
6118
- Hausfriedensbruch § 123 StGB
- Tatbestand
(Tatbestandsmerkmale)Wohnung,
Grundstück,
Zimmer
auch Nebenräume, Keller, Treppenhaus
befriedetes Besitztum:
Grundstücke, die gegen den Zutritt durch Unbefugte gesichert sind.Ausreichend ist der nach außen ausgedrückte Wille, dass das Grundstück nicht unbefugt betreten werden soll.
Verbotsschilder
ZäuneTathandlung
Eindringen
Eindringen heißt:
betreten gegen den Willen des BerechtigtenVerweilen, trotz
Aufforderung zu gehen
z.B.: Sicherheitsmitarbeiter fordert Kunden im
Einkaufszentrum auf zu gehen, Kunde entfernt sich nicht