
- Eigentumsfreiheit, Art. 14 GG
eigentumsrelevante
Maßnahme (Eingriff)
Grunds.
Eingriff liegt bei IuS gar nicht vor
daher: 'eigentumsrelevante
Maßnahme' nennen
relevant sind alle der öffentlichen Gewalt
zurechenbaren Beeinträchtigungen
Entzug, Vernichtung
Nutzungsbeschränkungen, Verwertungesetzliche Schuldverhältnisseerbote
Immissionen
(P) mittelb.
Wirkung
Realakte
Eingriff nur, wenn Nutzung, Verfügung oder Verwertung
in erheblichem Umfang faktisch behindert wird
Drittbetroffene
nachhaltige Veränderung und schwere, unerträgliche
Beeinträchtigung eigentumsrechtlicher Positionen
Abgrenzung: IuSB
/ Enteignung
alt: Abgrenzung nach
Intensität des Eingriffes
Sonderopfertheorie, BGH ? ein Eigentümer anders als andere von Maßnahmen betroffen, d.h. durch IuS gesetzter Rahmen wird überschritten
Schweretheorie, BVerwG
Arg.: Enteignung ist Mehr zur IuSB
formaler Enteignungs-
begriff, BVerfG, h.M.
Arg.: Enteignung ist aliud zur IuSB
Kleingarten-
entscheidung
Nassauskiesungs-
beschluss
Abgrenzung
Finalität
Erkennbarkeit für Bürger, wann bereits bestehende
Rechtsposition wieder entzogen werden soll
z.B.: Pflichtexemplar Fall: unbelastetes
Eigentum an Pflichtexemplar nie entstanden
z.B. sogar: Buch erst produziert, dann
rückwirkend Gesetz erlassen: auch IuS
Bezug
abstrakt generell: IuS
konkret individuell:
Enteignung
Güterbe-
schafftung
nur Enteignung,
wenn Güterbeschaffung
Rechtfertigung
Verhältnismäßigkeit
legitimes Ziel
Geeignetheit
Erforderlichkeit
z.B. milderes Mittel: Kauf oder Grunddienstbarkeit
Administrativenteignung
'aufgrund eines Gesetzes'
genießt Vorrang, weil besserer Schutz (Abwehrklage
möglich, sonst nur Verfassungsbeschwerde)
Legalenteignung
'durch Gesetz'
- ultima ratio
Angemessenheit
Härteklauseln
als Vrss. für Angemessenheit
IuSB
- #
- ÜbergangsregelungenBestandsgarantie
- Wertgarantie
AusnahmeTB für Härtefälle
Pflichtexemplar-
entscheidung
Denkmalschutz
dann Ausgleichspflicht
leicht zu erfüllen: Generalklauseln
(kleine Junktimklausel)
Enteignung
schwer zu erfüllen
Anforderungen,
Art. 14 III GG
Parlamentsgesetz,
Art. 14 III 2 GG
Regelung für Vorhaben und Voraussetzungen
der Enteignung
Junktimklausel,
Art. 14 III 2 GG
Regelung über Art und Ausmaß
der Entschädigung
Gemeinwohlklausel, Art. 14 III 1 GG
- Enteignung aus rein fiskalischen Gründen oder
Privatinteressen, verfassungswidrig ? Aunahmen:- Verwaltung erfüllt Aufgaben in privatrechtlicher
Organisationsform, Privater nimmt öffentliche Aufgaben wahrStrukturpolitische Gemeinwohlaspekte der
Enteignung zugunsten PrivaterAbwägung zwischen Interessen der Allgemeinheit
und der beteiligten Eigentümer, Art. 14 III 3 GG
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