
- Urkundenfälschung II, §§ 271, 274 StGB , 348
§ 271 StGB , mittelbare
Falschbeurkundung
Grundlagen
Verhältnis zu § 348 StGB
mittelbare Täterschaft zu § 348 StGB
- AT Konstellation nicht möglich, da eigenhändiges Delikt
- hier auch schriftliche Lüge erfasst
Qualifikation § 271 III StGB :
Bereicherungsabsicht
Schema § 271 StGB :TB
öffentliche Urkunde
- beweisführend ggü jedermann
- (-) bei schlichtamtlichen Urkunden(z.B. polizeiliches Vernehmungsprotokoll)
erhöhte Beweiskraft
Aussteller will garantieren
bei Klausuren: Scheinaussteller ist idR nicht Korrektor ? kann nicht garantieren
inhaltliche Unrichtigkeit
nur hier und bei § 273 StGB relevant!
erhöhte Beweiskraft bezieht sich auf inhaltliche Unrichtigkeit
Hintermann denkt, Amts-
träger wäre bösgläubig
Anstiftung § 348 I StGB , 26 (-), weil keine Haupttat
versuchte Anst. § 348 I StGB , 30 I (-), weil kein Verbrechen
aber § 271 StGB (+), weil 'bewirken' sehr weit
z.B. auch ohne Irrtum: der Anstifter zu § 271 StGB ist eigentl. selber Täter
Hintermann denkt, Amts-
träger wäre gutgläubig, der
erkennt es aber, beur-
kundet trotzdem
Anstiftung § 348 I StGB , 26 (-), weil A unvorsätzlich (als Werkzeug) handeln sollte
aber § 271 StGB (+), weil 'bewirken' sehr weit
§ 274 StGB , Urkunden-
unterdrückung
an unechten Urkunden kann kein
Recht zur Beweisführung bestehen
AuffangTB: § 303a StGB - Unterdrückung von Daten
also auch EC Karten
nicht gehören
Gehören bezieht sich auf das Recht, mit der Ur-
kunde im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen
geschützt ist nicht Eigentum als solches!
(P) Urkunden im Eigentum des T,
an denen andere Beweisrecht haben
(+) §§ 810 BGB, § 421 ff. ZPO
Fahrkarten
vor dem Abstempeln (-)
Arg.: Stadtwerke / Bahn haben kein Beweisführungsrecht!
danach, oder wenn nicht abstempelbar (+)
(-) bei amtlichen Ausweisen
Arg.: Polizei hat kein Beweisführungsrecht!
Handlung
Vernichten heißt, dass die Gebrau-
chsfähigkeit vollst. aufgehoben wird
Beschädigen heißt, dass am Körper der Urkunde eine Veränderung
vorgenommen wird, die sie ihrem Wert als Beweismittel beeinträchtigt
Unterdrücken heißt, dass sie der Benutzung
durch Berechtigten zum Beweis entzogen wird
Schädigungsabsicht
DD2 reicht
Con.: contra legem, Analogie zuungunsten des Täters
Beweisnachteil reicht aus
(-) bei Vereitelung v. staatl.
Staf- oder Bußgeldanspruch
Arg.: Privilegierung von selbst-
begünstigendem Verhalten
Vorsatz
Täter muss erkennen, dass O den Beweisgehalt der Urkunde nicht nutzen kann
z.B.: beim vorübergehenden Unterdrücken einer Kreditkarte muss T erkennnen,
dass Inhaber sich notfalls nicht mehr der Bank gegenüber legitimieren kann
oft ebenfalls verwirklicht: § 242 StGB
§ 348 StGB , Falschbe-
urkundung im Amt
Grundlagen
eigenhändiges
Delikt
Mit- / Mittelbare Täterschaft unmöglich
Haupttat für Teilnahme mangels Vorsatz oft (-)
Anstifter- / Gehilfenvorsatz oft (-)
aber: Umdeutung vom Vorsatz mittelb. Täter zu sein in Anstiftervorsatz
Schema § 348 StGB :TB
siehe rechts
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