
- Mittäterschaft, § 25 II StGB
- Schema § 25 II StGB :
Prüfung
Eigene Tatbeiträge des Geprüften
Verwirklichung restl. TBM durch andere Person
Sonstige täterschaftsqualifizierende Umstände
- Sonderdelikte
- Garantenstellung
Vorsatz bezgl. aller obj.
Tatumstände, einschließlich Täterschaft
(gesetzl. nicht
geregelter) Exzess
= Beteiligter geht über gemeinsamen
Tatentschluss (=Zurechnungsgrenze) hinaus
fremder Vorsatz wird niemals zugerechnet
Konkludente
Tatplanerweiterung
Abgrenzung
zum Exzess
BGH: Nicht jede Abweichung vom urspr. Plan begründet
Exzess. In Schwere und Gefährlichkeit gleichwertige
Abläufe werden idR vom Willen aller Beteiligten erfasst
Besondere subj. Merkmale
Probleme
Scheinmittäterschaft
Irrtum über die Mittäterschaft
Lit.: keine Zurechnung
§ 30 II StGB 3. Var.
Arg.: unm. Ansetzen ist objektiv zu bestimmen, also (-)
Türklingel Fall
Zugriff schon bei Klingeln ? kein Ansetzen, keine Zurechnung (-)
Zurechnung (+)
auch bei Vollendung
A und B überfielen aufgr. gemeinsamen Plans den O. Während A den O in Schach hielt, suchte B Geld,
was er auch fand. A sagte er aber, er habe nichts gefunden. A und B verließen daraufhin den Tatort
Arg.: im Zeitpunkt der Wegnahme noch Zueignungsabsicht
Arg.: Hintergehung entspricht dem Fall, dass Angeklagter selbst sich von
der Tat mental distanziert ? § 24 StGB durch bloßes Aufgeben nach Vollendung (-)
con.: Mittäterschaft setzt gemeinsamen Tatplan voraus
beim Versuch reicht vermeintliche
Mittäterschaft aus, um Tatbeiträge
(= unmittelbares Ansetzen) zuzurechnen
Arg.: beim Versuch kommt es nur auf Vorstellung des Täters an
Münzhändler Fall
e.A.: nein
Arg.: schuldlos Handelnder (ETBI) ist kein Beteiligter
h.M.: ja
Arg.: Opfersicht
Zurechnung des Tötungesetzliche Schuldverhältnisseersuchs
an sich selbst 'friendly fire'
h.M.: auch für selbst Betroffenen untauglicher Versuch, da nur Handlungsunrecht zugerechnet
a. A.: außerhalb des gemeinschaftlichen Tatplans, also keine Zurechnung
Fremde Ausnutzung
eigener Tatvorbereitungen
BGH: Keine Tatzurechnung zu A, da andere Tat begangen wurde
ein Mittäter setzt iRd gemeinsamen Tatplans an(Gesamtlsg.)
sonst denkbar: konkludente Einwilligung, bei Abweichung
Sukzessive Mittäterschaft- mittäterschaftbegründender Eintritt in eine bereits begonnene Tatausführung ist problemlos möglich
- (P) Inwieweit kann einem nachträglich hinzukommenden Täter bereits verwirklichtes Tatunrecht (insb. vor seinem Eintritt verwirklichter Erschwerungsgrund) zugerechnet werden?
- Neuer Knoten
Grundlagen
zu Mittäterschaft, § 25 II StGB= Bewußtesundgewolltes Zusammenwirken bei der Tat
aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses
- gemeinsamer Tatplan
- Kenntnis von den wesentlichen Grundzügen der Tat und (konklundentes) Einvernehmen über die Begehungsweise
- gemeinschaftliche Tatausührung
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