
5994
- Reserveursache hypothetische Kausalität
- F1: U2 hätte Ersatzanspruch (EA) ausgelöst
- U1 'zerstört' Anspruch auf Ersatzanspruch U2, daher U2 unbeachtlich
- F2: U2 beinhaltet keinen eigenen EA
- RG: U2 unbeachtlich
- einmal entstandene Schadensersatz (EA1) geht nicht unter
- aber Beachtung von wertmindernden Schadensanlagen (wenn er 2 Jahre später eh gestorben wäre nur 2 Jahre Unterhalt)
- BGH/hL: Unterscheidung
- Objektschaden (oder mittelbarer Schaden) =zetilcih näher
- unbeachtlich
- Vermögensfolgeschaden (unmittelbarer Schaden)
- beachtlich
- m.M: immer beachtlich
- Rechtmäßiges Alternativverhalten
- bei fehlen des Pflichtwidrigkeitszusammenhang beachtlich
- Vorteilsausgleichung
- wertende Betrachtung im Einzelfall
- Rspr: Anrechnung be adäquaten Ursachenzusammenhang + Entsprechung des Zwecks der Schadensersatzpflicht
- Fallgruppen
- Versicherungsleistungen/andere erkaufte Vorteile (Entgeltfortzahlung Arbeitgeber) (-)
- Versicherung und Schädiger sind unechte Gesamtschuldner
- Leistungen Dritter (Spenden etc.) (-)
- außer § 267
- oder § 242
- Eigene Handlungen des Geschädigten
- wenn über § 254 II 1 hinaus (-)
- Vorhaltekosten
- F1: Nutzungsausfall (Anmietung von Leihwagen etc.) +
- F2: GEMA-Gebühren BGH +, in Lit. str.
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