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- Aussetzung, § 221 StGB
- Grundlagen zu Aussetzung, § 221 StGB
- konkretes Gefährdungsdelikt (... und dadurch ...)
- Aussetzung nur dann, wenn Gefahr sich aus hilfloser Lage selbst, nicht nur aus KV entwickelt
- Aussetzung ist ein zweiaktiges Delikt
- keine Versuchsstrafbarkeit beim GrundTB
- Schema § 221: Prüfung
- obj. TB des § 221
- Handlung
- § 221 I StGB Nr. 1: Versetzen in hilflose Lage
- Definitioneine hilflose Lage ist gegeben, wenn sich das Opfer nicht aus eigenen Kräften retten kann
- bloßes Verlassen reicht nicht
- Versetzen
- Mensch ohne fremde Hilfe nicht schützen kann
- Täter Rettungsmittel beseitigt
- Hilfe anderer Meschen entzieht bzw. vorenthält
- Einflussnahme auf das opfer typischer Weise durch
- Täuschen, Drohung, Gewalt
- Unterlassen in Garantenstellung, § 13 StGB
- Ausn.: eigenverantw. Selbstgefährd. d. Opfers
- Ortswechsel notwendig ?
- h.M.: nein
- Arg.: gemeint ist 'versetzen' in anderen Zustand / Lage
- a.A.: ja
- con.: geänderter Wortlaut: früher 'aussetzt'
- Verlassen des Opfers
- klassisches Fall d. 221 I Nr.2
- Opfer hilflose Lage + Täter - Garantestellung
- Umgehung, wenn 221 I Nr.1 anwendbar
- durch räumliches Verlassen und sich nicht kümmern
- Gefährdung
- Todesgefahr
- Definition
- subj. TB des § 221
- Vorsatz bzgl. Handlung
- Täter muss wissen, dass er Opfer in hilfslose Lage versetzt
- Vorsatz bzgl. Gefahr
- und sich vorstellen, dass es dadurch zur nahen Gefahr d. T. o. s.G. kommt
- Kinder (Abs.2 Nr.1)
- schwere Gesundheitsschädigung (Abs.2 Nr.2)
- Tod (Abs. 3)
- h.M.: ja
- Arg.: Erfolgsquali ändert Deliktsnatur und erhöht Unwert
- Arg.: Umkehrschluss, weil gerade nicht in § 12 III StGB erwähnt
- a.A: nein
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