Inhalt von Schuldverhältnissen Schema
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  • Inhalt von Schuldverhältnissen

    • Leistungsgegenstand

      • Stückschuld

        • konkret-individuell

      • Gattungsschuld, § 243 BGB

        • meist bei vertretbaren Sachen iSd § 91 BGB

        • beschränkte Gattungs-

          schuld = Vorratsschuld

          • Bei Verminderung des Vorrats und mehreren Gl. ist der Sch.

            zur anteilsmäßigen Kürzung der Forderungen berechtigt und verpflichtet

          • insb. konkludente Vereinbarung

            • z.B.: Lieferung von Äpfeln nur aus eigenem Lager

          • so anbieten, dass es nur noch

            am Gläubiger liegt,

            die Sache anzunehmen

          • beim Kauf: mangelhafte Sache eigentlich keine Konkretisierung

            es sei denn Käufer nimmt an

      • Wahlschuld § 262 ff. BGB

        • Eine Leistung mit alternativem Inhalt

        • Bei der Wahlschuld werden mehrere verschiedene

          Leistungen wahlweise geschuldet, die Gattungsschuld

          bezieht sich auf eine von mehreren gleichartigen Leistungen

          • Bspw.: Rücknahme einer Sache gegen Gutschrift:

            Wahlrecht des Gutschriftinhabers über alternativ zu

            bewirkende Gegenstände aus dem Warenlager des V

        • elektive Konkurrenz

          • inhaltlich verschiedenen Ansprüchen wählen kann, deren Auswahl sich gegenseitig ausschließt.

            § 179 BGB

      • Ersetzungbefugnis

        (facultus alternativa)

      • Einseitige nachträgliche

        Bestimmung, § 315 BGB

      • Geldschuld

        • idR Geldsummenschuld

          (= Gl. trägt Risiko der Geldentwertung

          • Ausnahmsweise: Geldwertschuld

            (= richtet sich auf den in Geld zu berechnenden Wert

            eines Gegenstandes/Vermögensanteils); z.B. SE nach § 249 II BGB

        • Konkretisierung erst bei Übergabe,

          § 270 I BGB

        • automatische Übernahme des

          Beschaffungsrisiko (§ 276 I BGB 1)

          • 'Geld hat man zu haben'

          • Unmöglichkeit kann nicht eintreten

    • Leistungsort, § 269 BGB

    • Grundlagen

      zu Inhalt von Schuldverhältnissen

      • SchV = Sonderverbindung zwischen zwei oder mehreren Personen,

        kraft derer der Gläubiger vom Schuldner eine Leistung zu fordern berechtigt ist, § 241 I BGB

      • Enstehung durch Rechtsgeschäfte (§ 311 I BGB ) oder gesetzl. Schuldverhältnisse

      • Preisgefahr

        • = Gefahr des Käufers zahlen zu müssen, obwohl keine Erhalt d. Leistung

            • Leistungsgefahr
              • = Muss Verkäufer leisten?
    • Pflichten

      • allgemeine Leistungspflicht § 241 I BGB 1

      • Leistung nach Treu und Glauben § 242 BGB

        • Treupflichten

        • Schutzpflichten

        • Aufklärungspflichten

        • Mitwirkungspflichten

      • Obliegenheiten

        • Keine einklagbare Pflicht, sondern Verhaltensanforderung im eigenen Interesse!

          (bringt rechtliche Nachteile) Bsp. § 377 I HGB Untersuchungspflicht

    • Art und Weise der Leistung

    • Leistungszeit § 271 BGB

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