
- Einwilligung
- Schema:
Prüfung
Einwilligungs-
sachverhalt
Form
h. M.: Mind. konkludente Erklärung
Willenserklärungstheorie
Arg.: Gewährleistung von Rechtssicherheit
a. A.: Bildung eines zustimmenden
inneren Willens genügt
Willensrichtungstheorie
Arg.: Gleichstellung mit Einverständnis
Arg.: Rechtsschutzbedürfnis entfällt bereits mit Bildung des innerem Willens
Con.: Erhebliche Beweisschwierigkeiten
IdR kein Zugang erforderlich
Zeit
Vor/während der zu
rechtfertigenden Handlung
Sonderfall: Vor Erfolgseintritt,
aber nach Versuchsbeginn
Ausschluss Vollendungs-, nicht aber Versuchsstrafbarkeit
Kein Widerruf
Umfang: Verletzungsgeschehen
insbes. Art und Weise
Vorsatzdelikte: HandlungundErfolg
Fahrlässigkeitsdelikt
h. M.: Risikoeinwilligung/Gefährdung ausreichend
Sterbehilfe
BGH: antizipierte
Einwilligung ausreichend
Arg.: BGH spricht nicht explizit von mutmaßlicher Einwilligung
Con.: Eigentl. Bezug zur konkreten Behandlungssituation gefordert
Wirksamkeits-
voraussetzungen
Dispositionsbefugnis
Person:
RG-Träger
Grds.: legetimierte Vertreter
Existenzielle Eingriffe?
RG
Disponibel: Individual-RG
Partiell disponibel: Individual-RG mit obj. Einwilligungsschranke
- P: Einwilligung in §164
Indisponibel: RG der Allgemeinheit; dh keine Einwilligung möglich; zB § 216 StGB
Kumulativer
RG-Schutz
= TB schützt sowohl Individual-, als auch Allgemein-RG
z.B.: heutige Rspr., dass § 222 StGB nur individualschützend ist
h. M.:
Differenzierung
Verletzung eines der RG allein unrechtsbegründend
? Unwirksamkeit der Einwilligung mangels Disponibilität
Tatunrecht nur durch kumulative Beeinträchtigung begründet
? Entfall des vom TB vorausgesetzen Unrechts
Einwilligungs-
fähigkeit
Maßstab
h. M.: tatsächliche Einsichts-
und Urteilsfähigkeit erforderlich
Arg.: Kein Widerspruch, da Strafrecht nur ultima-ratio
e. A.: Differenzierung bei
Vermögensdelikten
Erwachsene: grds. normale Fähigkeiten unterstellen
KinderundJugendliche: Alterundbeschriebenes Vorverhalten
Irrationalität kein Kriterium
a. A.: Geschäftsfähigkeit
erforderlich
Arg.: Einheit der Rechtsordnung-was zivilrechtl.
verboten ist, kann nicht strafrechtl. erlaubt sein
Con.: Einwilligung ist keine WE gem. §§ 107 ff. BGB
Con.: Feste Altersgrenzen für Strafwürdigkeit ungeeignet
Gesetzlicher Vertreter entscheidend, wenn Einsichts-undUrteilsfähigkeit (-)
keine beachtlichen
Willensmängel
ernstlich, freiwillig
Irrtümer
h. M.: Beachtlichkeit nur bei rechtsgutsbezogenen Irrtümern
? Unbeachtlichkeit von Motivirrtümern
Theorie von der Bedeutungskenntnis
= Irrtum, der 'ob', Art, Umfang, Gefährlichkeit der Rg-Verletzung betrifft
Arg.: Kein Dispositions-, sondern lediglich RG-Schutz
Arg.: im StrafR herrscht rechtsgutsbezogener Autonomiebegriff
e. A.: Irrtum nur beachtlich, wenn dem Täter/Dritten zurechenbar
/dem Opfer zurechenbar, aber Täter Aufklärungspflicht hat
Zurechenbarkeitstheorie
Jeder Irrtum ist beachtlich
Theorie der Willensmängelfreiheit
Arg.: Absolute Wahrung der Selbstbestimmung
Klausur-Grundformel: Beachtlich ist jeder rechtsgutsbezogene infolge einer
Täuschung oder einer nicht erfüllten Aufklärungspflicht dem Täter zurechenbare Irrtum
Einwilligungs-
schranken
Verbot aktiver Sterbehilfe
Fall Putz: Lockerung für einvernehmliche
Behandlungsabbrüche durch positives Tun
Rspr.: Ausstrahlungswirkung auf § 228 StGB
heute: Ausmaß und Gewicht der
drohenden RG-Verletzung (ex-ante)
Grenze bei konkreter Todesgefahr
Arg.: ausdr. Wille des Gesetzgebers
bei Schläger-
eien: § 228 StGB (+)
wenn abstrakte Eskalationsgefahr nicht ausgeschlossen
oder Tatbestand (ohne schw. Folge) des § 231 StGB verwirklicht
? also praktisch immer Einwilligung unwirksam
a.A.: Einwilligung (-), da sie sich nur auf die Handlung, nicht die Folgen bezieht
con.: Handlungsunwert entfällt ? RWK entfällt
ehemals Rspr.: Verstoß gegen Anstandsgefühl aller billigundgerecht Denkenden
Täterhandeln
aufgrund der
Einwilligung
Täter muss in Kenntnis
der Einwilligung handeln
Irrige Annahme der Einwiliigung
RF bei Unkenntnis
Grundlagen
zu EinwilligungRechtsnatur
h. M.: Rechtfertigungsgrund
Arg.: Auf TB-Ebene abstrakte Interessenbetrachtung nötig
Klausur: klassischer Aufbau empfehlenswert
a. A.: Unrechtsausschluss
bereits im TB
Arg.: Keine sinnvolle Loslösung vom tat-
bestandlichen Schutz individueller Freiheit
Arg.: Legitimationsgrund geht über
bloßen Rechtfertigungsgrund hinaus
Con.: § 228 StGB thematisiert nur Rechtfertigung
im Zusammenhang mit Einwilligung
Verhältnis zu § 34 StGB
Verweigerte Einwilligung schließt § 34 StGB aus
Ausnahme: Suizident
arg: Wertung des § 216 StGB
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