Übergesetzlicher entschuldigender Notstand Schema
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  • Übergesetzlicher entschuldigender Notstand

    • Schema: Voraussetzungen

      1. Kein Fall von §§ 34, 35 StGB

      2. Nicht anders abwendbare Gefahr

      3. Außergewönliche Konfliktlage, die enormen Motivationsdruck zu Rettungshandlung entfaltet

      4. Handlung in Kenntnis der obj. Gefahrenlageundmit Rettungswillen

      5. Gebot pflichtgemäßer Prüfung

    • Anwendungsfälle

      • Gefahrengemeinschaft

        • Definition
          = alle Beteiligten sind in verhängnisvoller Gefahrenlage, die Täter nur zur Rettung einer größeren Anzahl betrofferner verändert

        • Definition
          Anwendung (+)

      • Weichenstellerfall

        • Definition
          = Täter bringt mit seinem Handeln Unschuldige erstmals in Gefahr

        • Anwendung

          • e. A.: (+)
            • Arg.: Auf Handlungsträger lastende Motivationsdruck nicht geringer
      • Täter will von außen helfen

      • Flugzeugabschuss-Fälle

        1. Nothilfe (-), da kein Angriff durch Besatzung/Passagiere

        2. § 34 StGB (-), da nach h. M.: absoluter Lebensschutz, also das Leben an Bord, das am Boden nicht überwiegt

        3. Rechtfertigende Pflichtenkollision (-), da Gebote ungleichwertig

        4. § 35 StGB (-), da idR kein Näheverhältnis zw. Menschen am BodenundRettter

        5. § 35 StGB analog (+), da Unrechtsgehalt infolge der erstrebten Lebensrettung reduziertundgroße Gewissensnot

      • Trennung siamesischer Zwillinge

      • Euthanasiefälle im 3ten Reich

        • Ärzte die Behinderte töten mussten berufen sich erfolgreich darauf, dass bei Nichtbefolgung der Befehle regimetreuer Arzt eingesetzt worden wäre, der noch mehr Menschen getötet hätte

        • Anwendung

          • e. A.: (+)
            • Arg.: Bei Nichtbefolgung der Befehle wäre regimetreuer Arzt eingesetzt worden, der noch mehr Menschen getötet hätte
          • BGH: (-)
    • Grundlagen zu Übergesetzlicher entschuldigender Notstand

      • Anerkennung

        • h.L.: Ja

          • Arg.: Unzumutbarketi normgemäßen Verhaltens erfordert Schuldausschluss ausnahmsweise auch über § 35 StGB hinaus
          • Con.: Schaffung von praktisch unkontrollierbaren Situationen, in denen Einzelne Schicksal spielen dürfen
        • BGH: Nein

      • Abgrenzung zur rechtfertigenden Pflichtenkollision

Übergesetzlicher entschuldigender Notstand Schema

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