Einwilligung Schema
6035
  • Einwilligung

    • Schema:

      Prüfung

      1. Einwilligungs-

        sachverhalt

        1. Form

          • h. M.: Mind. konkludente Erklärung

            Willenserklärungstheorie

            • Arg.: Gewährleistung von Rechtssicherheit

          • a. A.: Bildung eines zustimmenden

            inneren Willens genügt

            Willensrichtungstheorie

            • Arg.: Gleichstellung mit Einverständnis

            • Arg.: Rechtsschutzbedürfnis entfällt bereits mit Bildung des innerem Willens

            • Con.: Erhebliche Beweisschwierigkeiten

          • IdR kein Zugang erforderlich

        2. Zeit

          • Vor/während der zu

            rechtfertigenden Handlung

            • Sonderfall: Vor Erfolgseintritt,

              aber nach Versuchsbeginn

              • Ausschluss Vollendungs-, nicht aber Versuchsstrafbarkeit

          • Kein Widerruf

        3. Umfang: Verletzungsgeschehen

          insbes. Art und Weise

          • Vorsatzdelikte: HandlungundErfolg

          • Fahrlässigkeitsdelikt

          • Sterbehilfe

            • BGH: antizipierte

              Einwilligung ausreichend

              • Arg.: BGH spricht nicht explizit von mutmaßlicher Einwilligung

              • Con.: Eigentl. Bezug zur konkreten Behandlungssituation gefordert

      2. Wirksamkeits-

        voraussetzungen

        1. Dispositionsbefugnis

          • Person:

            • RG-Träger

            • Grds.: legetimierte Vertreter

              • Existenzielle Eingriffe?

          • RG

            • Disponibel: Individual-RG

            • Partiell disponibel: Individual-RG mit obj. Einwilligungsschranke

              • P: Einwilligung in §164
            • Indisponibel: RG der Allgemeinheit; dh keine Einwilligung möglich; zB § 216 StGB

            • Kumulativer

              RG-Schutz

              • = TB schützt sowohl Individual-, als auch Allgemein-RG

              • z.B.: heutige Rspr., dass § 222 StGB nur individualschützend ist

              • h. M.:

                Differenzierung

                • Verletzung eines der RG allein unrechtsbegründend

                  ? Unwirksamkeit der Einwilligung mangels Disponibilität

                • Tatunrecht nur durch kumulative Beeinträchtigung begründet

                  ? Entfall des vom TB vorausgesetzen Unrechts

        2. Einwilligungs-

          fähigkeit

          • Maßstab

            • h. M.: tatsächliche Einsichts-

              und Urteilsfähigkeit erforderlich

              • Arg.: Kein Widerspruch, da Strafrecht nur ultima-ratio

            • e. A.: Differenzierung bei

              Vermögensdelikten

              • Erwachsene: grds. normale Fähigkeiten unterstellen

              • KinderundJugendliche: Alterundbeschriebenes Vorverhalten

              • Irrationalität kein Kriterium

            • a. A.: Geschäftsfähigkeit

              erforderlich

              • Arg.: Einheit der Rechtsordnung-was zivilrechtl.

                verboten ist, kann nicht strafrechtl. erlaubt sein

              • Con.: Einwilligung ist keine WE gem. §§ 107 ff. BGB

              • Con.: Feste Altersgrenzen für Strafwürdigkeit ungeeignet

          • Gesetzlicher Vertreter entscheidend, wenn Einsichts-undUrteilsfähigkeit (-)

        3. keine beachtlichen

          Willensmängel

          • ernstlich, freiwillig

          • Irrtümer

            • h. M.: Beachtlichkeit nur bei rechtsgutsbezogenen Irrtümern

              ? Unbeachtlichkeit von Motivirrtümern

              Theorie von der Bedeutungskenntnis

              • = Irrtum, der 'ob', Art, Umfang, Gefährlichkeit der Rg-Verletzung betrifft

              • Arg.: Kein Dispositions-, sondern lediglich RG-Schutz

              • Arg.: im StrafR herrscht rechtsgutsbezogener Autonomiebegriff

            • e. A.: Irrtum nur beachtlich, wenn dem Täter/Dritten zurechenbar

              /dem Opfer zurechenbar, aber Täter Aufklärungspflicht hat

              Zurechenbarkeitstheorie

            • Jeder Irrtum ist beachtlich

              Theorie der Willensmängelfreiheit

              • Arg.: Absolute Wahrung der Selbstbestimmung

          • Klausur-Grundformel: Beachtlich ist jeder rechtsgutsbezogene infolge einer

            Täuschung oder einer nicht erfüllten Aufklärungspflicht dem Täter zurechenbare Irrtum

        4. Einwilligungs-

          schranken

            • Verbot aktiver Sterbehilfe

              • Fall Putz: Lockerung für einvernehmliche

                Behandlungsabbrüche durch positives Tun

            • Rspr.: Ausstrahlungswirkung auf § 228 StGB

            • heute: Ausmaß und Gewicht der

              drohenden RG-Verletzung (ex-ante)

              • Grenze bei konkreter Todesgefahr

                • Arg.: ausdr. Wille des Gesetzgebers

              • bei Schläger-

                eien: § 228 StGB (+)

                • wenn abstrakte Eskalationsgefahr nicht ausgeschlossen

                • oder Tatbestand (ohne schw. Folge) des § 231 StGB verwirklicht

                • ? also praktisch immer Einwilligung unwirksam

            • a.A.: Einwilligung (-), da sie sich nur auf die Handlung, nicht die Folgen bezieht

              • con.: Handlungsunwert entfällt ? RWK entfällt

            • ehemals Rspr.: Verstoß gegen Anstandsgefühl aller billigundgerecht Denkenden

      3. Täterhandeln

        aufgrund der

        Einwilligung

    • Grundlagen

      zu Einwilligung

Einwilligung Schema

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