- Gesamtschuldner, § 421 ff. BGB
Grundlagen
zu Gesamtschuldner, § 421 ff. BGBAbgrenzung
gemeinschaft-
liche Schuld
jeder schuldet Mitwirkung
aber nicht ganze Leistung selbst
z.B.: Streicherquartett
Gleichzeitigkeit ist bei Gesamt-
schuld nicht erforderlich
gesetzl. angeordnete
Entstehungsgründe
(+) wenn Bürgschaft gemeinschaftlich (gleichzeitig) übernommen
§ 840 I BGB , bei mehreren Deliktschädigern
§ 115 VVG für Haftpflichtversicherer und Versicherungsnehmer
Jeder haftet auf
das Ganze
gegenseitige
Tilgungswirkung
grundsätzlich (+)
aber nur bei Tilgungsbestimmung (§ 366 BGB )
z.B. nicht: Eltern zahlen für unterhaltsberecht. Kind, was von D verletzt wurde (Gedanke aus § 843 IV BGB )
z.B. nicht: Vor- und Nachmieter sind beide zu Schönheitsreperaturen verpflichtet
innere Ver-
bundenheit
Gleichartigkeit
(Zweckgemeinschaftlehre)
Rechtsgüter nicht genau gleich, aber enge
Verwandschaft (gleiches Gläubigerinteresse)
z.B.: Architekt und Bauherr produzieren durch untersch. Pfichtverl. gleichen Mangel
Identität des Inhalts nicht des Rechtsgrundes
h.M.: zusätzl.
Gleichstufigkeit
keine Gleichstufigkeit liegt vor, wenn von vorneherein
feststeht, dass einer im Innenverhältnis alleine haftet
-einer haftet endgültig der andere nur vorläufig
nach BGH alt nicht
notwendig, aber jetzt h.M.
Arg.: § 421 BGB geht nach Wortlaut zu weit
ungeschriebenes TBM
Abgrenzung zur internen Haftquote: für
§ 426 BGB nur Außenwirkung entscheidend
wenn (-)
bei Personengesellschaften (-), weil Gesellschaft zuerst haftet
str. A.K.U
L und L 2012. 319
Aku Arzt wird nicht nur vorbereitend tätig
sondern setzt entscheidende Ursache der Haftung durch fehlerhaften Befund
---
eine andere Ansicht würde die Bedeutung der AKU Bagatellisieren
Folgen
Einreden
wirken nur für den S, bei
dem sie vorliegen, § 425 BGB
Grundsatz der Einzelwirkung
Arg.: Gläubiger soll bezüglich Einreden nicht besser stehen
Arg.: Fortwirkung, da Schuld in konkreter Form übernommen
z.B.: der Verbraucher X vereinbart Teilzahlungskauf mit V. X tritt der
Kaufpreisschuld bei. Dann kündigt V rechtm. und nimmt Sache zurück.
Kündigungsfiktion § 508 S.5 BGB wirkt aus Sicherungesetzliche Schuldverhältnisseertrag auch für SG
Regressansprüche
GOA
Erlassvertrag
Einzelwirkung
aber nicht aus § 426 II BGB , denn der geht ist Leere
Regelfall
Gl. hat grundsätzlich Interesse, sich bei dem anderenSchuldnerschadlos halten zu können
Gesamtwirkung daher nur, wenn die Parteien den erkennbaren Willen haben,
den GesamtS auch von dem Risiko zu befreien, dass der Vergleich durch einen
Gesamtschuldnerausgleich ganz oder teilweise wertlos wird, §§ 133, 157 BGB
beschraenkte
Gesamtwirkung
auch andereSchuldnerwerden insoweit frei, als dass sie beim beg.SchuldnerRegress nehmen können (z.B.: 50%)
kein Regress möglich
aber Zurückweisung gem. § 333 BGB analog
insb. bei Abfindungesetzliche Schuldverhältnisseergleich mit einemSchuldneranzunehmen
Arg.: kein weitere Inanspruchnahme desSchuldnergewollt
Gesamtwirkung
alleSchuldnerwerden frei (§ 423 BGB )
andereSchuldnerkönnen aber Befreiung nach § 333 BGB analog zurückweisen
Bewerte diese Mindmap:
{{percent}}% Deine Bewertung: {{hasRated}} / 10Tags:
#Voraussetzungen # Prüfung # Rechtsfolgen # Anspruch # Schema # Studium # Mindmap # Übersicht # Aufbau # Prüfungsschema # Skript # Kommentar #Jura

