
6071
- versuchte Anstiftung, , Verleitung zur Falschaussage
- versuchte Anstifung
- 159
- Str. Unerkannt gutgläubig
- Wird ein tatsächlich Gutgläubiger vom Täter in der irrigen Annahme ?verleitet?, der Vordermann sei bösgläubig, so liegt nach hM nur eine versuchte Anstiftung zum jeweiligen Delikt (ggf iVm § 30 Abs 1 StGB, § 159 StGB) vor (aA mit der Begründung, § 160 StGB stelle allgemein eine ?Urheberschaft? einer Falschaussage unter Strafe
- str.Unerkannt bösgläubig
- BGH:
- dass es tatsächlich sogar zu einer intensiveren Rechtsverletzung durch eine vorsätzliche Falschaussage gekommen ist
- MM:
- Gegenauffassung , die darauf hinweist, dass derjenige, der statt der falschen Aussage eines Gutgläubigen diejenige eines Bösgläubigen verursacht hat, kein ?mehr?, sondern vielmehr ein ?weniger? an Tatherrschaft erreicht habe, so dass nur ein Versuch (§ 160 Abs 2 StGB) in Betracht kommt
- Jedenfalls nur ein Versuch des Verleitens ist möglich, wenn der Aussagende (für den Hintermann unerkannt) nicht nur die Unwahrheit seiner Aussage kennt, sondern auch schon vor der Verleitenshandlung fest zur Aussage entschlossen war
- Verleitung zur Falschaussage
- 160
- Anstiftung auch erfasst, aber subsidiär, wg. geringerem Strafmaß zu § 159 StGB
- Variante: § 156 StGB in mittelb. Täterschaft
- Anstiftung auch erfasst, aber subsidiär, wg. geringerem Strafmaß zu § 159 StGB
- Anstiftung auch erfasst, aber subsidiär, wg. geringerem Strafmaß zu § 159 StGB
- Auffangtatbestand, weil Aussagedelikte = eigenhändige Delikte
- aber doppelter Anstiftervorsatz (+)
- daher: § 30 I StGB bzw. § 159 StGB
- Verleiten erfasst jede Bestimmung
- Umdeutung des Anstiftervorsatzes in Vorsatz zu Verleiten
- aber § 160 StGB subsidiär
- Umdeutung des Vorsatzes mittelb. Täter zu sein in Anstiftervorsatz als Minus dazu
- hier aber gerade kein Minus!
- con.: diese Umdeutung kann hier nicht stattfinden, weil § 160 StGB hier im Vergleich das mildere Delikt
- con.: obj. keine Tatherrschaft, Exzess
- h.M.: Verleiten erfasst jede Bestimmung, § 160 StGB (+)
- Arg.: Vergleich zu 357
- bloß schuldloses Werkzeug, was T weiß
- h.M.: keine Anwendung v. § 160 StGB sondern Anstiftung
- Arg.: § 160 StGB erfasst nur Fälle, in denen aus Akzessorietätsgründen Anstiftung scheitert
- Arg.: Subsidiarität bei Anstiftung wg. geringem Strafmaß
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