Vertrag zugunsten Dritter § 328 BGB Schema
5981
  • Vertrag zugunsten Dritter § 328 BGB

    • Parteien

      • Versprechensempfänger

        • kann im Zweifel Leistung an Dritten verlangen § 335 BGB

        • er bezahlt idR

      • Versprechender

        • = Schuldner

        • idR Bank / Versicherung / Reiseveranstalter

      • Dritter

        • unmittelbares Recht auf Leistung

        • Kenntnis und Geschäftsfähigkeit unerheblich

    • Lebensversicherungs-

      + Sparbuchfälle

      (Schenkung auf den Todesfall)

    • AGL

      • AGL iVm § 328 BGB

        • Voraussetzung:

          • § 328 II BGB : Umstände des Einzelfalls
            • Auslegung, ob Dritter ein eigenes Leistung haben soll: §§ 329, 330 BGB
        • Rechtsfolge für Dritte:

          • eigenen Anspruch auf Primärleistung
            • WahlR zw. Nacherfüllungesetzliche Schuldverhältnissearianten
            • Stellv. commodum
            • SE neben der Leistung
          • nicht Vertragspartner
        • Rechtsfolge für Gläubiger:

          • Kann nur Leistung an Dritte verlangen.
            • Herr des Synallagmas
              • Wahl- und Gestaltung
                • Ausnahme, wenn Recht des Dritten unwiderruflich, dann Zustimmung erforderlich
        • Rechtsfolge für Schuldner

          • schuldbefreiend an Dritte leisten
    • Einwendungen

      • 'ums Eck' oder direkt

    • (P) Geltendmachung von

      Gestaltungsrechten durch D

    • Abgrenzung

      • Anweisung

        • nach § 783 BGB - bloße Ermächtigung des Angewiesenen zu leisten, keine Verprlichtung und ForderungsR

          VZD: Bindung durch WE > Verpflichtung zu leisten

      • Abtretung

        • Art des Rechtserwerbs:> derivativer Rechtserwerb.

          VzD > originärer Rechtserwerb und Forderung erlischt nicht

          • Neuer Knoten
      • Stellvertretung

      • VSD

        • Ein Dritter wird in ein Schuldverhältnis zwischen zwei anderen Personen miteinbezogen, sodass er daraus ausnahmsweise vertragliche SE-Ansprüche geltend machen kann, ohne selbst Vertragspartei zu sein.

          • nicht gesetzlich geregelt,
            aber Herleitung aus §§ 133, 157 BGB .
      • Abgrenzung zum

        unechten VzD, § 328 II BGB

        • § 329 BGB Erfüllungsübernahme

        • Kriterien

          • sofort oder nur unter Voraussetzungen?

          • kann der Vertragsschließende

            ohne Zustimmung des Dritten

            den Vertrag aufheben oder ändern?

          • § 330 BGB Zweifelsregelung für Lebensversicherung und Leibrente

        • Der Schuldner erhält das Recht, an einen Dritten (anstatt den Gläubiger) zu leisten. Der Dritte kann dies aber nicht verlangen.

      • Drittschadenliquidation (DSL)

        • Der Gläubiger hat einen vertraglichen SE-Anspruch gegen den Schuldner, obwohl er selbst gar keinen Schaden erlitten hat, sondern nur ein Dritter. Da ihm dieser Schaden zugerechnet wird, kann er den SE-Anspruch erfolgreich (im eigenen Namen) geltend machen.

          • nicht gesetzlich geregelt.
        • Der Dritte, der den Schaden erlitten hat, kann verlangen, dass der Gläubiger den Anspruch an ihn abtritt oder für ihn liquidiert.

          • AGL: §§ 285, 242 BGB
            oder
            §§ 133, 157 BGB
Vertrag zugunsten Dritter § 328 BGB Schema

Bewerte diese Mindmap:

{{percent}}%
Deine Bewertung: {{hasRated}} / 10

Tags:

#Voraussetzungen # Prüfung # Rechtsfolgen # Anspruch # Schema # Studium # Mindmap # Übersicht # Aufbau # Prüfungsschema # Skript # Kommentar #Jura
Mindmap teilen: Vertrag zugunsten Dritter § 328 BGB