- Vertrag zugunsten Dritter § 328 BGB
Parteien
Versprechensempfänger
kann im Zweifel Leistung an Dritten verlangen § 335 BGB
er bezahlt idR
Versprechender
= Schuldner
idR Bank / Versicherung / Reiseveranstalter
Dritter
unmittelbares Recht auf Leistung
Kenntnis und Geschäftsfähigkeit unerheblich
§ 333 BGB Zurückweisungsrecht
Lebensversicherungs-
+ Sparbuchfälle
(Schenkung auf den Todesfall)
im Erbfall streiten sich oft Bezugsberech-
tigter und Erben um Herausgabe
der gezahlten Versicherungssumme, § 159 VVG
oder des Sparbuchs, §§ 985, 952 BGB
wenn der 'Quasi-Erblasser' das Sparbuch behält, liegt idR schon kein VzD vor
befreiende Wirkung gem. § 808 BGB
typischerweise bekommt zunächst der Erbe das Sparbuch
xx yy xx §§ 500 BGB
kein § 812 I S.1 BGB 2.Alt
Arg.: Vorrang der Leistungskondiktion
typische AGL des
Erben: § 812 BGB
Vollzug
der Erbe kann Schenkung vernichten
indem er das Schenkungsangebot /
die Stellvertretung widerruft
ggü. der Bank / dem Versicherer: §§ 671, 168 S.1 BGB
erlangtes Etwas ist der Anspruch aus §§ 328, 311 BGB gegen die Versicherung
nach Auszahlung: Surrogation § 818 BGB mit der Geldsumme
Abwandlung: das Geld ist noch
bei der Bank / Versicherung
'Forderungsprätendentenstreit'
(z.B. weil jemand das Kto. hat sperren lassen / Ausszahlung der Versicherungssumme widerspricht)
erlangt ist dann die Blockierstellung
Lösung dann über
dolo agit Einrede, § 242 BGB
wenn die Sache nach Bereicherungsrecht
dem einen oder anderen letztendl. zusteht
AGL- AGL iVm § 328 BGB
- Voraussetzung:
- § 328 II BGB : Umstände des Einzelfalls
- Auslegung, ob Dritter ein eigenes Leistung haben soll: §§ 329, 330 BGB
- Rechtsfolge für Dritte:
- eigenen Anspruch auf Primärleistung
- WahlR zw. Nacherfüllungesetzliche Schuldverhältnissearianten
- Stellv. commodum
- SE neben der Leistung
- nicht Vertragspartner
- Rechtsfolge für Gläubiger:
- Kann nur Leistung an Dritte verlangen.
- Herr des Synallagmas
- Wahl- und Gestaltung
- Ausnahme, wenn Recht des Dritten unwiderruflich, dann Zustimmung erforderlich
Rechtsfolge für Schuldner- schuldbefreiend an Dritte leisten
Einwendungen
Erhalt auch ggü D gem. § 334 BGB
aus dem Deckungesetzliche Schuldverhältnisseerhältnis
'ums Eck' oder direkt
(P) Geltendmachung von
Gestaltungsrechten durch D
Anfechtung (§ 142 I BGB ), Rücktritt (§ 323 BGB ) oder Minderung (§ 441 BGB )
h.M.: er ist keine Vertragpartei, kann
also grds. keine Gest.R ausüben
Abgrenzung
Anweisung
nach § 783 BGB - bloße Ermächtigung des Angewiesenen zu leisten, keine Verprlichtung und ForderungsR
VZD: Bindung durch WE > Verpflichtung zu leisten
Abtretung
Art des Rechtserwerbs:> derivativer Rechtserwerb.
VzD > originärer Rechtserwerb und Forderung erlischt nicht
- Neuer Knoten
Stellvertretung
VSD
- Ein Dritter wird in ein Schuldverhältnis zwischen zwei anderen Personen miteinbezogen, sodass er daraus ausnahmsweise vertragliche SE-Ansprüche geltend machen kann, ohne selbst Vertragspartei zu sein.
- nicht gesetzlich geregelt,
aber Herleitung aus §§ 133, 157 BGB .
Abgrenzung zum
unechten VzD, § 328 II BGB
§ 329 BGB Erfüllungsübernahme
kein eigenes Forderungsrecht!
Bsp. § 415 III BGB
Kriterien
sofort oder nur unter Voraussetzungen?
kann der Vertragsschließende
ohne Zustimmung des Dritten
den Vertrag aufheben oder ändern?
§ 330 BGB Zweifelsregelung für Lebensversicherung und Leibrente
Der Schuldner erhält das Recht, an einen Dritten (anstatt den Gläubiger) zu leisten. Der Dritte kann dies aber nicht verlangen.- §§ 362 II BGB , 185
Drittschadenliquidation (DSL)- Der Gläubiger hat einen vertraglichen SE-Anspruch gegen den Schuldner, obwohl er selbst gar keinen Schaden erlitten hat, sondern nur ein Dritter. Da ihm dieser Schaden zugerechnet wird, kann er den SE-Anspruch erfolgreich (im eigenen Namen) geltend machen.
- nicht gesetzlich geregelt.
- Der Dritte, der den Schaden erlitten hat, kann verlangen, dass der Gläubiger den Anspruch an ihn abtritt oder für ihn liquidiert.
- AGL: §§ 285, 242 BGB
oder
§§ 133, 157 BGB
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