Alic aufwerfen
Dann: Ausnahmemodell behandelnundablehnen
Dann: Prüfung der actio praecedens (Sich-Betrinken)
Tatbestands-ModelundUnteransatz aufgrund der offenen TB-Formulierung aufwerfenundablehnen
Bei Ablehnung des Tatbestand-Modells:
ggf. strafbare Fahrlässigkeitstat prüfen
Schließlich: ggf. Prüfung von § 323a StGB
Prüfung der vorsätzlichen Alic
Objektiv
Sich Berauschen
Ausführung der Tat in diesem Zustand
atypischer Kausalverlauf
aber bei vors. alic kein Problem
Subjektiv: Doppelvorsatz
Mind. Eventualvorsatz bezgl. Sich-Berauschens
Mind. Eventualvorsatz bezgl. konkreter Rauschtat
Vorsatzwechsel: unstreitig nur § 323a StGB
BGH: Error in persona nur beachtlich,
wenn ganz andere Tat begannen wird
deshalb idR nur aberratio ictus, da im relevanten
Zeitpunk (Betrinken) Vorsatz auf verfehlte Person gerich-
tet ? keine Konkretisierung auf gesehenen Menschen
h. L.: Beachtlich gem. § 16 I S.1 StGB , da Werkzeug fehlgeht
Con.: zu pauschal
Fahrlässige Alic?
Ausgangspunkt: Andere Problemlage,
da in Vergangenheit offenes Delikt
h. M.: Entbehrlich zur Strafbarkeitsbegründung
Arg.: Keine Versuchsparallele
a. A.: Nötig zur Vorsorge gen Überdehnung der allgm. FLK-Grds.,
indem Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetztens übertragen wird
Klausur: genau Prüfung der FHL-Voraussetzungen
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