
- Hehlerei, § 259 StGB
Sache aus
rechtsw. Haupttat
Ersatzhehlerei
ist straflos
Unmittelbarkeit
aber späterer § 263 StGB nach
Tauschgeschäften denkbar
Vermögensschaden aus § 935 I BGB
z.B.: für Hehlerei am Geld aus (betrügerischem) Verkaufserlös nach
§ 242 StGB ist Diebstahl keine taugliche Vortat (strafl. Ersatzhehlerei)
wohl aber der Betrug ggü. dem Käufer der Diebesware
Wertsummen-
theorie bei Geld
m.M.: § 259 StGB (+)
Arg.: Strafbarkeitslücke durch simples Geldwechseln
Con.: strafbarkeitsbegründende Analogie zuungunsten des Täters verstößt gegen Art.103 Abs. 2 GG
con: sonst Geldwäsche überflüssigh.M.: § 259 StGB (-)
- 259 bestraft Perpetuierung der rechtswidrigen Vermögenslage, bzgl. Wechselgeld keine solche
Taugliche Vortat sind Vermögensstaftaten,
die zu einer rw. Besitzsituation geführt haben
Arg.: Beiseiteschaffen oder Beschädigen eigener
Sachen macht den Besitz noch nicht rechtswidrig
z.B.: Drogenhandel (-)
aber: Geldwäsche
e.A.: nein
Arg.: kein Vermögensdelikt, Schützt nur freien Willen
a.A.: ja
Arg.: Strafgrund ist Perpetuierung rw. Besitzlage
Stadium der
Haupttat
h.M.: Vollendung
Wortlaut: erlangt hat
a.A.: Versuch reicht
Handlung
Ankaufen / sonstiges
sich Verschaffen
Verschaffen = Übernahme der eigentümerähnl. Verfügungsgewalt im Wege des abgeleiteten Erwerbs im Einvernehmen mit dem Vorbesitzer
Ankaufen ist Unterfall des Verschaffens
(P) Erwerb durch
Nötigung / Betrug
e.A.: Verschaffen (+)
Arg.: Kollusion nicht erforderlich, weil es allein um Perpetuierung geht
h.M.: enge Ausle-
gung, Verschaffen (-)
Arg.: neben Perpetuierung gibt es noch 2ten Schutzzweck:
Möglichkeit für Dieb wirtschaftlich zu verkaufen ? Anreiz zum
Stehlen; bei Betrug / Nötigung gibt es Anreiz gerade nicht
Absetzen
Absatzerfolg
notwendig?
BGH alt: Handlung reicht
Arg.: Wortlaut 'absetzt' setzt keinen Erfolg voraus
- con: aber zumindest Besitzaufgabe(s.u.)
Arg.: Perpetuierung schon in der Hand des Absetzenden
- (-) bei Auflaufen auf verdeckten Ermittler, obj. nicht geeignet eine Perpetuierung herbeizuführen
- dann kein Streitentscheid, da selbes Ergebnis wie h.M.Folge (P) des untaugl. Versuchs s.u.
Arg.: Fortsetzung der alten Rechtslage 'Mitwirken zum Absatz'
z.B.: Kauf auf Kommission, Verstecken zur späteren Veräußerung
h.M. und wohl auch BGH
(neu): Erfolg notwendig
Arg.: Töten in § 212 StGB setzt auch Tod voraus, ohne dass dies zwingend aus Wortlaut folgt
- arg: Wortlaut 'Absetzen' setzt zumindest Besitzaufgabe voraus(natürlicher Wortsinn
Arg.: auch bei erster Alt. ist Erfolg notwendig
- Verschaffen erst mit erfolgreicher Sachverschiebung(sog. Modalitätenäuivalenz)
Arg.: sonst wäre Versuchstrafbarkeit (Abs. 3) überflüssig
- Damit auch Versuchsmilderung unmöglich ? unangemessene Benachteiligung des 'Absatz-Helfers', welchem schon die Strafrahmenverschiebung des § 27 StGB Abs. 2 S. 2 nicht zugutekommt
- strafloses Wahndelikt: Kenntnis aller Tatumstände, geht von Strafbarkeit des Verhaltens aus
- strafbarer untaugl. Versuch: Irrtum auf Tatumstandsebene(Tatobjekt, Tatsubjekt, Tatmittel) -? hier z.B. verdeckter Ermittler als untaugl. Abnehmer(Tatmittel)
Absetzen ist die im Interesse des Vortäters wirtschaftliche Verwertung einer Sache, die nicht weisungsgebunden, jedoch mit Einverständnis des Vortäters vorgenommen wirdAbsetzen an den
rechtm. Eigentümer
wohl nein, keine Perpetuierung
a.A.: ja
Arg.: Anreiz, Sachen generell nicht zu stehlen, indem Absetzen schwierig
Folge(P) § 253 StGB - Drohung mit Unterlassen der Rückführung
= Unterstützen eines anderen beim Weiterverschieben der bemakelten Sache durch selbstständiges Handeln- (-) bei Weisungsgebundenheit, dann Absatzhilfe einschlägig
Absetzen helfen
der Vortäter kann nicht Hehler sein,
daher ist Beihilfe § 27 StGB nicht denkbar
Abgrenzung zum 'Absetzten'
über Weisungsgebundeheit
(P) Erfolg notwendig (s.o.)?
- Als Absatzhilfe zählt jede Unterstützung. die dem Vortäter hilft, die jeweilige Sache im Rahmen seiner wirtschaftlichen Interessen unmittelbar zu verschieben bzw. abzusetzen. Dabei genügt jede helfende, vorbereitende oder ausführende Handlung, die vom Absatzwillen getragen wird
- (-) bei bloßem Auswählen der Gegenleistung
Täter ist nicht
Täter der Haupttat
Teilnehmer der Haupttat
als tauglicher Täter
h.M.: Gehilfe, Anstifter
= taugliche Täter
Arg. Wortlaut: aus Sicht des Teilnehmers ist der Vortäter ein 'Anderer'
- a.A: Differenzierend
- Wenn Teilnehmer an Vortat noch kein eigenes Anrecht auf Beute hat(Übertragung auf potentiellen Hehler durch freie Verfügung des Vortäters) -? 259 (+)
z.B.: T hat ein Autoradio von Vortäter X erlangt. Es ist nicht feststellbar, ob T an Vortat Mittäter war
anders als bei Wahlfeststellung liegt hier eindeutige Tatsachengrundlage vor
der erschwerende Umstand, dass er ev. Mittäter ist,
kann ihn nicht (in dubio pro reo) besser stellen ? § 259 StGB (+)
Vorsatz
Drittbereicherung zugunst.
des Vortäters geht nicht
Arg.: Wortlaut, kein Dritter
sie muss weder stoffgleich noch
rechtswidrig sein, anders als beim § 263 StGB
Grundlagen
zu Hehlerei, § 259 StGBTeilnahme
Täter der Haupttat als Anstifter /Gehilfe zu§ 259 StGB
Arg.: wenn schon kein taugl. Täter, dann erst kein
taugl. Teilnehmer (str, ob Teinahme = Minus oder Aliud)
Strafgrund der Teilnahme liegt in der mittelbar herbeigeführten RGV
e.A: Tatbestandlich ausgeschlossen- arg: 257 Abs. 3 S. 2
a.A: Tatbestand(+), aber mitbestrafte NachtatBewerte diese Mindmap:
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