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- § 216 StGB , Tötung auf Verlangen
- Abgrenzung Sterbehilfe
- aktive Sterbehilfe
- Strafbarkeit (+)
- Abgrenzung z. (straflosen) Beihilfe zum Selbstmord: Tatherrschaft
- Romeo und Julia Fall
- Abgasschlauch ins Auto, Mann gibt Gas, Frau stirbt zuerst
- BGH: Tatherrschaft hat nur Mann, der länger lebt
- Lit.: Steinargument, Tatherrschaft kann nicht umkipppen
- passive Sterbehilfe
- DefinitionUnterlassen bzw. Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen
- BeispielAbschalten der Herz- Lungenmaschine, Stoppen der Infusion
- Abgrenzung zur aktiven Sterbehilfe
- e.A.: äußerlich Handeln / Unterlassen
- Con.: Beliebigkeit, ob Durchschneiden von Schlauch (Handeln) oder Abstellen der Maschine (Unterlassen)
- 2010: normative Abwägung
- passive Sterbehilfe gibt es nicht mehr
- Schema § 216: Prüfung
- irreversibler Schaden
- Einwilligungsfähigkeit
- Patientenverfügung bedarf Schriftform und ist immer verbindlich, § 1901a ff. BGB
- aber mündliche Äußerungen auch bindend nur weniger beweisbar
- ausdrückl. Einwilligung
- keine hypothetische Einwilligung
- wenn Betreuer und Arzt einer Meinung sind, muss Betreuungsgericht nicht mehr angerufen werden
- Abwägung
- Meinung des behandelnden Arztes
- Floskel: 'Einzelner soll nicht zum Objekt degradiert werden'
- Rechtswidrigkeit (-) → Strafbarkeit (-)
- indirekte Sterbehilfe
- DefinitionBeibringen von medizinisch indizierten Medikamenten, die das Leben verkürzen
- dogmatische Herleitung umstritten
- nicht gegen das Leben gerichtet
- Tod in Würde und Schmerzfreiheit = höherwertiges Schutzgut
- Rechtswidrigkeit (-) → Strafbarkeit (-)
- BeispielF tötet ihren M, weil der schwer krank ist und einmal der Wunsch geäußert hatte, nicht dahinsiechen zu wollen. Tatsächlich hatte M dies aber nicht so gemeint.
- Beispielgem. § 16 II StGB wird F privilegiert, so als ob ihre Vorstellung richtig gewesen wäre → § 216 StGB (+), § 212 StGB (-)
- in dubio pro reo Grundsatz (Art. 6 II EMRK) sollte hier nicht zulasten des T angewendet werden → 'hinreichende Plausibilität' reicht
- Schema § 216: Prüfung
- ausdrückliches und ernsthaftes Verlangen
- zur Tötung bestimmt
- mehr als bloßes Einverständnis → Tatentschluss hervorrufen
- (-) im Kannibalen von Rothenurg Fall, dort nur Einverständnis mit der Tötung
- ausdrückliches Verlangen
- Ernstlichkeit des Verlangens
- innere Festigkeit und Zielstrebigkeit (BGH)
- 'Tötungstabu'
- Beispielz.B. eher (-) wenn gerade nahestehende Person gestorben
- ganz genau prüfen!
- Verlangen eher 'unüberlegt' / 'beiläufig oder leichthin artikuliert' ?
- Grundlagen zu § 216 StGB , Tötung auf Verlangen
- Verhältnis zu §§ 212 StGB , § 211 StGB
- Sperrwirkung des § 216 StGB , Privilegierung!
- Verhältnis zu §§ 224, 226 StGB
- vollendeter § 216 StGB verdrängt KV iRd Subsidiarität
- (P) bloß versuchter § 216 StGB
- Strafrahmen der KV ist höher als § 216 StGB , daher darf T beim Versuch nicht schlechter gestellt werden
- Arg.: sonst Bestrafung des Rücktritts
- daher auch: Sperrwirkung
- Gehilfe ,der nicht durch Verlangen motiviert ist, wird nach § 212, 27 StGB bestraft
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