
- Beweisverwertungsverbote
- Prüfungsschema -
gesetzlich nicht normierte Verboteselbstständiges Beweisverwertungesetzliche Schuldverhältnisseerbot
normierte BVV
normierte
BVV analog?
Beweiserhebung rechtmäßig ? Verbot resultiert aus Wertungen des Gesetzes
Beweiserhebungs-
verbot (BEV) = unselbstständiges Beweisverwertungesetzliche Schuldverhältnisseerbot
(P) generelles
Verwertungesetzliche Schuldverhältnisseerbot
Con.: Verpflichtung des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit
nur bei besonders schweren Verstößen
Aber: Jedenfalls Verbot der Umgehung durch Rückgriff auf andere BeweismittelVerbot, das auf einer rechtswidrigen Beweisgewinnung und damit auf einem Beweiserhebungesetzliche Schuldverhältnisseerbot beruht- Beweisthemenverbote: Bestimmter Sachverhalt von Beweiserhebung ausgenommen z.B. getilgte Vorstrafen, gem. § 51 StPO BZRG
- Beweismittelverbote: Heranziehung bestimmter Beweismittel wird untersagt z.B. Verlesen eines Vernehmungsprotokolls, wenn Zeuge in Hauptverhandlung gehört werden kann, § 250 StPO
- Beweismethodenverbote: Verbot von Methoden zur Erlangung von Beweisen, vgl. § 136 a StPO
Abwägung
führt zu Verwertungesetzliche Schuldverhältnisseerbot
Kausalität
nur insoweit BVV
z.B. Widerruf eines Aussageteils
wenn verletzte Vorschrift ein Interesse des Beschuldigten schützt, welches gewichtiger ist als das Interesse an Strafverfolgung (Abwägungslehre) ? Faktoren:- Schwere des Delikts
- Gewicht des jeweiligen Verfahrensverstoßes
alternativ wenn Schutzzweck des Beweiserhebungesetzliche Schuldverhältnisseerbot dies gebietet (Schutzzecktheorie)oder wenn Verstoß gegen Verfahrensnorm den Rechtskreis des Beschuldigten verletzt (Rechtskreistheorie)Kombination zwischen Rechtskreistheorie und AbwägungslehreBeispiele:- §52 I, III StPO(+)
- Verwertung würde Zweck der Vorschrift (familiäre Konflikte vermeiden) zunichte machen§§ 53, 53a, 54 StPO(-)
- arg: Verstoß gegen Geheimnispflicht allein für § 203 StGB relevant
- arg: bzgl. § 54 StPO bei Verletzung allein Rechtskreis des Staates betroffen
§ 55 II StPO(-)- arg: Schützt nicht Rechtskreis des Beschuldigten, sondern des Zeugen (Rechtskreistheorie)§ 81a StPO(-)
- z.B. Blutentnahme durch Krankenschwester statt Arztarg: dient dem Schutz vor GesundheitsbeeinträchtigungenBeschlagnahme, § 97 I StPO möglich, sofern Vss. des §81a StPO vorliegen(Hypothese rm. Beweiserlangung)Ausnahme: Bewusste Umgehung
- arg: Rechtsstaatprinzip, fair-trial
§100a StPO(+)- Durchbrechung des persönlichen Lebens-und Geheimbereichs iRd Fernmeldeverkehrs
- Gestattet nicht das Abhören von sog. Raumgesprächen, arg.: Art. 10 GG
- keine bloße Ordnungesetzliche Schuldverhältnisseorschriftarg: Gefahr der Überrumpelung bei erster Vernehmung besonders großarg: Verstoß gegen nemo-tenetur Grundsatz und fair-trialarg: Gleichlauf mit § 243 V S.1 StPO(da auch BVV)§ 137 StPO(+)
- (P) Umfang der Hilfeleistung der Polizei bei VerteidigerkonsultationBelehrungspflicht § 243 V S. 1 StPO(+)
Heilung
- Beschuldigter kannte sein Schweigerechtbei Verteidiger: kein Widerspruch z.ZP nach § 257 StPO (in der HV, im EV reicht nicht!)
- con: Benachteiligung des Beschuldigten der Verteidiger hatohne Verteidiger: kein Widerspruch nach Belehrung über Möglichkeit des Widerspruchs
Gesetzlich normierte
BVV (ausdrücklich)
§§ 100a IV 2, 100d II i.V.m. Art. 1 GG
(Eingriff in Kernbereich privater Lebensgestaltung)
§ 100d II StPO Verbot der Verwertung von Erkenntnissen aus Maßnahmen, die 'Kernbereich der privaten Lebensgestaltung betreffen'§ 81c III S.5 StPO (keine Einwilligung der ges.
Vertreter bei Untersuchung Minderj.)
Zufallsfunden nur für
Katalogtat, § 161 II StPO
§ 100d V StPO bei Telefonüberwachung
§ 108 II StPO und III bei Durchsuchung
§ 477 II S.3 StPO zu Aktenauskünften
Arg.: Ausübung des ZVerwR steht ausschl. zur Disp. des Zeugen
§ 160a I 1 StPO: Verbot der Verwertung von Erkenntnisse über Personen, bzgl. derer ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht§ 160a I S.2 StPO , II S.3
BGH: Widerspruchslösung
(nur bei relativen BVV)
Heilung, wenn Verteidiger/ aufgeklärter
Beschuldigter nicht zielgerichtet rügt
spätestens im Moment des § 257 II StPO nach Beweiserhebung
Begründungserfordernis, d.h. grobe Angriffsrichtung muss ersichtlich werden
Aufklärungspflicht des Gerichts nach § 244 II StPO , wenn ohne Verteidiger
Pro