
- Normenkontrollverfahren § 47 VwGO
- Schema § 47 VwGO :
Zulässigkeit
- Normen, aus deren Vollzug sich öffentlich-rechtliche Streitigkeiten ergeben können
- Normen mit öffentlich-rechtlichem Inhalt, die dem Bereich des Verwaltungsrechts angehören
Statthaftigkeit
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in Berlin / HH werden B-Pläne als VO oder Gesetz erlassen
sonstige Satzungen (wenn
in Landesrecht zugelassen)
- (-) Wortlaut
- Aber: Materielles Verständnis des Begriffs 'Satzung': Jede baurechtliche Maßnahme, die wie eine Satzung wirkt
(+) Art. 19 IV GG: Maßnahmen, die ebenso wie ausdrücklich benannte Rechtsakte wirken, sind prozessual gleich zu behandeln
aber niemals Verordnungen des Bundes
Arg.: 'vom Rang unter Landesrecht'
insb. wenn § 47 VwGO scheitert (z.B. Frist oder Bundessatzung)
- soweit unmittelbare Rechtswirkung d.h. § 35 III 3 BauGB Ausweisungen wie in B-Plänen vorsieht
(P) analoge An-
wendung auf Ge-
setzes - B-Pläne
früher: nein, nur Inzidentkontrolle
BVerfG: ja,
§ 47 VwGO analog
Arg.: verf.konf. Ausl., Art. 3, Hamburger / Berliner müssen gl. Möglichkeit auf Rechtsschutz haben wie anderswo
Anwendung auch auf
Geschäftsordnungen
zwar als RL für Dienstbetrieb keine Außenwirkung aber generell-
abstrakte Regelung der Rechte der Ratsmitglieder > Vergleichbarkeit
Antragsbefugnis
Möglichkeit einer Rechtsverletzung
zuständiges Gericht
OVG gem. § 47 I VwGO
BVerwG gem § 50 VwGO z.B. bei Autobahnen
ggf. landesrechtliche Zuständigkeitsnorm i.S.v. § 47 I VwGO Nr.2 mitzitieren z.b. Sachsen § 24 I VwGO SächsJG
Rechtsschutz-
bedürfnis (RSB)
RSB besteht, solange eine Unwirksamkeitserklärung des BPlans die Rechtsstellung des Antragsstellers noch verbessern kann (= keine unanfechtbare Baugenehmigung)
Anstragssteller,
Prozessfähigkeit
Anwaltspflicht gem.
Antragsgegner, § 47 II S.2 VwGO
Rechtsträger der Erlassbehörde
Antragsfrist, § 47 II S.1 VwGO
1 Jahr nach Bekanntmachung des BPlans
OS: Die Normenkontrolle ist begründet, wenn die
Norm nicht mit höherrangigem Recht vereinbar ist
Rechtsverletzung des Klägers ist nicht erforderlich
Arg.: es handelt sich um objektives Rechtsbeanstandungesetzliche Schuldverhältnisseerfahren
Prüfung
Bestehen und Rechtmäßigkeit einer Ermächtigungsgrundlage
- Formelle Rechtmäßigkeit
- Materielle Rechtmäßigkeit
Übereinstimmung mit Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage- Materiell: Überschreiten der Ermächtigungsgrundlage
Übereinstimmung mit höherrangigem Recht: Verstoß gegen Grundrechte
Einstweilige Anordnung, § 47 VI VwGO- Zulässigkeit
- Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 47 I VwGO ('im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit') > § 40 I VwGO
- Zuständigkeit des OVG
- Statthafte Verfahrensart
- Normenkontrollverfahren in der Hauptsache statthaft
- Betroffene Norm erlassen
- Antragsbefugnis
- Voraussetzungen § 47 II VwGO
- Eilbedürftigkeit: Gefahr schwerer Nachteile, die sich möglicherweise aus Rechtswidrigkeit der Norm ergeben
- Antragsgegner: Rechtsträger, wie Hauptsacheverfahren § 47 II 2 VwGO
- Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO, § 47 II 1 VwGO
- Rechtsschutzbedürfnis: erhöhtes Bedürfnis ('dringend geboten')
- Begründetheit
- Interessenabwägung
- angelehnt an Prüfung d. § 32 BVerfGG
- Erfolgsaussichten in der Hauptsache als Grundlage
- Abwägung mit Nacheilen des Antragsstellers
- Rechtsfolge des erfolgreichen Antrags
- Entscheidung über Inkrafttreten oder Aussetzung der Norm
- Partielle Entscheidung oder vorläufige Maßnahme möglich
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