
- Aussetzung, § 221 StGB
Grundlagen
zu Aussetzung, § 221 StGBkonkretes Gefährdungsdelikt (... und dadurch ...)
Aussetzung nur dann, wenn Gefahr sich aus hilfloser Lage selbst, nicht nur aus KV entwickelt
Aussetzung ist ein zweiaktiges Delikt
keine Versuchsstraf-
barkeit beim GrundTB
Schema § 221 StGB :Prüfung
obj. TB
des § 221 StGB des § 221Handlung
eine hilflose Lage ist gegeben, wenn sich das
Opfer nicht aus eigenen Kräften retten kann
bloßes Verlassen reicht nicht
Versetzen
Mensch ohne fremde Hilfe nicht schützen kann
Täter Rettungsmittel beseitigt
Hilfe anderer Meschen entzieht bzw. vorenthält
Einflussnahme auf das Opfer typischerweise durch
Täuschen, Drohung, Gewalt
Unterlassen in Garantenstellung, § 13 StGB
Ausn.: eigenverantw. Selbstgefährd. d. Opfers
Ortswechsel
notwendig ?
h.M.: nein
Arg.: gemeint ist 'versetzen' in anderen Zustand / Lage
a.A.: ja
con.: geänderter Wortlaut: früher 'aussetzt'
Verlassen des Opfers
klassisches Fall d. 221 I Nr.2
Opfer hilflose Lage + Täter - Garantestellung
durch räumliches Verlassen und sich nicht kümmern
Gefährdung
Todesgefahr
subj. TB
des § 221 StGB des § 221Vorsatz bzgl. Handlung
Täter muss wissen, dass er Opfer in hilfslose Lage versetzt
Vorsatz bzgl. Gefahr
und sich vorstellen, dass es dadurch zur nahen Gefahr d. T. o. s.G. kommt
Kinder (Abs.2 Nr.1)
schwere Gesundheitsschädigung (Abs.2 Nr.2)
Tod (Abs. 3)
h.M.: ja
Arg.: Erfolgsquali ändert Deliktsnatur und erhöht Unwert
Arg.: Umkehrschluss, weil gerade nicht in § 12 III StGB erwähnt
a.A: nein
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