
- Inhalt von Schuldverhältnissen
Leistungsgegenstand
Stückschuld
konkret-individuell
Gattungsschuld, § 243 BGB
meist bei vertretbaren Sachen iSd § 91 BGB
beschränkte Gattungs-
schuld = Vorratsschuld
Bei Verminderung des Vorrats und mehreren Gl. ist der Sch.
zur anteilsmäßigen Kürzung der Forderungen berechtigt und verpflichtet
insb. konkludente Vereinbarung
z.B.: Lieferung von Äpfeln nur aus eigenem Lager
so anbieten, dass es nur noch
am Gläubiger liegt,
die Sache anzunehmen
beim Kauf: mangelhafte Sache eigentlich keine Konkretisierung
es sei denn Käufer nimmt an
Wahlschuld § 262 ff. BGB
Eine Leistung mit alternativem Inhalt
Bei der Wahlschuld werden mehrere verschiedene
Leistungen wahlweise geschuldet, die Gattungsschuld
bezieht sich auf eine von mehreren gleichartigen Leistungen
Bspw.: Rücknahme einer Sache gegen Gutschrift:
Wahlrecht des Gutschriftinhabers über alternativ zu
bewirkende Gegenstände aus dem Warenlager des V
elektive Konkurrenz
inhaltlich verschiedenen Ansprüchen wählen kann, deren Auswahl sich gegenseitig ausschließt.
Ersetzungbefugnis
(facultus alternativa)
Einseitige nachträgliche
Bestimmung, § 315 BGB
kein Fall der fehlenden essentialia negotii
z.B.: Restaurantbesuch, bei dem Wirt vorher sagt: zahl was dir das Essen wert ist
z.B. insb.: Direktionsrecht des Arbeitgebers
billiges Ermessen =/= freies Ermessen
Geldschuld
idR Geldsummenschuld
(= Gl. trägt Risiko der Geldentwertung
Ausnahmsweise: Geldwertschuld
(= richtet sich auf den in Geld zu berechnenden Wert
eines Gegenstandes/Vermögensanteils); z.B. SE nach § 249 II BGB
Konkretisierung erst bei Übergabe,
Leistungsort
bisher h.M., jetzt e.A.: 'qualifizierte Schickschuld': Sch. trägt
Verlustgefahr bei Übermittlung, nicht Verzögerungsgefahr
e.A. (NEU): ZVerzugsRL - Rechtzeitigkeit richtet sich nach Erhalt des Betrags ? Bringschuld
Besonderheit: Nach § 270 IV bleibt der Gerichtsstand iSd § 29 ZPO Wohnsitz des Schuldners
automatische Übernahme des
Beschaffungsrisiko (§ 276 I BGB 1)
'Geld hat man zu haben'
Unmöglichkeit kann nicht eintreten
Leistungsort, § 269 BGB
Begriffe
Erfüllungsort
= Leistungsort in §§ 447,448 BGB ,644 II / Erfüllungserfolg tritt ein
Leistungsort
= der Ort, an dem die die Leistungshandlung des Schuldners vorzunehmen ist
Erfolgsort
= Ort, an dem der Leistungserfolg iSv § 362 BGB eintritt
Bedeutung
Verzug
- '(das) seinerseits Erforderliche' hängt ab
von Parteivereinbarung- Bringschuld
- Holschuld
- Schickschuld
Unmöglichkeit, Gefahrtragung bzgl. Gegenleistung § 446 1 BGB
Kostentragung für den Transport
Sonder-
regelungen
§ 311 BGB : Vereinbarung
gesetzliche Regelung
z.B.: Geld, qualifizierte Schickschuld nach § 270 I BGB
Bestimmung,
nach § 269 BGB
§ 133, 157 BGB : Auslegung
Besonders komplizierter Transport
spricht für Bringschuld
z.B.: Heizöllieferung
(kann nur sinnvoll am Wohnsitz des Gl. erfolgen)Versandschulden unter Kaufleuten
sind im Zweifel Schickschulden
Rückgewährungsschuldverhältnis
§§ 323, 346 BGB : Belegenheitsort
Der Rücktretende soll so gestellt werden,
wie wenn er nie von dem Vertrag gehört hätte
Im Zweifel keine
Bringschuld, § 269 III BGB
sondern eher Schickschuld, auch wenn Kosten übernommen
Grundlagen
zu Inhalt von SchuldverhältnissenSchV = Sonderverbindung zwischen zwei oder mehreren Personen,
kraft derer der Gläubiger vom Schuldner eine Leistung zu fordern berechtigt ist, § 241 I BGB
Enstehung durch Rechtsgeschäfte (§ 311 I BGB ) oder gesetzl. SchuldverhältnissePreisgefahr- = Gefahr des Käufers zahlen zu müssen, obwohl keine Erhalt d. Leistung
- Leistungsgefahr
- = Muss Verkäufer leisten?
Pflichten
allgemeine Leistungspflicht § 241 I BGB 1
Leistung nach Treu und Glauben § 242 BGB
Treupflichten
Schutzpflichten
Aufklärungspflichten
Mitwirkungspflichten
Obliegenheiten
Keine einklagbare Pflicht, sondern Verhaltensanforderung im eigenen Interesse!
(bringt rechtliche Nachteile) Bsp. § 377 I HGB Untersuchungspflicht
Art und Weise der Leistung
Teilleistung, § 266 BGB
Möglich: Leistung durch Dritte, § 267 BGB
es sei denn:
persönliche Leistungspflicht, § 267 BGB HS. 1Bsp.: § 613 BGB
Leistungszeit § 271 BGB
Fälligkeit
Gläubiger kann die Leistung
sofort verlangen, § 271 BGB
Ausnahme im BT:
Schuldnerverzug
Erfüllbarkeit
Schuldner darf leisten,
Gläubiger muss annehnen
schon vor Fälligkeit
Ratio: Gl. hat idR selbst Vorteil davon, das früher als geplant erüllt wird
Bank hat Interesse an Kapitalertrag über gesamte Laufzeit
Fixgeschäfte
absolutes Fixgeschäft
'steht und fällt'
- Geschäft ist so wie gedacht zum jetzigen Zeitpunkt sinnlos
relatives Fixgeschäft
wichtig, aber nicht wesentlich
im BGB: nur Pflichtverletzung
Schadensersatz, § 286 BGB
Rücktritt nach § 323 I BGB
keine Frist § 323 II BGB Nr. 2
im Handelsrecht: SE statt der
Leistung (§ 376 HGB)
fixer Leistungszeitpunkt- durch Vertragesetzliche Schuldverhältnisseereinbarung
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