
- Rechtsschutz im Baurecht
(P) Statthaftigkeit
bei der Drittklage
Vorgehen gegen
Baugenehmigung
präzise die Variante des Abs. 3 benennen
denn Widerspruch und Klage gegen Baugenehmigung haben
nach § 212a BauGB im BauR keine aufschiebende Wirkung
das gilt aber nicht
für Vorbescheid
solange sich Rechtslage zu Gunsten den Bauherrn ändert
Arg.: Bauherr könnte anderenfalls sofort neue Genehmigung beantragen
Sonderfall: Rechts-
lage ändert sich zu
Lasten des Bauherrn
hier im BauR nachträgliche Änderung unbeachtlich
z.B.: urspr. zul. Vorhaben bleibt zul., wenn bis mündl. Verhandlung unzul. geworden
Arg.: Art. 14 gibt dem Bauherrn das stärkere Recht
Arg.: Nachbar soll nicht durch Verzögerung von langem Verfahren profitieren
solange noch keine Bestandskraft, ist Anfechtungsklage vorrangig
Verpflichtungsklage
auf Erlass v. Bauordn.maßn.
=> Verpflichtungsklage / § 123 BauGB
Baugenehmigung muss zunächst beseitigt werden
nicht bzgl. drittsch. Normen des Bauordnungsrechts,
denn die waren nicht Prüfungsmaßstab der Genehmigung;
Vorhaben verstößt gg. Bauordn.R, nicht aber Genehmigung
z.B.: BImschG
wenn von Genehmigung erfasste Normen
+ nicht erfasste Normen => § 123 BauGB + § 80a BauGB
Antragshäufung, § 44 VwGO
(P) wenn nur Nut-
zungseinschrän-
kung begehrt
z.B.: Anspruch des N auf Nachtabschaltung
Teilanfechtungsklage
Vrss. ist Abtrennbarkeit
§ 72 III HBauO setzt dafür einen Auflagenvorbehalt voraus
solange noch keine Bestandskraft, ist Anfechtungsklage vorrangig
Verpflichtungsklage auf Anordnung nach § 24 i.V.m. § 22 Abs. 1 BImSchG
öffentlich-recht-
licher Bauherr
Bauaufsichtsbehörde hat keine Eingriffskompetenz
vgl. störender Hoheitsträger, Annexkompetenz
bloße Kenntnis (Nachbar zeigt Baugenehmigung) reicht nicht
Arg.: Fristablauf setzt immer Bekanntgabe voraus, hier (-)
Zeitmoment ist Indiz für Umstandsmoment (i.e. dass N nicht mehr klagen will)
und materielle
Verwirkung
dann war der Widerspruch zwar zulässig, aber nach Feststellung der Ablehnung der Verletzung
v. nachbarschützenden Vorschriften wird der Widerspruch trotzdem als unbegründet abgewiesen
hier ist zusätzlich zum Zeitablauf aber noch eine Vertrauensgrundlage (mehr als Passivität) erforderlich
(P) Beginn
der Frist
e.A.: ab Beginn der Baumaßnahme (Bauschild)
Arg.: auch in der Situation des § 76 HBauO gibt es mat. Verwirkung
a.A.: ab Kenntnis der Baugehmigung
§ 71 BauGB , Beiladung
von Nachbarn
kann geheilt werden durch Nachholung, § 45 I Nr. 3 HambVwVfG
allein deswegen kann Nachbar nicht anfechten, § 44a VwGO
Rechtsschutz
des Bauherrn
meistens: Versa-
gungsgegenklage
öR Rechtsweg ist meistens unprobl. (+), weil streitent-
scheidender § 72 HBauO = einseitig für Hoheitsträger
idR beim Bauherrn (-) weil Vorwegnahme der Hauptsache
bei Verpflichtungklage immer: jetzt! (letzte mündl. Verhandlung)
z.B.: wenn bei Entscheidung über Widerspr. eigentlich zulässig,
aber mittlerweile unzulässig: Versagungsgegenklage scheitert
Anfechtungsklage
bei Anfechtungsklage grunds.: Zeitpunkt d. Behördenentscheidung
denn Widerspruch / Klage haben nach § 212a BauGB im BauR keine aufsch. Wirkung
Anfechtung des erst-
malig beschwerenden
Widerspruchsbescheids
isolierte Anfechtung ist gem. § 79 I BauGB Nr.2 möglich
erneutes Vorverfahren ist entbehrlich nach § 68 I S.2 BauGB Nr.2
e.A.: nein
Arg.: Umgehung der Baugenehmigungesetzliche Schuldverhältnisseorschriften
h.M.: ja
Arg.: gerade keine Umgehungsgefahr, weil nicht genehmigungsfähig
Duldungesetzliche SchuldverhältnisseA
aus 76 HBauO
'Negativattest'
(P)
Subsidiarität (§ 43 II BauGB 1): hier greift deren Zweck gerade nicht
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