
- Beihilfe, § 27 StGB
Probleme
sukzessive
Beihilfe
möglich
Einwilligung in den verbrecherischen Gesamtplan
Rspr.: Abgrenzung nach
innerer Willensrichtung
will Teilnehmer Erfolg der Haupttat (dann Beihilfe)
oder will er Haupttäter vor Entziehung des Vorteils schützen (dann Begünstigung)
con.: Beweisschwierigkeiten
a.A.: stets Beihilfe
Arg.: Vorrangigkeit ergibt sich aus § 257 III S.1 StGB
con.: Analogie zuungunsten des Täters (bzw. Teilnehmers, nach Art. 103 GG)
Lit.: nein
bei KV unmöglich, weil schon beendet (keine Beendigungsphase)
psychische
Beihilfe
h.M.: möglich
Arg.: hier gerade nicht erforderlich
nicht jede im Ergebnis nutzlose Zusage eines Tatbei-
trags kann in psychische Beihilfe umgedeutet werden
(-) bei reiner Passivität,
bloßer Anwesenheit
weitere Anhaltspunkte dafür, dass die Anwesenheit die Tat (1) objektiv
gefördert / erleichtert hat und dass der Gehilfe sich dessen (2) bewusst war
#
a.A.: unterlassender
Garant = immer Gehilfe
Arg.: Aktivtäter ist näher an der Tat dran, und versperrt dem Garanten so den direkten Zugang zum Erfolg
Ausnahme (= Täterschaft): Konstellationen, wo im aktiven Bereich § 25 I StGB 2.Alt vorläge
insb. Schuldunfähigkeit
e.A.: unterlassender
Garant = immer Täter
Arg.: Unterlassungsstaftaten = Pflichtdelikte wo jeder der Pflicht verletzt = Täter
Arg.: § 13 StGB setzt Eingriffsmöglichkeit voraus, die gerade Täterschaft charakterisiert
con.: Schlechterstellung des unterlassenden Gehilfen (Milderung
fakultativ, § 13 II StGB ) ggü. aktivem Gehilfen (Milderung obligatorisch)
Ausnahme (= Beihilfe): bloße Nicht-
verhinderung v. Teilnahmeunrecht
z.B.: Vater hindert 16jährigen Sohn in Kenntnis der Sachlage nicht
an Übergabe von Waffe an dessen Freund, der einen Raub plant
a.A.: Differenzierung nach
Art der Garantenstellung
Arg.: mehr Einzelfallgerechtigkeit, unteschiedliches Gewicht der Abwendungspflicht
con.: Abgrenzung zw. Garantenformen teilweise schwierig
Folge(P): danach
oft kein Vorsatz
neutrale Handlungen
von Beruftsträgern
e.A.: extensive
Beihilfetheorie
Beihilfe ist immer (+), nach den normalen Regeln
Arg.: § 27 StGB gilt für jedermann, keine Privilegierung von Berufsträgern
subj. Vorstellung des Beteiligten
Arg.: bei obj. neutralen Handlungen ist Vorsatz der einzige Anhaltspunkt für Verwerflichkeit
Con.: Gesinnungsstrafrecht
sozialadäquates Verhalten, erlaubtes Risiko?
Con.: Begriff der Sozialadäquanz ist unbestimmt
- Schema § 27 StGB :
Prüfung
zunächst Täter prüfen !
Tatbestand
objektiv
vorsätzlich rechts-
widrige Hauptat
Hilfeleisten
Rspr.: jede Förderung der Tat
Verstärker- und Förderkausalität
Kausalität, Mitverursachung der Tat durch Hilfeleistung
Probleme
- Abgrenzung zu §257 StGB
subjektiv
Vorsatz bzgl Hauptat
Vorsatz bzgl. Hilfeleisten
Rechtswidrigkeit
Schuld
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