
- § 316 StGB , Trunkenheit im Verkehr
- Schema § 316 StGB :
Prüfung
Obj TB
des § 316 StGB des § 316Führen eines Fahrzeugs
beginnt mit Indrehungversetzung der Räder
In Bewegung setzen oder unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen
während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum lenken
im Verkehr
Fahruntüchtigkeit
Fahruntüchtig ist, wer nicht fähig ist, eine längere Strecke so zu steuern, dass er den Anforderungen
des Straßenverkehrs, und zwar auch beim plötzlichen Auftreten von schwierigen Verkehrslagen,
so gewachsen ist, wie es von einem durchschn. Fahrzeugführer zu erwarten ist
absolute
Fahruntüchtigkeit
BAK ab 1,1
- Bestrafung wenn z. ZP d. Tat Fahruntüchtigkeitsgrenze bei 1,3 angesetzt, T hatte 1,1, Änderung auf 1,1
- Möglich, Verbot der benachteiligenden Rückwirkung bezieht sich nicht auf Auslegung zum Tatzeitpunkt bereits vorhandener TBM
relative
Fahruntüchtigkeit
BAK 0,3 - 1,1
+ alkoholtypische
Ausfallerscheinungen
je näher der Täter an der Grenze zu 1,1 ist,
desto geringer müssen diese sein
Rückrechnung
geringer Abbauwert, da geringe BAK für Tatfrage günstig
2 Stunden Resorption (nicht einzurechnen) + 0,1 Promille stündlich
Nachtrunk = zusätzlicher Alko-
hol nach Tat + vor Blutentnahme
? 2 Blutproben in Abstand von 30 min. als Abgleich.
Fällt die BAK, statt wegen neuem Alkohol anzusteigen,
spricht dies dafür, dass Nachtrunk nur Schutzbehauptung ist
Subj TB
des § 316 StGB des § 316Vorsatz (Abs I)
oder Fahrlässigkeit (Abs II)
Grundlagen
zu § 316 StGB , Trunkenheit im VerkehrDeliktscharakter
abstraktes Gefährdungsdelikt
Dauerdelikt
Abs 1. / 2. einzeln prüfen
eigenhändiges Delikt- 'Führen eines Fahrzeugs'
- nur Beihilfe(27 möglich)
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