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- Geldwäsche, § 261 StGB
- Schema § 261 StGB :
obj. TB
des § 261nicht nur Geld erfasst!
Verbrechen
Abs.1 S.4: Diebstahl nur mit Bande / gewebsmäßig
Tathandlung
- Verschleiern(Abs.1)
- Erschweren des Nachweises, dass Sache aus Straftat stammt
- Für sich oder einen Dritten verwenden(Abs. 2 Nr. 2)
- Jede Form des Gebrauchs des erlangten Gegenstands(z.B. Verkauf)
Strafausschluss
für Teilnehmer der Haupttat: (An-
stifter / Gehilfen), § 261 I StGB X S.2
