§ 316 StGB , Trunkenheit im Verkehr Schema
6193
  • § 316 StGB , Trunkenheit im Verkehr

    • Schema § 316 StGB :

      Prüfung

      1. Obj TB

        des § 316 StGB des § 316

        1. Führen eines Fahrzeugs

          • beginnt mit Indrehungversetzung der Räder

          • In Bewegung setzen oder unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen

            während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum lenken

        2. im Verkehr

        3. Fahruntüchtigkeit

          • Fahruntüchtig ist, wer nicht fähig ist, eine längere Strecke so zu steuern, dass er den Anforderungen

            des Straßenverkehrs, und zwar auch beim plötzlichen Auftreten von schwierigen Verkehrslagen,

            so gewachsen ist, wie es von einem durchschn. Fahrzeugführer zu erwarten ist

          • absolute

            Fahruntüchtigkeit

            • BAK ab 1,1

              • Bestrafung wenn z. ZP d. Tat Fahruntüchtigkeitsgrenze bei 1,3 angesetzt, T hatte 1,1, Änderung auf 1,1
                • Möglich, Verbot der benachteiligenden Rückwirkung bezieht sich nicht auf Auslegung zum Tatzeitpunkt bereits vorhandener TBM
          • relative

            Fahruntüchtigkeit

            • BAK 0,3 - 1,1

            • + alkoholtypische

              Ausfallerscheinungen

              • je näher der Täter an der Grenze zu 1,1 ist,

                desto geringer müssen diese sein

          • Rückrechnung

      2. Subj TB

        des § 316 StGB des § 316

        • Vorsatz (Abs I)

        • oder Fahrlässigkeit (Abs II)

    • Grundlagen

      zu § 316 StGB , Trunkenheit im Verkehr

§ 316 StGB , Trunkenheit im Verkehr Schema

Bewerte diese Mindmap:

{{percent}}%
Deine Bewertung: {{hasRated}} / 10

Tags:

#Voraussetzungen # Prüfung # Rechtsfolgen # Anspruch # Schema # Studium # Mindmap # Übersicht # Aufbau # Prüfungsschema # Skript # Kommentar #Jura
Mindmap teilen: § 316 StGB , Trunkenheit im Verkehr