
6064
- Zusatzverantwortlichkeit
- Aufsichtspflicht
a) Minderjährige
- §1626 ff. BGB
- aus Vertrag
- z.B. Kindermädchen
b) Betreungbedürftige
- §1896 ff. BGB
- Einschränkung; Plichtenkreis
doppelte Pflichtigkeit
aufsichtspflichtige Person
und aufsichtsbedürftige Person
- keine Exkulpierung möglich
- vgl. §1664, §831 II BGB
- Verrichtungsgehilfe
- siehe §831 BGB
- Exkulpation befreit aber nicht von Polizeipflichtigkeit
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