Schema
5994
    • Reserveursache hypothetische Kausalität

      • F1: U2 hätte Ersatzanspruch (EA) ausgelöst

        • U1 'zerstört' Anspruch auf Ersatzanspruch U2, daher U2 unbeachtlich

      • F2: U2 beinhaltet keinen eigenen EA

        • RG: U2 unbeachtlich

          • einmal entstandene Schadensersatz (EA1) geht nicht unter
          • aber Beachtung von wertmindernden Schadensanlagen (wenn er 2 Jahre später eh gestorben wäre nur 2 Jahre Unterhalt)
        • BGH/hL: Unterscheidung

          • Objektschaden (oder mittelbarer Schaden) =zetilcih näher
            • unbeachtlich
          • Vermögensfolgeschaden (unmittelbarer Schaden)
            • beachtlich
        • m.M: immer beachtlich

      • Rechtmäßiges Alternativverhalten

        • bei fehlen des Pflichtwidrigkeitszusammenhang beachtlich

    • Vorteilsausgleichung

      • wertende Betrachtung im Einzelfall

      • Rspr: Anrechnung be adäquaten Ursachenzusammenhang + Entsprechung des Zwecks der Schadensersatzpflicht

      • Fallgruppen

        • Versicherungsleistungen/andere erkaufte Vorteile (Entgeltfortzahlung Arbeitgeber) (-)

          • Versicherung und Schädiger sind unechte Gesamtschuldner
        • Leistungen Dritter (Spenden etc.) (-)

          • außer § 267
          • oder § 242
        • Eigene Handlungen des Geschädigten

          • wenn über § 254 II 1 hinaus (-)
    • Vorhaltekosten

      • F1: Nutzungsausfall (Anmietung von Leihwagen etc.) +

      • F2: GEMA-Gebühren BGH +, in Lit. str.

 Schema

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