- § 281 BGB , § 286 BGB , SE Verzögerung der Leistung
Schadensersatz
statt der Leistung
- Schema § 281 BGB :
Prüfung
Schuldverhältnis
Pflichtverletzung
= Nichtleistung
Nichtleistung
Fälligkeit
Möglichkeit
der Leistung
(P) schließt die Unmöglichkeit der Nacherfüllung
(§ 439 IV BGB / § 635 III BGB ) einen SE statt der Leistung aus?
e.A.: ja
h.M.: nein
Vertragsaufsage
vor Fälligkeit
Arg.: Redaktionsversehen
§ 323 IV BGB analog (-), ggf.
Nebenpflichtverletzung, § 282 BGB
Arg.: Rechtsfolgen des SE schärfer als bei Rücktritt ? keine Vergleichbarkeit
Arg.: wg. § 282 BGB kein Bedürfnis für eine Analogie
Einredefreiheit
Erheblichkeit
kein Interesse an Teil-
lieferung, § 281 I S.2 BGB
Erheblichkeit bei
Mangel § 281 I S.3 BGB
Fristablauf
Erfolgloser Ablauf eines konkret bestimmten Zeitraums
kann erst ab Fälligkeit ablaufen
aber schon vorher gesetzt werden
Sonderfall Abs.3: Abmahnung statthaft
endgültige
Verweigerung
'letztes Wort' ? es muss klar werden, dassSchuldnersich
von Fristsetzung nicht umstimmen lassen wird
(P) Entbehrlichkeit bei
Verbraucherverträgen
(RL fordert nur
Abhilfeverlangen)
e.A.: Fristsetzung
erforderlich
Arg.: Gesetzestext
Aufforder-
ung reicht
Arg.: Unbestimmtheit OK, weil wenn zu kurz ? Verlängerung
str. dogm.
Begründung
e.a: Europarechtskonforme Auslegung
i.r.d. Zumutbarkeit überwiegen die
Interessen des Europarechts
§ 280 I BGB 2: Beweislastumkehr
Bezugs-
punkt
- eA: nur auf die mangelhafte Lieferung (1. Pflichtv.)
- Wortlautsystematik: § 281 I BGB 1 Var. 2 bezieht sich auf 'nicht wie geschuldet'
und nicht auf die 'Fristbestimmung'
- aA: aussch. auf das Nichtleisten iRd Nacherfüllung (2. Pflichtv.)
- Pflichtverletzung erst mit dem erfolglosen Ablauf der Frist vollendet
- aA: entweder die mangelhafte Lieferung oder die Nichtvornahme der Nacherfüllung
- das Vertretenmüssen bezieht sich auf das gesamte Verhalten des Schuldners!
- Stellungnahme: Maßgeblich, ob der Verkäufer die Tatsachen und Umstände, die dazu geführt haben, dass er die Nacherfüllung nicht erbracht hat, zu vertreten hat.
- Aber: Das Recht des Verkäufers zur zweiten Andienung ist keine Amnesie !
Schadensersatz statt der Leistung
(kleiner SE), § 281 I BGB 1
auch bei Unerheblichkeit
Schadensersatz statt d. ganzen Leistung
(großer SE) § 281 I BGB 2, 3
dann aber Rückgewähranspruch des Schuldners gem. §§ 281 V BGB , 346
(P) Ersatz auch von
Schäden vor Fristablauf
insb. Deckungskauf
Ersatz aller Schäden ab Fälligkeit
Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, wenn Schadensersatz gem. § 281 IV BGB geltend gemacht wirdBewerte diese Mindmap:
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