
- Allgemeine Handlungsfreiheit Art. 2 I GG
Schutzbereich
Vorüberlegung:
Anwendbarkeit
Teleologisch:
- Auffanggrundrecht
- Subsidiarität gegenüber
anderen Freiheitsrechten
in der Klausur
immer ansprechen!
e.A: nein
Arg.: abschließender Charakter der Spezial-GR
h.M.: ja
Klausurtaktik!
Arg.: kein Spezialitätsverhältnis, wegen Nichtschutz von Ausländern
'Jedermann-Grundrecht', Auffangfunktion des Art. 2
Reichweite d. freien Ent-
faltung der Persönlichkeit
h.M.: unbegrenzt: jedes
Tun und Unterlassen
Reiten im Walde
Elfes
con: 'Furcht vor der Banalisierung der Grundrechte'
Rspr. alt.: nur Kernbe-
reich der Persönlichkeit
con.: völlig unbestimmt
con.: nicht abstrakt
Streitige
Anwendungsfälle
Freiheit im wirtschaftlichen Verkehr, Wettbewerbsfreiheit
Zwangsmitgliedschaften
in öR Körperschaften
Art. 2 I GG
Art. 2 I GG
(APR) Allgemeines Persönlich-
keitsrecht, Art. 2 I iVm Art. 1 I
Recht am eigenen Wort
geschützt ist die Selbstbestimmung über eigene Darstellung in der Kommunikation;
sowie die Möglichkeit, sich in der Kommunikation situationsangemessen zu verhalten
und sich auf die jeweiligen Kommunikationspartner einzustellen
Recht auf Gegendarstellung
Recht am eigenen Bild
Schutz vor Bildveröffentlichungen aus Intimbereich
Schutz des Verfügungsrechts über öffentliche Darstellungen der eigenen Person
keine Beschränkung auf häuslichen Bereich
postmortales Persönlichkeitsrecht
(Mephisto-Entscheidung)
verblasst: die Kunstfreiheit überwiegt irgendwann
stets neue Abwägung
(P) kann eigentlich nicht auf Art. 2 I gestützt werden
Arg.: Tote können nicht handeln
dann aber keine Rechtfertigung möglich
IT-Grundrecht
(Onlinedurchsuchung)
'Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme'
Entwicklung für lücken-
losen GR - Schutz, da
andere GR nicht greifen
Arg. 2 iVm Art. 1 (inf. Selbstbest.) greift nicht, weil dort nur einzelne Infos, nicht alles auf HDD geschützt
Rechtfertigung nur, wenn Zweck und Ausmaß konkret festgelegt
(Richtervorbehalt), konkrete Gefahr für Staat, Freiheit, Leben
Schutz der engeren
Lebenssphäre
Bereich, in der der Einzelne zu sich kommen,
sich entspannen oder auch gehen lassen kann
Recht der Selbstdarstellung
in der Öffentlichkeit
Schutz vor sich herabsetzender, verfälschender,
entstellender Darstellung in der Öffentlichkeit
Rechtfertigung
Schrankentrias
Rechte anderer
Alle subjektiven Rechte Dritter
Keine eigenständige Bedeutung neben verfassungsmäßiger Ordnung
verfassungsmä-
ßige Ordnung
weg. ElfesUrt. Gesamtheit der Normen, die formell und materiell verfas-
sungsgemäß sind, auch Satzungen und Gewohnheitsrecht
- Sittengesetz
- Inhalt str., da schwer definierbar
- Jedenfalls zeitbedingt und von
Bedeutung
einfacher Gesetzesvorbehalt: alle Eingriffe sind gerechtfertigt,
wenn sie sich auf ein verfassungsgemäßes Gesetz stützen
wegen weitem
Schutzbereich
bei final und unmittelbarem Rechtsakt
Beeinträchtigung hat Intensität einer final-unmittelbaren Maßnahme
Bewerte diese Mindmap:
{{percent}}% Deine Bewertung: {{hasRated}} / 10Tags:
#Voraussetzungen # Prüfung # Rechtsfolgen # Anspruch # Schema # Studium # Mindmap # Übersicht # Aufbau # Prüfungsschema # Skript # Kommentar #Jura
