- Rücktritt §§ 323 ff. BGB
- Schema § 323 BGB :
Prüfung
gegenseitiger Vertrag
Pflichtverletzung
= Nichtleistung
Fällige, durchsetzbare und
einredefreie Leistungspflicht
Rücktritt vor Fälligkeit: Vertragsaufsage, § 323 IV BGB
Nichtleistung
Erheblichkeit
( § 323 V BGB )
Interesse auch an gelieferter
Teilleistung (V S.1, vgl. § 281 I S.2 BGB )
Teilrücktritt ist immer möglich
wenn Leistung und Gegenleistung teilbar
viel schärferes Kriterium als Erheblichkeit
Unerheblichkeit bei Schlecht-
leistung (V S.2, vgl. § 281 I S.3 BGB )
Abgrenzung Teilleistung oder
Schlechtleistung § 323 V BGB 1 o. 2
e.A.: volle Anwendung des § 434 III BGB , Aliud und Teilleistung auch erfasst
Arg.: Wortlaut geänderte §§ 434 V, 633 II 3 BGB
Gleichstellung von Schlechtleistung, Aliud und Teilleistungh.M. bis 1.1.2022 keine Gleichstellung
gem. (§§ 434 V BGB , 633 II S.2)
Arg.: sonst liefen § 323 V S.1 BGB + § 281 I BGB 2 leer, weil KV und WV häufigste Verträge
Erfasst das auch die Erheblichkeit
einer Nebenpflichtverletzung oder
nur Pflichtverl. bzgl Sache selbst?
Verkäufer hat über eigentlich unerheblichen Mangel arglistig getäuscht (erhebl. Nebenpflichtverletzung)
auch Nebenpflichten
h.Lit.: nur Hauptpflicht
Arg.: Systematik, § 324 BGB regelt Nebepflichtverletzung
negative Formulierung > Erheblichkeit wird vermutet
Vk muss mangelnde Erheblichkeit nachweisen
bei zugesichterten Eigenschaften (§ 276 BGB ) immer (+)
Fristablauf
(P) Fristsetzung
vor Fälligkeit
§ 323 IV BGB greift nicht, da Rücktritt (nicht Fristsetzung) hier vor Fälligkeit erklärt werden muss
BGH: (-)
unmöglich
Arg.: vor SchuldR Reform ergab sich das klar aus Worlaut § 326 I BGB a.F., keine Änderung gewollt
Arg.: keine Fristsetzung 'auf Vorrat'
daher auch keine Auslegung > Rückverlegung auf Fälligkeit möglich
eventuell Lösung über besonderen Umstand (Abs.2 Nr.3) - laut BGH nur bei Interessenfortfall
oder Entbehrlichkeit
- § 326 V BGB bei Unmöglichkeit der Leistung n. § 275 BGB
Besonderheit beim Verbrauchsgüterkauf- § 323 I BGB i.V.m. Art. 13 IV a) WKRL, umgesetzt durch § 475 d I 1 BGB keine Fristsetzung erforderlich§ 475 I Nr. 1 BGB Unterrichtung über den Mangel + Ablauf der Frist ausreichendRücktrittsrechte
- gesetzlich
- § 439 IV BGB Kaufvertrag§ 624 Nr. 3 BGB Werkvertrag§ 635 IV BGB Werkvertrag§ 628 I BGB DienstvertragKurzschema
- Rücktrittsgrund
- Rücktritterklärung, § 349 BGB
Rechtsnatur /
Grundlagen
zu Rücktritt §§ 323 ff. BGBGestaltungsrecht
bedingungsfeindlich
abtretbar
§§ 398, 413 BGB
kann nicht verjähren
Rücktrittsrecht ist kein Anspruch iSd § 194 I BGB
aber: § 218 BGB
rechtsvernichtende Einwendung
einseitiges RG
Sonderfälle
des Rücktritts

