Der Verteidiger, §§ 137149 StPO Schema
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  • Der Verteidiger, §§ 137149 StPO

    • Notwendige Verteidigung, § 140 StPO

      • Der Beschuldigte kann nicht selbst entscheiden, Zuordnung durch Gericht (Pflichtverteidiger, § 141 StPO ), wenn er freiwillig keinen wählt

      • Vrss

        • Abs. 1: Katalog Nr.1-8 insb. vor den Landgerichten und Verbrechen (§ 12 StPO )

        • Abs. 2: Auffangtatbestand

          • Schwere der Tat
            • Beispiel
              Akteneinsicht notwendig
            • Beispiel
              bes. umfangreiches Verfahren
            • ähnliche denkbar
    • Rechte des Verteidigers

    • Besonderheiten

      • Bei Fristversäumnis wird das Verschulden des Verteigers dem Beschuldigten nie zugerechnet, anders als im Zivilrecht

      • Der Verteidiger ist nicht verpflichtet, eine Vollmachtskopie vorzulegen. Seine anwaltliche Versicherung der Bevollmächtigung ist ausreichend

      • Zustellungen für den Beschuldigten (z.B einer Ladung des Beschuldigten) können über den Verteidiger an diesen wirksam zugestellt werden, wenn sich eine Verteidigervollmacht bei den Akten befindet, § 145 StPO a I. Aus diesem Grund geben Verteidiger selten eine Vollmacht zu den Akten. Sie möchten nicht für die eventuell bestehende Unterreichtbarkeit des Beschuldigten herhalten

    • Wahrheitspflicht

    • Grundlagen zu Der Verteidiger, §§ 137149 StPO

      • Stellung des Verteidigers

        • h.M: Auch Organ der staatlichen Rechtspflege handelt somit auch Interesse aller Bürger

        • a.A: vertritt ausschließlich Interessen des Mandanten

          • con: mit der Wahrheitspflicht nicht vereinbar
      • Verbot der Mehrfachverteidigung, § 146 StPO

        • Der Verteidiger darf nicht mehrere Beschuligte in einem Verfahren gleichzeitig verteidigen

        • ratio: es drohen Interessenkonflikte

Der Verteidiger, §§ 137149 StPO Schema

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