
6068
- Der Verteidiger, §§ 137149 StPO
- Notwendige Verteidigung, § 140 StPO
- Der Beschuldigte kann nicht selbst entscheiden, Zuordnung durch Gericht (Pflichtverteidiger, § 141 StPO ), wenn er freiwillig keinen wählt
- Vrss
- Abs. 1: Katalog Nr.1-8 insb. vor den Landgerichten und Verbrechen (§ 12 StPO )
- Abs. 2: Auffangtatbestand
- Schwere der Tat
- BeispielAkteneinsicht notwendig
- Beispielbes. umfangreiches Verfahren
- ähnliche denkbar
- Rechte des Verteidigers
- Kontaktrecht, § 148 StPO
- Anwesenheitsrecht, § 168c I StPO
- bei richterlicher Vernehmung des Beschuldigten, von Zeugen oder Sachverständigen, 168c I und II
- bei staatsanwaltlicher Vernehmung des Beschuldigten: § 163a III S.2 StPO iVm § 168c I StPO
- aber nicht bei staatsanwaltlicher Zeugenvernehmung, § 168c II StPO
- Für all diese Vernehmungstermine besteht eine Benachrichtigungspflicht vorab, § 168c V StPO , der über 163a III S.2 auch für StA-Vernehmungen gilt
- Akteneinsichtsrecht. § 147 I StPO
- Fragerecht, § 240 II StPO
- eigene Ermittlungen
- Beweisantragsrecht
- Besonderheiten
- Bei Fristversäumnis wird das Verschulden des Verteigers dem Beschuldigten nie zugerechnet, anders als im Zivilrecht
- Der Verteidiger ist nicht verpflichtet, eine Vollmachtskopie vorzulegen. Seine anwaltliche Versicherung der Bevollmächtigung ist ausreichend
- Zustellungen für den Beschuldigten (z.B einer Ladung des Beschuldigten) können über den Verteidiger an diesen wirksam zugestellt werden, wenn sich eine Verteidigervollmacht bei den Akten befindet, § 145 StPO a I. Aus diesem Grund geben Verteidiger selten eine Vollmacht zu den Akten. Sie möchten nicht für die eventuell bestehende Unterreichtbarkeit des Beschuldigten herhalten
- Wahrheitspflicht
- kein Gebot zur Offenbarung aller bekannten Umstände
- § 203 StGB, Geheimnisverrat
- aber: Lügeverbot
- Grundlagen zu Der Verteidiger, §§ 137149 StPO
- Stellung des Verteidigers
- h.M: Auch Organ der staatlichen Rechtspflege handelt somit auch Interesse aller Bürger
- a.A: vertritt ausschließlich Interessen des Mandanten
- con: mit der Wahrheitspflicht nicht vereinbar
- Verbot der Mehrfachverteidigung, § 146 StPO
- Der Verteidiger darf nicht mehrere Beschuligte in einem Verfahren gleichzeitig verteidigen
- ratio: es drohen Interessenkonflikte
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