
- § 284 BGB , Ersatz vergeblicher Aufwendungen
Natur
eigene AGL: erst §§ 280 I BGB , III prüfen, dann
Schaden §§ 249, 252 BGB , 253 (-) feststellen
IdR kein Vermögensschaden entstanden oder schwer nachweisbar, da Gläubiger Schaden beweisen muss
ACHTUNG: Schaden kann sich aber dennoch über die Grundsätze der Rentabilitätsvermutung ergeben
Widerlegbare Vermutung, dass sich Investitionen
bei Zustandekommen des Vertrages amortisiert hätten
(P) Anwendbarkeit 284 wenn
Rentabilitätsvermutung greift
Sinn
Nachteil 2: nur unmittelbarer Zusammenhang erfasst
z.B.: Notarkosten, GBA, Maklerkosten
Nachteil 3: keine immatriellen Renditen erfasst
Voteil: Kombinierbarkeit
aber wiederum nicht bei pos. Interesse = entangener Gewinn
Wahlrecht zwischen SE statt
der Leistung und Aufwendungsersatz
Nachteil: § 284 BGB schließt immer pos. Interesse aus!
wenn Ersatz von Aufwendungen und SE kumulativ notwendig
unbillig, dann doch Anw. der Rentabilitätsvermutung
wohl aber kombinierbar:
SE neben der Leistung
so die h.M.
Arg.: auch neben dem Primärinteresse möglich
z.B.: Gutachterkosten zur Schadensermittlung
Schema § 284 BGB :Prüfung
SE statt der Leistung
nach einer anderen Norm
unstrittig: §§ 281, 282 BGB , 283, 311a II
ganz h.M.: ja
Redaktionsversehen. 'SE wegen Nichterfüllung' = 'SE statt der Leistung'
Arg.: wenn Überlassung noch nicht erfolgt: § 311a BGB , auf den § 284 BGB zweifellos anwendbar → Vermeidung von Zufälligkeiten
idR Verschulden erforderlich
vgl. Kaiser Klausur: 'Die Küche'
Aufwendungen im Ver-
trauen auf die Leistung
Aufwendungen sind
freiwillige Vermögensopfer
z.B.: Maklerkosten
keine Aufwendungen
vor Vertragsschluss
bei Vertragsschluss ok
Anreisekosten ?
Grenze ist Billigkeit
Keine Begrenzung
auf pos. Interesse wie in § 122 BGB , aber Schutz des
Schuldners vor zu weitreichenden Haftungsfolgen
Wenn 'unbillig', entfällt Anspruch nicht, sondern reduziert sich auf Billigkeit
bei krassem Missverhältnis zu der nicht erbrachten Leistung
Keine anderweitige Unmöglich-
keit der Zweckerreichung
Schuldner trägt Beweislast, dass Zweck der Aufwendungen auch ohne die von ihm zu vertretene Pflichtverletzung
nicht erreicht worden wäre und er die Reserveursache auch nicht zu vertreten hat.
Bei Zeitweiliger Nutzung
an Vorteilsanrechnung denken
§ 254 BGB analog