Hehlerei, § 259 StGB Schema
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  • Hehlerei, § 259 StGB

    • Schema § 259 StGB :

      obj TB

      des § 259 StGB des § 259 StGB des § 259 StGB des § 259

      • Sache aus

        rechtsw. Haupttat

      • Handlung

        • Ankaufen / sonstiges

          sich Verschaffen

          • Verschaffen = Übernahme der eigentümerähnl. Verfügungsgewalt im Wege des abgeleiteten Erwerbs im Einvernehmen mit dem Vorbesitzer

          • Ankaufen ist Unterfall des Verschaffens

          • (P) Erwerb durch

            Nötigung / Betrug

            • e.A.: Verschaffen (+)

              • Arg.: Kollusion nicht erforderlich, weil es allein um Perpetuierung geht

            • h.M.: enge Ausle-

              gung, Verschaffen (-)

              • Arg.: neben Perpetuierung gibt es noch 2ten Schutzzweck:

                Möglichkeit für Dieb wirtschaftlich zu verkaufen ? Anreiz zum

                Stehlen; bei Betrug / Nötigung gibt es Anreiz gerade nicht

        • Absetzen

          • Absatzerfolg

            notwendig?

            • BGH alt: Handlung reicht

              • Arg.: Wortlaut 'absetzt' setzt keinen Erfolg voraus

                • con: aber zumindest Besitzaufgabe(s.u.)
              • Arg.: Perpetuierung schon in der Hand des Absetzenden

                • (-) bei Auflaufen auf verdeckten Ermittler, obj. nicht geeignet eine Perpetuierung herbeizuführen
                  • dann kein Streitentscheid, da selbes Ergebnis wie h.M.
                  • Folge (P) des untaugl. Versuchs s.u.
              • Arg.: Fortsetzung der alten Rechtslage 'Mitwirken zum Absatz'

              • z.B.: Kauf auf Kommission, Verstecken zur späteren Veräußerung

            • h.M. und wohl auch BGH

              (neu): Erfolg notwendig

              • Arg.: Töten in § 212 StGB setzt auch Tod voraus, ohne dass dies zwingend aus Wortlaut folgt

                • arg: Wortlaut 'Absetzen' setzt zumindest Besitzaufgabe voraus(natürlicher Wortsinn
              • Arg.: auch bei erster Alt. ist Erfolg notwendig

                • Verschaffen erst mit erfolgreicher Sachverschiebung(sog. Modalitätenäuivalenz)
              • Arg.: sonst wäre Versuchstrafbarkeit (Abs. 3) überflüssig

                • Damit auch Versuchsmilderung unmöglich ? unangemessene Benachteiligung des 'Absatz-Helfers', welchem schon die Strafrahmenverschiebung des § 27 StGB Abs. 2 S. 2 nicht zugutekommt
                • strafloses Wahndelikt: Kenntnis aller Tatumstände, geht von Strafbarkeit des Verhaltens aus
                • strafbarer untaugl. Versuch: Irrtum auf Tatumstandsebene(Tatobjekt, Tatsubjekt, Tatmittel) -? hier z.B. verdeckter Ermittler als untaugl. Abnehmer(Tatmittel)
          • Absetzen ist die im Interesse des Vortäters wirtschaftliche Verwertung einer Sache, die nicht weisungsgebunden, jedoch mit Einverständnis des Vortäters vorgenommen wird
          • Absetzen an den

            rechtm. Eigentümer

            • wohl nein, keine Perpetuierung

            • a.A.: ja

              • Arg.: Anreiz, Sachen generell nicht zu stehlen, indem Absetzen schwierig

            • Folge(P) § 253 StGB - Drohung mit Unterlassen der Rückführung

          • = Unterstützen eines anderen beim Weiterverschieben der bemakelten Sache durch selbstständiges Handeln
            • (-) bei Weisungsgebundenheit, dann Absatzhilfe einschlägig
        • Absetzen helfen

          • der Vortäter kann nicht Hehler sein,

            daher ist Beihilfe § 27 StGB nicht denkbar

          • Abgrenzung zum 'Absetzten'

            über Weisungsgebundeheit

          • (P) Erfolg notwendig (s.o.)?

          • Als Absatzhilfe zählt jede Unterstützung. die dem Vortäter hilft, die jeweilige Sache im Rahmen seiner wirtschaftlichen Interessen unmittelbar zu verschieben bzw. abzusetzen. Dabei genügt jede helfende, vorbereitende oder ausführende Handlung, die vom Absatzwillen getragen wird
            • (-) bei bloßem Auswählen der Gegenleistung
      • Täter ist nicht

        Täter der Haupttat

    • Schema § 259 StGB :

      subj. TB

      des § 259 StGB des § 259 StGB des § 259 StGB des § 259

    • Grundlagen

      zu Hehlerei, § 259 StGB

      • Teilnahme

        • Täter der Haupttat als Anstifter /Gehilfe zu§ 259 StGB

          • Arg.: wenn schon kein taugl. Täter, dann erst kein

            taugl. Teilnehmer (str, ob Teinahme = Minus oder Aliud)

          • Strafgrund der Teilnahme liegt in der mittelbar herbeigeführten RGV

          • e.A: Tatbestandlich ausgeschlossen
            • arg: 257 Abs. 3 S. 2
          • a.A: Tatbestand(+), aber mitbestrafte Nachtat
Hehlerei, § 259 StGB Schema

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