Hausfriedensbruch § 123 StGB Schema
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  • Hausfriedensbruch § 123 StGB

    • Tatbestand
      (Tatbestandsmerkmale)

      1. Wohnung,

        Grundstück,

        Zimmer

        • auch Nebenräume, Keller, Treppenhaus

        • befriedetes Besitztum:
          Grundstücke, die gegen den Zutritt durch
          Unbefugte gesichert sind.

          Ausreichend ist der nach außen ausgedrückte Wille, dass das Grundstück nicht unbefugt betreten werden soll.

          • Verbotsschilder

          • Zäune
      2. Tathandlung

        • Eindringen

          • Eindringen heißt:
            betreten gegen den Willen des Berechtigten

        • Verweilen, trotz

          Aufforderung zu gehen

          • z.B.: Sicherheitsmitarbeiter fordert Kunden im
            Einkaufszentrum auf zu gehen, Kunde entfernt sich nicht

          • auch derjenige der schuldlos, tatbestandslos, gerechtfertigt eingedrungen ist,

            jedoch die zeitliche begrenzte Nutzungsberechtigung überschreitet

      3. subjektiver Tatbestand: VORSATZ!

    • Grundlagen

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Hausfriedensbruch § 123 StGB Schema

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