
6041
- Übergesetzlicher entschuldigender Notstand
- Schema: Voraussetzungen
- Kein Fall von §§ 34, 35 StGB
- Nicht anders abwendbare Gefahr
- Außergewönliche Konfliktlage, die enormen Motivationsdruck zu Rettungshandlung entfaltet
- Handlung in Kenntnis der obj. Gefahrenlageundmit Rettungswillen
- Gebot pflichtgemäßer Prüfung
- Anwendungsfälle
- Gefahrengemeinschaft
- Definition= alle Beteiligten sind in verhängnisvoller Gefahrenlage, die Täter nur zur Rettung einer größeren Anzahl betrofferner verändert
- DefinitionAnwendung (+)
- Weichenstellerfall
- Definition= Täter bringt mit seinem Handeln Unschuldige erstmals in Gefahr
- Anwendung
- e. A.: (+)
- Arg.: Auf Handlungsträger lastende Motivationsdruck nicht geringer
- Täter will von außen helfen
- Flugzeugabschuss-Fälle
- Nothilfe (-), da kein Angriff durch Besatzung/Passagiere
- § 34 StGB (-), da nach h. M.: absoluter Lebensschutz, also das Leben an Bord, das am Boden nicht überwiegt
- Rechtfertigende Pflichtenkollision (-), da Gebote ungleichwertig
- § 35 StGB (-), da idR kein Näheverhältnis zw. Menschen am BodenundRettter
- § 35 StGB analog (+), da Unrechtsgehalt infolge der erstrebten Lebensrettung reduziertundgroße Gewissensnot
- Trennung siamesischer Zwillinge
- Euthanasiefälle im 3ten Reich
- Ärzte die Behinderte töten mussten berufen sich erfolgreich darauf, dass bei Nichtbefolgung der Befehle regimetreuer Arzt eingesetzt worden wäre, der noch mehr Menschen getötet hätte
- Anwendung
- e. A.: (+)
- Arg.: Bei Nichtbefolgung der Befehle wäre regimetreuer Arzt eingesetzt worden, der noch mehr Menschen getötet hätte
- BGH: (-)
- Grundlagen zu Übergesetzlicher entschuldigender Notstand
- Anerkennung
- Abgrenzung zur rechtfertigenden Pflichtenkollision
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