§ 284 BGB , Ersatz vergeblicher Aufwendungen Schema
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  • § 284 BGB , Ersatz vergeblicher Aufwendungen

    • Natur

      • eigene AGL: erst §§ 280 I BGB , III prüfen, dann

        Schaden §§ 249, 252 BGB , 253 (-) feststellen

        • IdR kein Vermögensschaden entstanden oder schwer nachweisbar, da Gläubiger Schaden beweisen muss

        • ACHTUNG: Schaden kann sich aber dennoch über die Grundsätze der Rentabilitätsvermutung ergeben

          • Widerlegbare Vermutung, dass sich Investitionen

            bei Zustandekommen des Vertrages amortisiert hätten

      • (P) Anwendbarkeit 284 wenn

        Rentabilitätsvermutung greift

        • Sinn

            • können sich auch Unter-

              nehmer auf § 284 BGB berufen?

              • h.M.: ja

                • Arg.: Wortlaut, Geschichte

            • z.B.: Mieter macht sinnlose Aufwendungen auf Ferienwohnung ? kann eigentlich SE

              verlangen, aber pos. Interesse § 252 BGB (-), weil kein erwerbswirtschaftlicher Zweck

          • Nachteil 2: nur unmittelbarer Zusammenhang erfasst

            • z.B.: Notarkosten, GBA, Maklerkosten

          • Nachteil 3: keine immatriellen Renditen erfasst

          • Voteil: Kombinierbarkeit

            • aber wiederum nicht bei pos. Interesse = entangener Gewinn

      • Wahlrecht zwischen SE statt 


        der Leistung und Aufwendungsersatz

        • Nachteil: § 284 BGB schließt immer pos. Interesse aus!

        • wenn Ersatz von Aufwendungen und SE kumulativ notwendig

          unbillig, dann doch Anw. der Rentabilitätsvermutung

        • wohl aber kombinierbar:

          SE neben der Leistung

          • so die h.M.

            • Arg.: auch neben dem Primärinteresse möglich

          • z.B.: Gutachterkosten zur Schadensermittlung

    • Schema § 284 BGB :

      Prüfung

      1. SE statt der Leistung

        nach einer anderen Norm

      2. Aufwendungen im Ver-

        trauen auf die Leistung

        • Aufwendungen sind

          freiwillige Vermögensopfer

          • z.B.: Maklerkosten

        • keine Aufwendungen

          vor Vertragsschluss

          • bei Vertragsschluss ok

          • Anreisekosten ?

        • Grenze ist Billigkeit

          • Keine Begrenzung

            auf pos. Interesse wie in § 122 BGB , aber Schutz des

            Schuldners vor zu weitreichenden Haftungsfolgen

          • Wenn 'unbillig', entfällt Anspruch nicht, sondern reduziert sich auf Billigkeit

          • bei krassem Missverhältnis zu der nicht erbrachten Leistung

      3. Keine anderweitige Unmöglich-

        keit der Zweckerreichung

        • Schuldner trägt Beweislast, dass Zweck der Aufwendungen auch ohne die von ihm zu vertretene Pflichtverletzung

          nicht erreicht worden wäre und er die Reserveursache auch nicht zu vertreten hat.

      4. Bei Zeitweiliger Nutzung

        • an Vorteilsanrechnung denken

          • § 254 BGB analog

            • Nicht Schaden, sondern Aufwendungen

§ 284 BGB , Ersatz vergeblicher Aufwendungen Schema

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