
- Einwilligung
- Schema:
Prüfung
Einwilligungs-
sachverhalt
Form
h. M.: Mind. konkludente Erklärung
Willenserklärungstheorie
Arg.: Gewährleistung von Rechtssicherheit
a. A.: Bildung eines zustimmenden
inneren Willens genügt
Willensrichtungstheorie
Arg.: Gleichstellung mit Einverständnis
Arg.: Rechtsschutzbedürfnis entfällt bereits mit Bildung des inneren Willens
Con.: Erhebliche Beweisschwierigkeiten
IdR kein Zugang erforderlich
Zeit
Vor/während der zu
rechtfertigenden Handlung
Sonderfall: Vor Erfolgseintritt,
aber nach Versuchsbeginn
Ausschluss Vollendungs-, nicht aber Versuchsstrafbarkeit
Kein Widerruf
Umfang: Verletzungsgeschehen
insbes. Art und Weise
Vorsatzdelikte: Handlung und Erfolg
Fahrlässigkeitsdelikt
h. M.: Risikoeinwilligung/Gefährdung ausreichend
Sterbehilfe
BGH: antizipierte
Einwilligung ausreichend
Arg.: BGH spricht nicht explizit von mutmaßlicher Einwilligung
Con.: Eigentl. Bezug zur konkreten Behandlungssituation gefordert
Wirksamkeits-
voraussetzungen
Dispositionsbefugnis
Person:
RG-Träger
Grds.: legetimierte Vertreter
Existenzielle Eingriffe?
RG
Disponibel: Individual-RG
Partiell disponibel: Individual-RG mit obj. Einwilligungsschranke
- P: Einwilligung in §164
Indisponibel: RG der Allgemeinheit; dh keine Einwilligung möglich; zB § 216 StGB
Kumulativer
RG-Schutz
= TB schützt sowohl Individual-, als auch Allgemein-RG
z.B.: heutige Rspr., dass § 222 StGB nur individualschützend ist
h. M.:
Differenzierung
Verletzung eines der RG allein unrechtsbegründend
Unwirksamkeit der Einwilligung mangels Disponibilität
Tatunrecht nur durch kumulative Beeinträchtigung begründet
Entfall des vom TB vorausgesetzten Unrechts
Einwilligungs-
fähigkeit
Maßstab
h. M.: tatsächliche Einsichts-
und Urteilsfähigkeit erforderlich
Arg.: Kein Widerspruch, da Strafrecht nur ultima-ratio
e. A.: Differenzierung bei
Vermögensdelikten
Erwachsene: grds. normale Fähigkeiten unterstellen
Kinder und Jugendliche: Alter und beschriebenes Vorverhalten
Irrationalität kein Kriterium
a. A.: Geschäftsfähigkeit
erforderlich
Arg.: Einheit der Rechtsordnung-was zivilrechtl.
verboten ist, kann nicht strafrechtl. erlaubt sein
Con.: Einwilligung ist keine WE gem. §§ 107 ff. BGB
Con.: Feste Altersgrenzen für Strafwürdigkeit ungeeignet
Gesetzlicher Vertreter entscheidend, wenn Einsichts- und Urteilsfähigkeit (-)
keine beachtlichen
Willensmängel
ernstlich, freiwillig
Irrtümer
h. M.: Beachtlichkeit nur bei rechtsgutsbezogenen Irrtümern
Unbeachtlichkeit von Motivirrtümern
Theorie von der Bedeutungskenntnis
= Irrtum, der 'ob', Art, Umfang, Gefährlichkeit der Rg-Verletzung betrifft
Arg.: Kein Dispositions-, sondern lediglich RG-Schutz
Arg.: im StrafR herrscht rechtsgutsbezogener Autonomiebegriff
e. A.: Irrtum nur beachtlich, wenn dem Täter/Dritten zurechenbar
/dem Opfer zurechenbar, aber Täter Aufklärungspflicht hat
Zurechenbarkeitstheorie
Jeder Irrtum ist beachtlich
Theorie der Willensmängelfreiheit
Arg.: Absolute Wahrung der Selbstbestimmung
Klausur-Grundformel: Beachtlich ist jeder rechtsgutsbezogene infolge einer
Täuschung oder einer nicht erfüllten Aufklärungspflicht dem Täter zurechenbare Irrtum
Einwilligungs-
schranken
Verbot aktiver Sterbehilfe
Fall Putz: Lockerung für einvernehmliche
Behandlungsabbrüche durch positives Tun
Rspr.: Ausstrahlungswirkung auf § 228 StGB
heute: Ausmaß und Gewicht der
drohenden RG-Verletzung (ex-ante)
Grenze bei konkreter Todesgefahr
Arg.: ausdr. Wille des Gesetzgebers
bei Schläger-
eien: § 228 StGB (+)
wenn abstrakte Eskalationsgefahr nicht ausgeschlossen
oder Tatbestand (ohne schw. Folge) des § 231 StGB verwirklicht
also praktisch immer Einwilligung unwirksam
a.A.: Einwilligung (-), da sie sich nur auf die Handlung, nicht die Folgen bezieht
con.: Handlungsunwert entfällt ? RWK entfällt
ehemals Rspr.: Verstoß gegen Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden
Täterhandeln
aufgrund der
Einwilligung
Täter muss in Kenntnis
der Einwilligung handeln
Irrige Annahme der Einwiliigung
RF bei Unkenntnis
Grundlagen
zu EinwilligungRechtsnatur
h. M.: Rechtfertigungsgrund
Arg.: Auf TB-Ebene abstrakte Interessenbetrachtung nötig
Klausur: klassischer Aufbau empfehlenswert
a. A.: Unrechtsausschluss
bereits im TB
Arg.: Keine sinnvolle Loslösung vom tat-
bestandlichen Schutz individueller Freiheit
Arg.: Legitimationsgrund geht über
bloßen Rechtfertigungsgrund hinaus
Con.: § 228 StGB thematisiert nur Rechtfertigung
im Zusammenhang mit Einwilligung
Verhältnis zu § 34 StGB
Verweigerte Einwilligung schließt § 34 StGB aus
Ausnahme: Suizident
arg: Wertung des § 216 StGB
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